Urteil des BPatG vom 06.09.2005

BPatG: bekleidung, bestandteil, papier, verwechslungsgefahr, verkehr, ältere marke, eugh, inhaber, kunststoff, kennzeichnungskraft

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 198/05
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 304 35 303
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Juli 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 6. September 2005 die Löschung der für
24: „Abschminktücher aus textilem Material, Badewäsche
(ausgenommen Bekleidungsstücke), gasundurchlässige Ballon-
stoffe, Barchent, Baumwollstoffe, Bettdecken aus Papier, Bettde-
cken, Bettwäsche, Bettzeug (Bettwäsche), Bezüge für Kissen,
Billardtücher (Billardbespannungen), Brokate, Chenille (Stoff),
Cheviotstoffe, Cottonade, Crepon, Damast, Drell, Droguet,
Drucktücher aus textilem Material, Duschvorhänge aus textilem
Material oder aus Kunststofffolie, Etamin, Etaminbeuteltuche, Eti-
ketten aus Textilstoffen, Fahnen, Wimpel (nicht aus Papier), Fe-
derbettdecken, Filtermaterial (Textilstoffe), Filz, Flachsstoffe, Fla-
nell, Fries (Wollgewebe), Futterstoffe für Schuhwaren, Futterstoffe,
Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus
Textilstoffen, Gaze (Stoff), Gesundheitsflanell, Gewebe für textile
Zwecke, Glasfaserstoffe für Textilzwecke, Glasseidengewebe
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(Reinigungstücher), Grobgewebe (Sackleinen), Gummitücher,
ausgenommen für Schreibwaren, Hanfdrillich, Hanfleinwand,
Hanfstoffe, Haushaltswäsche, Heimtextilien, Hutfutterstoffe, In-
diennes (bedruckte Baumwollstoffe), Jerseystoffe, Jutestoffe, Ka-
nevas für Teppiche und Stickereien, Karaffenuntersetzer (Tisch-
wäsche), Kattun, Kissenbezüge, Kopfkissenbezüge, Kreppstoffe,
Kunstseidenstoffe, Käsetücher, Lederimitationsstoffe, Leichentü-
cher, Leinwand, Marabu (Stoff), Matratzentuch (Inlett), Matratzen-
überzüge, Moleskin (Stoff), Moskitonetze, Möbelbezüge aus
Kunststoff, Möbelstoffe, Möbelüberzüge aus Textilien, Platzdeck-
chen (Sets, nicht aus Papier), Portieren (Vorhänge), Ramiestoffe,
Reisedecken, Rollos aus textilem Material, Samt, Scheibengardi-
nen, Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher), Schutzüberzüge
für Möbel, Seidenstoffe für Druckschablonen, Seidenstoffe,
Spartgrasgewebe, Standarten, Steifleinen, Steppdecken, Tages-
decken für Betten, Stoffe, Strickstoffe, Taft, Textilersatzstoffe aus
Kunststoff; Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten,
Textilstoffe für Schuhwaren, Textilstoffe, Textiltapeten, Textilta-
schentücher, Tischdecken (nicht aus Papier), Tischdecken (rund,
nicht aus Papier), Tischläufer, Tischwäsche (nicht aus Papier),
Toilettendeckelüberzüge, Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Texti-
lien), Wachstuch (Tischtücher), Waschhandschuhe, elastische
Webstoffe, heiß verklebbare Webstoffe, Webstoffe mit vorge-
zeichneten Stickmustern, Wollstoffe, Wäschestoffe (verarbeitet),
Wäschestoffe, Zephir (Webstoffe);
25: Absatzstoßplatten
für
Schuhe, Absätze (für Schuhe) Anzüge,
Babywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus textilem
Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel,
Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für
Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Lederimitat,
- 4 -
Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke
aus Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddys, Bodys), Büs-
tenhalter, Camisoles, Chasubles, Damenkleider, Duschhauben,
Einlegesohlen, Einstecktücher, Faschings-, Karnevalskostüme,
Fausthandschuhe, Fischerwesten (Anglerwesten), Fußballschuhe,
Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardinebekleidung, Galo-
schen, Gamaschen, Geldgürtel (Bekleidung), Gleitschutz für
Schuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Gürtel (Beklei-
dung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Beklei-
dung), Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbeklei-
dung), Hemdblusen, Hemdeinsätze, Hemden, lose Hemdkragen,
Hemdplastrons, Holzschuhe, Hosen, Hosenstege, Hosenträger,
Hutunterformen, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen
(weite Tuchjacken), Kapuzen, Kleidereinlagen (konfektioniert),
Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbede-
ckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Kra-
watten, Krawattentücher, Käppchen (Kopfbedeckungen), Leder-
bekleidung, Leibwäsche (schweißaufsaugend), Livreen, Lätzchen,
nicht aus Papier, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten
(Bekleidung), Mantillen, Mieder, Mitren (Bischofmützen), Morgen-
mäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert), Mäntel,
Mützen, Mützenschirme, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer
(Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung),
Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke,
Sandalen; Saris, Schals, Schärpen, Schals, Schlafanzüge,
Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer,
Schnürstiefel Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhrah-
men, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen,
Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung), Schürzen,
Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sport-
schuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stiefelschäfte, Stirnbänder (Beklei-
- 5 -
dung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stolen,
Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpf-
bänder, Strumpffersen, Strumpfhalter, Strumpfhosen, Strümpfe
(schweißsaugend), Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Beklei-
dungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Turbane, Uniformen, Unter-
hosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen,
Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte, Überzieher (Bekleidung)“
eingetragenen Marke 304 35 303
aufgrund des Widerspruchs der Widersprechenden aus ihrer prioritätsälteren, für
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Strümpfe
und Handschuhe für Herren, Damen und Kinder; Webstoffe und
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;
Artikel aus Leder und Lederimitationen sowie aus natürlichen
Häuten und Imitationen von Häuten, soweit in Klasse 18 enthalten;
Reise- und Handkoffer; Geldbörsen und Handtaschen; Regen-
schirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Parfümerien, ätherische
Öle, Kosmetika, Haarwässer; Seifen; Zahnputzmittel“
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eingetragenen Marke Nr. 398 63 791
in vollem Umfang sowie aufgrund eines weiteren Widerspruchs aus der einem am
Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Dritten gehörenden Marke 1 041 532 teil-
weise für die Waren
„Absatzstoßplatten für Schuhe, Absätze (für Schuhe) Anzüge, Ba-
bywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus textilem
Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel,
Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für
Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Lederimitat,
Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke
aus Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddys, Bodys), Büs-
tenhalter, Camisoles, Chasubles, Damenkleider, Duschhauben,
Einlegesohlen, Einstecktücher, Faschings-, Karnevalskostüme,
Fausthandschuhe, Fischerwesten (Anglerwesten), Fußballschuhe,
Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardinebekleidung, Galo-
schen, Gamaschen, Geldgürtel (Bekleidung), Gleitschutz für
Schuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Gürtel (Beklei-
dung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Beklei-
dung), Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbeklei-
dung), Hemdblusen, Hemdeinsätze, Hemden, lose Hemdkragen,
Hemdplastrons, Holzschuhe, Hosen, Hosenstege, Hosenträger,
Hutunterformen, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen
(weite Tuchjacken), Kapuzen, Kleidereinlagen (konfektioniert),
Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbede-
ckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Kra-
- 7 -
watten, Krawattentücher, Käppchen (Kopfbedeckungen), Leder-
bekleidung, Leibwäsche (schweißaufsaugend), Livreen, Lätzchen,
nicht aus Papier, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten
(Bekleidung), Mantillen, Mieder, Mitren (Bischofmützen), Morgen-
mäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert), Mäntel,
Mützen, Mützenschirme, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer
(Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung),
Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke,
Sandalen; Saris, Schals, Schärpen, Schals, Schlafanzüge,
Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer,
Schnürstiefel Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhrah-
men, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen,
Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung), Schürzen,
Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sport-
schuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stiefelschäfte, Stirnbänder (Beklei-
dung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stolen,
Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpf-
bänder, Strumpffersen, Strumpfhalter, Strumpfhosen, Strümpfe
(schweißsaugend), Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Beklei-
dungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Turbane, Uniformen, Unter-
hosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen,
Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte, Überzieher (Bekleidung)“
angeordnet, weil die gegenüberstehenden Marken jeweils durch den übereinstim-
menden Bestandteil „LAURA“ geprägt würden, während die weiteren Bestandteile
zurückträten. Den Widerspruch aus der einem weiteren Dritten gehörenden Marke
Nr. 398 65 801 „GINA LAURA“ hat sie dagegen mangels Markenähnlichkeit zu-
rückgewiesen, weil die letztgenannte Marke nicht nur auf „LAURA“ verkürzt werde.
Im Widerspruchsverfahren hatte der Inhaber der angegriffenen Marke mit Schrei-
ben vom 24. Januar 2005 vor Erlass der angefochtenen Entscheidung erklärt: „Um
das Verfahren abzukürzen und unnötige Mehrarbeit zu vermeiden, möchte ich
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hiermit schon erklären, dass bei einer negativen Entscheidung zu meinen Un-
gunsten durch das Deutschen Patent- und Markenamt von meiner Seite keinen
Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird und die Sache als erledigt be-
trachtet wird.“
Mit seiner ausdrücklich nur hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke
398 63 791 erhobenen Beschwerde wendet sich der Inhaber der angegriffenen
Marke gegen die Löschung seiner Marke. Er hält es für widersprüchlich, wenn der
Widerspruch aus der Marke 398 65 801 „GINA LAURA“ zurückgewiesen wird,
während dem Widerspruch aus der Marke 398 63 791 stattgeben wird, obwohl
beide Widerspruchsmarken den „wichtigen“ Bestandteil „LAURA“ enthielten; viel-
mehr hätte auch der Widerspruch aus der Marke 398 63 791 zurückgewiesen
werden müssen. Im Übrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den
beiden Marken, weil sie jeweils als Gesamtheit wahrgenommen und nicht nur auf
den Bestandteil „LAURA“ verkürzt würden. Schließlich stünden sich auch keine
ähnlichen Waren gegenüber.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss vom 6. September 2005 aufzuheben.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet die Beschwerde bereits wegen des Schreibens des Inhabers der
angegriffenen Marke vom 24. Januar 2005 für unzulässig, weil dieser hierin auf die
Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe. Ungeachtet dessen bestehe aber
wegen der Warenidentität und der hohen Markenähnlichkeit aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses eine Verwechslungsgefahr.
- 9 -
II
A.
Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Widersprechenden zulässig,
obwohl der Inhaber der angegriffenen Marke im Widerspruchsverfahren erklärt
hatte, gegen eine Löschung seiner Marke nicht vorgehen zu wollen; denn der vor
Erlass einer Entscheidung erklärte einseitige Rechtsmittelverzicht ist unbeachtlich
(vgl. BGHZ 28, 45, 48).
B.
Die somit zulässige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Da der Inhaber der angegriffenen Marke allerdings die teilweise Löschung seiner
Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 041 532 für sämtliche Waren der
Klasse 25 mit seiner Beschwerde nicht angegriffen hat, so dass die Beschwerde
hinsichtlich dieser Waren der Klasse 25 gegenstandslos geworden ist, ist im Be-
schwerdeverfahren lediglich noch über die darüber hinausgehende Löschung der
angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 24, also für
„Abschminktücher aus textilem Material, Badewäsche (ausge-
nommen Bekleidungsstücke), gasundurchlässige Ballonstoffe,
Barchent, Baumwollstoffe, Bettdecken aus Papier, Bettdecken,
Bettwäsche, Bettzeug (Bettwäsche), Bezüge für Kissen, Billardtü-
cher (Billardbespannungen), Brokate, Chenille (Stoff), Chevi-
otstoffe, Cottonade, Crepon, Damast, Drell, Droguet, Drucktücher
aus textilem Material, Duschvorhänge aus textilem Material oder
aus Kunststofffolie, Etamin, Etaminbeuteltuche, Etiketten aus Tex-
tilstoffen, Fahnen, Wimpel (nicht aus Papier), Federbettdecken,
Filtermaterial (Textilstoffe), Filz, Flachsstoffe, Flanell, Fries (Woll-
gewebe), Futterstoffe für Schuhwaren, Futterstoffe, Gardinen aus
Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus Textilstoffen,
Gaze (Stoff), Gesundheitsflanell, Gewebe für textile Zwecke,
Glasfaserstoffe für Textilzwecke, Glasseidengewebe (Reini-
- 10 -
gungstücher), Grobgewebe (Sackleinen), Gummitücher, ausge-
nommen für Schreibwaren, Hanfdrillich, Hanfleinwand, Hanfstoffe,
Haushaltswäsche, Heimtextilien, Hutfutterstoffe, Indiennes (be-
druckte Baumwollstoffe), Jerseystoffe, Jutestoffe, Kanevas für
Teppiche und Stickereien, Karaffenuntersetzer (Tischwäsche),
Kattun, Kissenbezüge, Kopfkissenbezüge, Kreppstoffe, Kunstsei-
denstoffe, Käsetücher, Lederimitationsstoffe, Leichentücher, Lein-
wand, Marabu (Stoff), Matratzentuch (Inlett), Matratzenüberzüge,
Moleskin (Stoff), Moskitonetze, Möbelbezüge aus Kunststoff, Mö-
belstoffe, Möbelüberzüge aus Textilien, Platzdeckchen (Sets, nicht
aus Papier), Portieren (Vorhänge), Ramiestoffe, Reisedecken,
Rollos aus textilem Material, Samt, Scheibengardinen, Schlafsä-
cke (zu Hüllen genähte Leintücher), Schutzüberzüge für Möbel,
Seidenstoffe für Druckschablonen, Seidenstoffe, Spartgrasge-
webe, Standarten, Steifleinen, Steppdecken, Tagesdecken für
Betten, Stoffe, Strickstoffe, Taft, Textilersatzstoffe aus Kunststoff;
Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe
für Schuhwaren, Textilstoffe, Textiltapeten, Textiltaschentücher,
Tischdecken (nicht aus Papier), Tischdecken (rund, nicht aus Pa-
pier), Tischläufer, Tischwäsche (nicht aus Papier), Toilettende-
ckelüberzüge, Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien),
Wachstuch (Tischtücher), Waschhandschuhe, elastische Web-
stoffe, heiß verklebbare Webstoffe, Webstoffe mit vorgezeichneten
Stickmustern, Wollstoffe, Wäschestoffe (verarbeitet), Wäsche-
stoffe, Zephir (Webstoffe)“
zu befinden. Auch insoweit hat die Markenstelle aber im Ergebnis zu Recht die
Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen der Ver-
gleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG angeordnet.
- 11 -
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-
ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-
ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-
lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jeweils be-
anspruchten Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen bei durchschnittli-
cher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine Gefahr von
Verwechslungen in Form des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den
Marken auszuschließen.
1. Entgegen
der
Ansicht
des Inhabers der angegriffenen Marke besteht zwi-
schen den jeweils beanspruchten Waren der Klasse 24 eine bis zur Identität ge-
hende sehr große Ähnlichkeit, weil die im Warenverzeichnis der jüngeren Marke
genannten Einzelwaren unter die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke
genannten Oberbegriffe „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthal-
ten; Bett- und Tischdecken“ fallen.
2.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich
anzusehen. Für eine Steigerung infolge intensiver Benutzung ist weder etwas vor-
getragen noch anderweitig gerichtsbekannt. Umgekehrt liegen aber auch keine
Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche vor. Eine solche kann
insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei dem Bestandteil
„LAURA“ in der Widerspruchsmarke um eine im einschlägigen Warensektor häufig
anzutreffende Bezeichnung handeln, denn in Klasse 24 sind im nationalen Regis-
ter lediglich insgesamt 23 Marken und im Gemeinschaftsmarkenregister lediglich
9 Marken mit diesem Bestandteil eingetragen; abgesehen davon, dass über deren
tatsächliche Benutzung nichts bekannt ist, kann hieraus eine Kennzeichenschwä-
che der Widerspruchsmarke nicht hergeleitet werden.
- 12 -
3.
Entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke begründen die
Übereinstimmungen zwischen den gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechs-
lungsgefahr in Form des gedanklichen Inverbindungbringens (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
zweite Alt. MarkenG).
a)
Soweit die Markenstelle eine unmittelbare Verwechslungsgefahr damit be-
gründet hat, dass beide Zeichen jeweils von dem übereinstimmenden Bestandteil
„LAURA“ geprägt würde, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
aa)
Wie die Markenstelle allerdings zutreffend ausgeführt hat, wird die angegrif-
fene Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen - dies sind wegen der Art
der beanspruchten Waren alle inländischen Verbrauche - allein mit dem Bestand-
teil „LAURA“ wiedergegeben werden, weil dieser die Gesamtmarke prägt. Der oh-
nehin schon wegen der deutlich kleineren Schrift kaum beachtete Bestandteil
„HIGH QUALITY“ trägt dabei zur Prägung der Marke schon deshalb nicht bei, weil
es sich hierbei allein um eine auch auf dem hier maßgeblichen Warensektor übli-
che Qualitätsangabe handelt, welcher der Verkehr keine herkunftshinweisende
Bedeutung beimisst und sie deshalb bei der Wahrnehmung und Wiedergabe der
Marke außer Acht lassen wird. Gleiches gilt für den Bestandteil „MODE“; denn
auch wenn er dem vorangestellten Bestandteil „LAURA“ in gleicher Schriftgröße
unmittelbar nachfolgt, wird der Verkehr hierin nur die Benennung des Warensek-
tors sehen, zu welchem die in Rede stehenden Waren der Klasse 24 gehören und
der häufig dem vom Verkehr allein als Herkunftshinweis angesehen Hersteller-
oder Produktnamen nachgestellt wird. Der Verkehr hat daher keine Veranlassung,
diesem Bestandteil eine die angegriffene Marke zumindest mitprägende Bedeu-
tung beizulegen, vielmehr wird er ihn bei der Wahrnehmung und insbesondere
klanglichen Wiedergabe der jüngeren Marke unbeachtet lassen.
bb)
Der Senat teilt indessen nicht die Ansicht der Markenstelle und der Wider-
sprechenden, dass auch die Widerspruchsmarke in den Augen des Verkehrs al-
lein durch den Bestandteil „LAURA“ geprägt würde. Wie der BGH für den Bereich
- 13 -
der Bekleidung wiederholt betont hat (vgl. BGH GRUR
2004, 865, 866
f.
- MUSTANG), besteht auf diesem Warengebiet für den Verkehr in aller Regel
keine Veranlassung, der Herstellerangabe keine herkunftshinweisende Bedeutung
beizumessen; vielmehr wird er in ihr üblicherweise einen die Kombinationsmarke
mitprägenden Bestandteil sehen. Diese für den Bekleidungssektor entwickelte
Rechtsprechung kann zwanglos auf den hier noch streitgegenständlichen Bereich
der Textilwaren übertragen werden, da sie mit Bekleidungsstücken enge Berüh-
rungspunkte aufweisen und die Branchengewohnheiten für beide Warengruppen
weitgehend gleich sind. Die (Mit-)Prägung der Herstellerangabe für den Gesamt-
eindruck einer Kombinationsmarke wird auch durch die neuere Rechtsprechung
des EuGH bestätigt, demzufolge die Herstellerangabe den Gesamteindruck einer
Kombinationsmarke grundsätzlich, also - insoweit abweichend von der Rechtspre-
chung des BGH (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9
Rn. 289) - sogar ungeachtet der betroffenen Warenbranche dominiert (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 34] - THOMSON LIFE).
Da somit nicht alle angesprochenen Verbraucher den Bestandteil „by Dimensione
Moda“ unbeachtet lassen werden, scheidet eine unmittelbare Verwechslungsge-
fahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen infolge dieses in der ange-
griffenen Marke nicht wiederzufindenden Zusatzes im Widerspruchszeichen aus.
b)
Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit keine Verwechslungsgefahr zwi-
schen beiden Zeichen vorläge. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weil der Ver-
kehr beide Zeichen, auch wenn er ihre Unterschiede wahrnimmt, miteinander ge-
danklich in Verbindung bringen oder zumindest annehmen wird, dass die mit ihnen
jeweils gekennzeichneten Waren aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Un-
ternehmen stammen, sofern er sie nicht sogar demselben Markeninhaber zuord-
net. Wie der EuGH in seiner THOMSON LIFE-Entscheidung (EuGH a. a. O.,
Rz. 31) nämlich betont hat, liegt eine Verwechslungsgefahr in Form des gedankli-
chen Inverbindungbringens vor, wenn eine ältere Marke von einem Dritten in ei-
nem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeich-
- 14 -
nung dieses Dritten enthält, und das übernommene Zeichen in der Kombinations-
marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat ohne diese zu dominie-
ren (vgl. EuGH, a. a. O., Rz. 30). Nichts Anderes kann gelten, wenn wie hier der
selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteil aus einer älteren, aus diesem und
der Unternehmensbezeichnung des Markeninhabers zusammengesetzten Marke
„herausgelöst“ und als eigenes Kennzeichen zur Eintragung eines jüngeren Zei-
chens gebracht wird; denn auch in einem solchen Fall wird es für den Verkehr ge-
radezu auf der Hand liegen, zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen
den Inhabern beider Marken anzunehmen, wenn er die Marken nicht sogar dem-
selben Inhaber zuordnet. Zwar erscheint eine solche Annahme zweifelhaft, wenn
der aus der älteren Marke „herausgelöste“ Bestandteil seinerseits mit weiteren
Bestandteilen verbunden wird und mit diesen eine neue Einheit bildet. Ein solcher
Fall liegt hier aber nicht vor, weil es sich bei den in der jüngeren Marke hinzuge-
fügten weiteren Bestandteilen, wie oben bereits ausgeführt, nur um die gekenn-
zeichneten Waren glatt beschreibende Angaben handelt, welchen der Verkehr
keine Beachtung schenken wird. Im vorliegenden Fall liegt es für den Verbraucher
daher nahe, die in seinen Augen auf „LAURA“ zu reduzierende jüngere Marke
ohne Weiteres mit der Inhaberin der älteren Marke in Verbindung zu bringen,
wenn er ihr an Waren begegnet, welche mit den für die Widerspruchsmarke ge-
schützten Waren in einem hohen Grad ähnlich sind.
4.
Da die Markenstelle auf den Widerspruch der Widersprechenden somit
letztlich zutreffend die Löschung der angegriffenen Marke auch für die noch im
Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren angeordnet hat, war die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke somit zurückzuwei-
sen.
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C.
Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat
es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften