Urteil des BPatG vom 10.05.2002

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 232/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 06 794.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. März 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 vom 10. Mai 2002 aufgehoben, soweit die
Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. Januar 2001 die Wortmarke
RDB
für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 zur Eintragung in
das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse
35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
10. Mai 2002 teilweise, nämlich für folgende Waren zurückgewiesen:
„Mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer-
Software, insbesondere für die Verarbeitung von pharmazeuti-
schen und medizinischen Daten sowie von Daten auf dem Ge-
sundheitssektor; Computerprogramme für elektronische Daten-
banken; Datenbanken und Programmträger für Datenbanken;
Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere für elektronische Daten-
banken; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von relationalen
Datenbanken“.
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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass „RDB“ die Abkürzung von
„Relationaler Datenbank“ sei. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Wa-
ren stünde dieser Bedeutungsgehalt so im Vordergrund, dass andere Bedeutun-
gen nicht ernsthaft in Betracht kämen. Soweit der Anmelder in einem Hilfsantrag
den Zusatz „alle vorgenannten Waren mit Ausnahme Relationaler Datenbanken“
angeboten habe, sei insoweit eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG gegeben. Die Eigenschaftsangabe „Relationale Datenbank“ stelle nun-
mehr eine objektiv unrichtige Beschaffenheitsangabe der unter diesem Warenver-
zeichnis angebotenen vertriebenen Waren dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ihr Warenverzeichnis be-
schränkt wie folgt:
„alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von relationalen Daten-
banken und rare-disease Datenbanken“.
Sie trägt vor, dass der Wortmarke „RDB“ auch bezogen auf die fraglichen Waren
in der Klasse 9 kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt im
Sinne von relationaler Datenbank zugeordnet werden könne, da es sich bei dieser
Abkürzung lediglich um eine mögliche unter einer Vielzahl von Abkürzungen
handle. In zahlreichen renommierten Lexika sei die Abkürzung „RDB“ im Sinne
von „relationaler Datenbank“ nicht zu finden. Hinzu komme, dass der Begriff und
die Abkürzung den angesprochenen Verkehrskreisen nicht geläufig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke für unter-
scheidungskräftig und freihaltebedürftig. Ihrer Eintragung stehen daher keine ab-
soluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR
2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungs-
kraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die an-
gesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen le-
diglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen
(EuGH GRUR 2004, 674 - POSTKANTOOR; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145
- BerlinCard).
Das hier angemeldete Zeichen „RDB“ kann - wie von der Markestelle zutreffend
festgestellt worden ist - als Abkürzung für den Begriff „Relationale Datenbank“
stehen. In dieser Bedeutung konnte der Senat die Abkürzung auch bei einer Re-
cherche mehrfach nachweisen. So findet sich die Abkürzung beispielsweise in den
Wörterbüchern Schulze/COMPUTERLEXIKON 2003, S. 764 und Winkler/Compu-
ter Lexikon 2005, S. 668). Auch im Rahmen einer Internetrecherche war die Ab-
kürzung mehrfach zu finden (vgl. www.computer-tips-und-tricks.de; www.ciw.uni-
karlsruhe.de; http://lexikon.freenet.de).
Gerade im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Waren der Klasse 9 aus
dem pharmazeutischen und medizinischen Bereich steht „RDB“ weiter als ge-
bräuchliche Abkürzung für „rare disease Database“ (vgl. insoweit beispielsweise
www.raredieseases.org.; www.ornl.gov; www.opollos.net).
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Einen Bezug zu diesen beiden bestehenden Begriffsinhalten hat die Anmelderin
durch den eingefügten Disclaimer „alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von
relationalen Datenbanken und rare-disease Datenbanken“, allerdings ausge-
schlossen, so dass insoweit in diesem Zusammenhang ein beschreibender Be-
griffsinhalt nicht in Betracht kommt.
Eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht diesbezüglich
allein deshalb nicht, weil „RDB“ daneben als Abkürzung von verschiedenen Be-
griffen verwendet wird, wie sich aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterla-
gen und einer eigenen Recherche des Senats ergibt. So kann „RDB“ beispiels-
weise für „Routing Data Base“ (www.ietf.org.), Reference Database (geona-
mes.usgs.gov (Rechtsdatenbank) (www.rdb.at) oder auch Reaktordruckbehälter
(www.bfe.admin.ch) stehen. Insgesamt kann der Wortmarke kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so dass die ange-
sprochenen Verkehrskeise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum
die verwendete Bezeichnung gerade auch im Hinblick auf den eingefügten Dis-
claimer als Betriebskennzeichen ansehen werden.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich-
nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
dem Umständen erfolgen wird (vgl. BGH Mitt. 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die hier angemeldete Bezeichnung
nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusam-
menhang mit dem eingeschränkten Warenverzeichnis, das sämtliche Bezüge zu
relationalen Datenbanken und rare-disease Datenbanken ausdrücklich aus-
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schließt, ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung
als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zu-
sammenhang mit dem eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in
Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfol-
gen wird.
gez.
Unterschriften