Urteil des BPatG vom 17.02.2002
BPatG (beschreibende angabe, projekt, zeichen, begriff, eintragung, angabe, telekommunikation, software, beschwerde, gebiet)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 243/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 300 80 840.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17.
Februar
2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes vom 9. Oktober 2001 aufgehoben.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
MONET
soll für folgende Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen werden:
"Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Prognose und Si-
mulationsprogramme für die Anwendung in der Verkehrspla-
nung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen
mit der Begründung, es handele sich um eine beschreibende Angabe, für die ein
Freihaltebedürfnis bestehe. "MONET" sei eine im einschlägigen Fachgebiet ge-
brauchte Abkürzung für "mobile network", worunter ein mobiles Netz (über mobile
Funkstationen) gemeint sei. Bezogen auf die beanspruchten Waren weise die Ab-
kürzung lediglich beschreibend darauf hin, daß die entsprechenden Programme in
besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet seien, ein mobiles Netzwerk zu
betreiben. Die Abkürzung werde auch tatsächlich in diesem Sinne gebraucht. Die
Anmelderin nehme an einem Projekt selbst teil, namens "MONET-Mobile Network
Project". Konkurrenten und auch an diesem Projekt beteiligte Firmen müsse der
werbemäßige Hinweis auf ihre Teilnahme am Projekt und generell möglich sein,
daß ihre entsprechende Software in besonderer Weise für mobile Netzwerke be-
stimmt und geeignet sei.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die dem
Beschluß als Beleg beigefügte Kopie aus einem nicht näher bezeichneten lexikali-
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schen Werk sei kein Beweis dafür, daß dieser Begriff ausschließlich eine unmittel-
bar beschreibende Sachangabe darstelle. Ein Lexikon enthalte auch Erklärungen
von Wortbedeutungen, die sich dem Verkehr nicht ohne weiteres erschließen. Die
von der Markenstelle angegebene Fundstelle betreffe gerade nicht das Warenge-
biet der Verkehrsplanungssoftware, sondern das Gebiet der Telekommunikation,
also Netzwerke mobiler Funkstationen. Auch der Hinweis auf das Projekt "Mobile
Network Project" sei kein Beleg für eine beschreibende Eigenschaft, da Fragen
der mobilen Telekommunikation betroffen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs 1 MarkenG) hat in der Sache Erfolg, da der
Eintragung der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz nicht entgegenstehen.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind Marken von der Ein-
tragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kön-
nen. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke nicht vor.
Das Zeichen, das primär als Name des sehr bekannten französischen Malers
erkannt werden wird, bietet deshalb nicht von Haus aus Anlaß, es in Einzelsilben
zu zerlegen und deren Sinngehalt zu hinterfragen. Hierzu bestehen auch auf
Grund der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar hat der Bestandteil "net" (als Kurzform des
Fachworts auf dem Gebiet der Elektronik "network") in der Computertechnologie
die Bedeutung "Netz", "Netzwerk sowohl intern als auch extern" oder "Internet".
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Eine Fachabkürzung "MONET" für "mobile network" scheint dem Senat aber nicht
hinreichend sicher belegbar. Der dem Beschluß ohne Angabe der Fundstelle
beigefügte Auszug aus einem Nachschlagewerk reicht hierzu nicht aus.
Hierfür spricht zum einen, daß sich dieser Begriff nicht auch in anderen Abkür-
zungsverzeichnissen wiederfindet, zum anderen auch, daß auch mo isoliert sich
nicht als Abkürzung von mobil oder mobile, sondern in der Form MO-Laufwerk nur
für magneto-optisches Laufwerk belegen läßt.
Wie die Internetrecherche ergeben hat, existiert der Begriff zwar für ein Projekt in
den USA als Abkürzung, dort jedoch in der Verwendung für "Multiwavelength
Optical Networking", was ohne Bezug zu den beanspruchten Waren steht.
Hinzu kommt, daß dem Senat nicht geläufig ist, daß auf dem Gebiet der Verkehrs-
planung mobile Netzwerke, wie sie im Bereich der Telekommunikation durch ört-
lich zu bestimmten Ereignissen aufgestellte Funkstationen hergestellt werden,
überhaupt üblich sind. Verkehrsplanung ist herkömmlich auf längere Sicht und
nicht auf kurzfristige Veranstaltungen ausgerichtet. Zumindest ist fraglich, daß ge-
gebenenfalls bei für Verkehrsplanung bestimmter Software mobile Netzwerke eine
so wesentliche Rolle spielen und daß verkehrsplanerische Software hierauf auch
so speziell abgestellt wird, daß deren Eignung für mobile Netzwerke schlagwortar-
tig durch das Zeichen als Bestimmungsangabe wiedergegeben werden kann.
Insgesamt bietet das Zeichen keinen hinreichend deutlich und ohne weiteres er-
kennbaren und im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt, sondern läßt Deu-
tungsmöglichkeiten offen, so daß sich ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die
in der Regel gerade bei Spezialwaren auf eine klare, unmißverständliche Termino-
logie achten, für den derzeit überblickbaren Zeitraum nicht hinreichend sicher fest-
stellen läßt (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 8 Rdn 100).
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Eine Versagung der Eintragung nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz scheidet
demnach aus.
Da die Wortzusammensetzung aus den dargelegten Gründen für die angemelde-
ten Waren keine eindeutig bestimmte sachlich beschreibende Angabe enthält,
fehlt ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Mar-
kengesetz.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
br/Ko