Urteil des BPatG vom 23.05.2005

BPatG: beschreibende angabe, public relations, beratung, geschäftsführung, erstellung, holz, eugh, dienstleistung, verkehr, winter

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 256/03
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 72 981.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23.
Mai
2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 1. Juli 2003 und vom 15. November 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren "Hartbeläge aus Holz, Stein,
Kunststein und/oder Kunststoffen für Decken und Wände; Panee-
len; Textile Flächengebilde als Beläge und Verkleidungen für
Decken und Wände; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisati-
onsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen
der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgutachten" zu-
rückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
easyfloor
für folgende Waren und Dienstleistungen:
"Hartbeläge aus Holz, Stein, Kunststein und/oder Kunststoffen für
fertige Böden, Fußböden, Decken und Wände; Fertigparkett,
Holzböden, Laminate und Paneelen; Textile Flächengebilde als
Beläge und Verkleidungen für fertige Böden, Fußböden, Decken
und Wände; textile Bodenbeläge, Fußmatten, Teppiche, Teppich-
böden, Teppichbrücken, Teppichunterlagen, Vorleger; Werbung;
betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Ge-
schäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Geschäftsfüh-
rung; Erstellung von Geschäftsgutachten; Public Relations; Her-
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ausgabe von Werbetexten und Werbeschriften; Verkaufsförde-
rung; Dienstleistungen einer Werbegesellschaft des Textilhandels;
Bodenbelagsarbeiten; Reinigen und Reparatur von Bodenbelägen,
Teppichen, Fußmatten".
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zu-
rückgewiesen, weil sie in der Bedeutung "einfacher/müheloser Boden" ein be-
schreibender Hinweis sei.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist
nicht zu den Akten gelangt. Im Patentamtsverfahren hat er die Schutzfähigkeit der
Anmeldung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf Mehrdeutigkeit der Markenbe-
standteile und die Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "easy" vertreten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19
aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist teilweise, nämlich in dem in der Be-
schlussformel genannten Umfang, begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde un-
easyfloor
Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
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Merkmale der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Es ist nicht erfor-
derlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeit-
punkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für bean-
spruchte Waren und Dienstleistungen oder ihrer Merkmale verwendet werden. Es
genügt nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder
die Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ob die Angabe im geschäftlichen
Verkehr bereits verwendet wird, ist nicht Voraussetzung für die Zurückweisung
einer Anmeldung als beschreibende Angabe (vgl EuGH GRUR 2004, 146 – DOU-
BLEMINT zu Art 7 Abs 1c GMV). Auch auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wort-
zusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an.
Ein Wortzeichen ist nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 – BIO-
MILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Das Wort "easy" ist – worauf die Markenstelle bereits hingewiesen hat - in der
englischen Sprache als Adjektiv ein Hinweis auf "leicht, einfach, mühelos"; in die-
sem Sinn ist das Wort auch im Deutschen im Gebrauch (vgl die dem Anmelder
von der Markenstelle übersandten Nachweise).
Das englische Wort "floor" bedeutet – wie schon von der Markenstelle ausgeführt -
"Boden, Fußboden".
easyfloor
Die Schreibweise ist nicht ungewöhnlich (vgl z.B. easyrider) jedenfalls nicht in der
Werbesprache (vgl etwa auch EASYBANK (EuG MarkenR 2001, 181). In Bezug
easyfloor
Angabe in dem Sinn, dass es sich entweder um Bodenbeläge handelt, die nach
Art und Beschaffenheit einfach/mühelos zu handhaben sind, zum Beispiel bei Ein-
bau, Verlegung oder auch Pflege, oder die Waren für derartige Fußböden be-
stimmt sind: "Hartbeläge aus Holz, Stein, Kunststein und/oder Kunststoffen für
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fertige Böden, Fußböden, Fertigparkett, Holzböden, Laminate; Textile Flächenge-
bilde als Beläge und Verkleidungen für fertige Böden, Fußböden; textile Boden-
beläge, Fußmatten, Teppiche, Teppichböden, Teppichbrücken, Teppichunterla-
gen, Vorleger". Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen kann auf solche
Produkte bezogen sein: "Werbung; Public Relations; Herausgabe von Werbetex-
ten und Werbeschriften; Verkaufsförderung; Dienstleistungen einer Werbegesell-
schaft des Textilhandels; Bodenbelagsarbeiten; Reinigen und Reparatur von Bo-
denbelägen, Teppichen, Fußmatten".
Die Anmeldung ist in diesem Umfang nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Ein-
tragung ausgeschlossen. Vom Anmelder angeführte Eintragungen von Marken mit
dem Bestandteil "easy" sind ohne Einfluß auf die Entscheidung. Selbst wenn es
sich um vergleichbare Eintragungen handeln sollte, würde daraus grundsätzlich
keine anspruchsbegründende Bindungswirkung für später angemeldete Marken
erwachsen, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Er-
messens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (vgl ua BGH GRUR 1997, 527,
529 – Autofelge, BlPMZ 1998, 248, 249 – Today).
Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Hartbeläge aus Holz, Stein, Kunst-
stein und/oder Kunststoffen für Decken und Wände; Paneelen; Textile Flächenge-
bilde als Beläge und Verkleidungen für Decken und Wände; betriebswirtschaftliche
Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fra-
gen der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgutachten" ist das Eintra-
gungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG indessen nicht feststellbar. Das Wort
"floor" (Fußboden) ist für Waren, die für Decken und Wände bestimmt sind, keine
beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift; der Senat geht ferner davon
aus, dass das Wort "Paneele" üblicherweise nur im Zusammenhang mit Produkten
zur Vertäfelung von Decken und Wänden im Gebrauch ist (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 5. Aufl S 1178), nicht aber in Verbindung mit Fußböden. Die
Dienstleistung "betriebswirtschaftliche Beratung" bezieht sich auf Aufbau, Organi-
sation und Führung eines Betriebes als solchem (vgl Duden aaO S 278 Stichwort
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"Betriebswirtschaftslehre"); dieser zu beratende Betrieb kann sich zwar mit Her-
stellung und Vertrieb von Fußböden der genannten Art befassen; aber für diese
easyfloor
beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; dies gilt entspre-
chend für die Dienstleistungen "Organisationsberatung in Geschäftsangelegen-
heiten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgut-
achten".
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für diese beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender
easyfloor
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429
11430 - Cityservice mwN).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu