Urteil des BPatG vom 12.11.2003

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, verbindung, verhältnis zu, magazin, kennzeichnungskraft, unternehmen, organisation, beurteilung, fahrer)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 382/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 35 717
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2002 aufgehoben und
die Marke 399 35 717 gelöscht.
G r ü n d e
I .
Gegen die am 22. Juni 1999 angemeldete und am 12. August 1999 für die Waren
und Dienstleistungen
Fahrzeuge; Druckereierzeugnisse; Unterhaltung, sportliche
und kulturelle Aktivitäten
eingetragene Wortmarke 399 35 717
volvisti
hat die Widersprechende als Inhaberin von drei prioritätsälteren Marken Wider-
spruch erhoben. Hierbei handelt es sich um
1.
die am 27. Juni 1986 eingetragene deutsche Marke 1 093 162
VOLVO,
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die u.a. für
Personenwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Zugwagen,
Landwirtschaftstraktoren, Kettenfahrzeuge, Militärfahrzeuge,
Kipper, Amphibienfahrzeuge; Handbücher und Drucksachen
Schutz
genießt,
2.
die am 27. Oktober 1998 angemeldete EU-Marke 967 638
VOLVO FOR LIFE,
eingetragen
u.a.
für
Autos; Organisation von Sportwettbewerben, Organisation
von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke, Unter-
haltung,
und 3. die am 17. Juni 1999 eingetragene deutsche Marke 398 34 056 (mit Priori-
tät in Schweden vom 10. Januar 1998)
VOLVO OCEAN RACE,
geschützt u.a. für
Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; Organisation von Sport-
wettbewerben und Sportveranstaltungen.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom
20. Juni 2002 zurückgewiesen.
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Zwar habe die Widerspruchsmarke VOLVO aufgrund langjähriger Benutzung eine
hohe Kennzeichnungskraft – die der anderen beiden Widerspruchsmarken sei
durchschnittlich -, jedoch unterlägen die sich gegenüberstehenden Marken selbst
bei einer Begegnung auf identischen Warengebieten mangels Markenähnlichkeit
keiner Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gelte sowohl für die unmittelbare
wie für die sog. assoziative Verwechslungsgefahr. Letztere sei nicht gegeben, da
der den Vergleichsmarken gemeinsame Wortanfang VOL nicht eigenständig her-
vortrete, der Verkehr an eine Markenserie mit diesem Stammbestandteil nicht
gewöhnt sei und keine wesensgleiche Wortbildung vorliege. Selbst wenn volvisti
als "Fans der Fahrzeugmarke VOLVO" verstanden würden, werde die jüngere
Marke nicht dem Geschäftsbetrieb der Widersprechenden zugeordnet, weil die
Markenbildung sich deutlich unterscheide und keine Branchenübung bestehe,
dass Autohersteller auf ihre Produkte mit personifizierten Markennamen hinwie-
sen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die ange-
griffene Marke zu löschen.
Sämtliche von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen
seien identisch in den Verzeichnissen zumindest jeweils einer der Widerspruchs-
marken enthalten. Die Kennzeichnungskraft aller drei Widerspruchsmarken sei
sehr stark. VOLVO gehöre zu den Traditionsmarken des europäischen Automobil-
baus, habe aufgrund intensiver Benutzung einen hohen Bekanntheitsgrad und sei
daher eine berühmte Marke. Die anderen beiden Widerspruchsmarken würden
jeweils durch den Bestandteil VOLVO geprägt, zumal die weiteren Bestandteile
"FOR LIFE" und "OCEAN RACE" dienstleistungsbeschreibend und daher kenn-
zeichnungsschwach seien. Der mithin erforderliche große Abstand hinsichtlich der
Ähnlichkeit der Marken werde nicht eingehalten, so dass bereits eine unmittelbare
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Verwechslungsgefahr – auch begrifflich, wegen der gemeinsamen sprachlichen
Wurzel – vorliege. Zumindest bestehe aber eine mittelbare assoziative Verwechs-
lungsgefahr, welche noch durch die konkrete Benutzung der angegriffenen Marke
verstärkt worden sei. Das von der Markeninhaberin herausgegebene Magazin,
welches als Titel das Markenwort volvisti in der für VOLVO typischen Schriftart
enthalte, erwecke nämlich u.a. durch Abbildungen neuester Volvo-Modelle, Ange-
bote spezieller Volvo-Reisen und Hintergrundberichte über Volvo-Fahrzeuge beim
Leser den Eindruck, es handele sich um ein von ihr – der Widersprechenden –
herausgegebenes "offizielles" VOLVO-Magazin.
Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie erstrebt die kostenpflichtige
Zurückweisung der Beschwerde.
Ihrer Ansicht nach sind die Bezeichnungen volvisti und VOLVO nicht verwechsel-
bar. Sie habe einige Jahre mit Unterstützung der Widersprechenden erfolgreich in
den Bereichen Kundenbindung und Neukundenwerbung für Volvohändler gear-
beitet. Das von ihr herausgegebene Magazin sei als Publikationsinstrument für ihr
eigenes Unternehmen geplant worden, nicht aber als Volvo-Kundenmagazin. Es
habe aber wohl als Vorlage für das von der Widersprechenden – viel später – her-
ausgegebene Kundenmagazin gedient. Der Widersprechenden sei es nur darum
gegangen, sie – die Markeninhaberin – mit ihrem Magazin vom Markt zu verdrän-
gen. In diesem Gesamtzusammenhang müsse auch das vorliegende Wider-
spruchsverfahren gesehen werden.
In der mündlichen Verhandlung, an der die Markeninhaberin gemäß vorheriger
Ankündigung nicht teilgenommen hat, sind seitens der Widersprechenden (wei-
tere) Unterlagen zum Beleg dafür vorgelegt worden, dass die an eine Automobil-
marke angefügte Endung –isti Fans oder Fahrer von Fahrzeugen der betreffenden
Marke bezeichnet. Diese Unterlagen sowie zusätzliche, vom Senat selbst am
12. November 2003 getätigte Ermittlungen im Internet waren Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet. Die angegrif-
fene jüngere Marke unterliegt der Gefahr, mit den Widerspruchsmarken VOLVO
und VOLVO FOR LIFE gedanklich in Verbindung gebracht und unter diesem
Gesichtspunkt verwechselt zu werden.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung
einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen
ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistun-
gen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der
Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-
schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstlei-
stungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2002, 626 – IMS). Sonstige Gesichtspunkte, etwa die von der Markeninha-
berin angesprochene ursprüngliche Zusammenarbeit mit Volvohändlern bzw. die
späteren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Widersprechenden im
Zusammenhang mit der Herausgabe des sog. Kundenmagazins, sind für die Beur-
teilung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken nicht
unmittelbar relevant.
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1.
Widerspruch aus der deutschen Marke 1 093 162
a)
Die für die jüngere Marke registrierten Fahrzeuge umfassen vor allem Kraft-
fahrzeuge, welche im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke – der Art nach
spezifiziert – identisch enthalten sind. Druckereierzeugnisse einerseits sowie
Handbücher und Drucksachen andererseits sind ebenfalls gleiche Waren.
b)
Der Marke VOLVO kommt ein großer Schutzumfang zu. Ihre Kennzeich-
nungskraft für Kraftfahrzeuge ist infolge langjähriger und umfangreicher inländi-
scher Benutzung – vor allem für Personenwagen, aber auch für Lastkraftwagen
und Busse – hoch. Handbücher und (ähnliche) Drucksachen, z.B. Betriebsanlei-
tungen und Servicehefte, werden regelmäßig von Automobilherstellern erstellt
und, teilweise bereits in Verbindung mit der Auslieferung von Neuwagen, abgege-
ben. Einige namhafte Unternehmen dieses Warensektors geben auch – wie von
der Widersprechenden belegt – Kundenzeitschriften heraus. Die Bekanntheit der
Automobilmarke wirkt sich daher auch bei einer Verwendung für derartige Druck-
erzeugnisse auf den Schutzumfang der Marke aus.
c)
In Anbetracht der Warengleichheit und der gesteigerten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke ist folglich ein ganz erheblicher Abstand der Kollisions-
marken erforderlich; diesen hält die jüngere Marke nicht ein.
aa) Eine unmittelbare phonetische oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr, die
zur Voraussetzung hätte, dass die eine der beiden Vergleichsmarken infolge Ver-
hörens, Verlesens oder von Erinnerungsfehlern irrtümlich für die andere gehalten
wird (die Unterschiede also unbemerkt bleiben), kann in Anbetracht der weitge-
henden Abweichungen in der Wortbildung, vor allem bezüglich Silbenanzahl und
Betonung, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch eine unmit-
telbare begriffliche Ähnlichkeit im Hinblick auf eine – möglicherweise – gemein-
same sprachliche Wurzel von VOLVO und volvisti, abgeleitet vom lateinischen
Verb "volvere", ist nicht gegeben. Zum einen stellt das allgemeine Publikum derar-
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tige linguistische Überlegungen bei Waren der vorliegenden Art nicht an, zum
anderen ist es hierzu ganz überwiegend mangels Kenntnissen der lateinischen
Sprache und deren Grammatik gar nicht in der Lage.
bb) Eine gedankliche Verbindung, die zu einer mittelbaren begrifflichen Ver-
wechslungsgefahr (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 497) führt,
drängt sich jedoch vorliegend aus einem anderen Grund geradezu auf, weil volvisti
nämlich die Bezeichnung der Liebhaber (Fans) bzw. der passionierten Fahrer von
Fahrzeugen der Marke VOLVO ist. Die ursprünglich aus Italien stammende
Gepflogenheit – weshalb entsprechende Web-Seiten oftmals in italienischer Spra-
che gehalten sind -, durch Anfügung der Endung –isti an eine Automobilmarke die
Fans/Fahrer zu bezeichnen und diese Zielgruppe so anzusprechen, hat in den
letzten Jahren auf Deutschland und andere Länder, etwa auch des englischspra-
chigen Bereichs, übergegriffen, wie die seitens der Widersprechenden vorgelegten
Unterlagen und die vom Senat getätigten Ermittlungen, die Gegenstand der Erör-
terung in der mündlichen Verhandlung waren, eindeutig belegen. So finden sich
neben Volvisti im Internet, teilweise auch auf Seiten in deutscher Sprache, u.a. die
Bezeichnungen Alfisti, Bianchisti, BMWisti, Ferraristi, Fiatisti, Fordisti, Golfisti,
Jaguaristi, Lancisti, Maseratisti, MGisti, Opelisti, Porschisti, Skodisti und VWisti.
Die nach den Regeln der italienischen Grammatik korrekte Einzahlform lautet an
sich "Volvista" usw., jedoch wird auf einer deutschsprachigen Webseite
(
Gleichsetzung von Volvisti mit einer Einzelperson vorgenommen ("Ja, ich bin ein
Volvofan ... Aus meinen anderen Berichten wisst Ihr ja bereits wie lange ich ein
Volvisti bin ..."). Dass in volvisti das Endungs-O von VOLVO fehlt, steht einer
assoziativen Verwechslung nicht entgegen. Denn wie bei anderen Automobilmar-
ken, die auf einen Vokal enden (z.B. Alfa, Lancia, Porsche, Skoda), fällt dieser bei
der "Personifizierung" durch Anfügung der Endung –isti weg. Für einen halbwegs
aufmerksamen Interessenten und Kunden, auf den bei der Verwechslung infolge
gedanklichen In-Verbindung-Bringens bereits generell (Ströbele/Hacker, a.a.O.,
§ 9 Rdn. 470), in besonderem Maße aber auf dem Automobilsektor (und mit die-
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sem in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen) abgestellt werden
muss, ist der Zusammenhang zwischen der Kfz-Marke und der Bezeichnung des
Fahrers/Liebhabers auch in diesen Fällen offensichtlich. Zwar liegt hier keine Zei-
chenserie vor, weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob bereits die gemein-
same Eingangssilbe VOL oder die Buchstabenfolge VOLV als Stammbestandteil
mit Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden in Betracht
kommt. Für die – nach Überzeugung des Senats der Zahl nach beachtlichen –
Verkehrskreise, denen die aufgezeigte Bedeutung von volvisti bekannt ist, liegt die
gedankliche Verbindung zur bekannten Fahrzeugmarke VOLVO (und zu nichts
anderem) nahe.
Aber selbst soweit dieser Sinngehalt von volvisti einem Teil des Publikums noch
nicht bekannt sein sollte, kann dieses Wort ohne weiteres als Verkleinerungsform
von VOLVO aufgefasst werden, wenn es etwa an einem kleinen Sportwagenmo-
dell in Erscheinung tritt (vgl. z.B. Alfa/Alfetta). Bei einem markenmäßigen
Gebrauch von volvisti für Kraftfahrzeuge liegt jedenfalls die Vorstellung, Inhaber
dieser Marke könnte ein anderes Unternehmen als dasjenige sein, welches hinter
der Marke VOLVO steht, selbst dann völlig fern, wenn man - wie die Marken-
stelle – davon ausgeht, eine Branchenübung der Verwendung personifizierter Mar-
kennamen durch Autohersteller sei (bisher) nicht vorhanden.
Bei Druckereierzeugnissen, vor allem soweit diese wie die im Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke genannten "Handbücher" einen naheliegenden Bezug
zum Kfz-Sektor aufweisen, ist keine andere Beurteilung angezeigt. Auch hier liegt
bei einer entsprechenden Kennzeichnung die Vorstellung einer gemeinsamen
betrieblichen Herkunft nahe (sofern nicht ohnehin nur eine Bestimmungsangabe
- für den VOLVO-Fahrer bzw. den Interessenten an Fahrzeugen dieser Marke –
gesehen wird). Dass einige namhafte Automobilhersteller eigene Kundenzeit-
schriften herausgeben, hat die Widersprechende durch die Vorlage entsprechen-
der Unterlagen belegt. Bei einem Magazin mit dem markenmäßig verwendeten
Titel volvisti stellt sich die gedankliche Verbindung zur Marke VOLVO für jeden
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ein, dem die – oben dargelegte – Bedeutung des Wortes bekannt ist. Diese Beur-
teilung gilt selbstverständlich auch für das von der Markeninhaberin zeitweise her-
ausgegebene Magazin, ohne dass es bei der gebotenen abstrakten Betrachtung
darauf ankäme, welche Absichten die Markeninhaberin selbst hatte und ob durch
die konkrete Aufmachung (etwa die typographische Gestaltung des Titelschrift-
zugs) oder den Inhalt einzelner Hefte dieser Zusammenhang noch verstärkt wor-
den ist. Aber selbst wenn ein Teil des Verkehrs der Annahme sein sollte, Heraus-
geber einer Druckschrift, z.B. eines Kundenmagazins, unter der Bezeichnung
volvisti und somit Inhaber des Markenrechts sei ein im Verhältnis zur Widerspre-
chenden rechtlich selbständiger Verlag mit eigener Redaktion, läge es gerade in
einem solchen Fall nahe, von (engen) geschäftlichen und wirtschaftlichen Bezie-
hungen auszugehen, z.B. dergestalt, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt der
betreffenden Veröffentlichung bei VOLVO liegt. Diese sog. Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdn. 502), die ebenfalls ein Unter-
fall des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist,
kann gerade bei einer Verwendung der jüngeren Marke für Druckerzeugnisse
nicht ausgeschlossen werden.
2.
Widerspruch aus der EU-Marke 967 638
a)
Fahrzeuge und Autos sind gleiche Waren. Hinsichtlich der Dienstleistungen
ist Unterhaltung in beiden Verzeichnissen identisch enthalten. Die für die Wider-
spruchsmarke jeweils registrierte Organisation von Sportwettbewerben und von
Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke wird von den seitens der jünge-
ren Marke beanspruchten sportlichen und kulturellen Aktivitäten mitumfasst.
b)
Der Schutzumfang der EU-Marke ist je nach Art der Waren und Dienstlei-
stungen unterschiedlich, für Autos und die Organisation von Sportwettbewerben
- zu denken ist hier vor allem an den Automobilrennsport – groß, für die sonstigen
Dienstleistungen zumindest durchschnittlich. Kennzeichnungskräftiger Bestandteil
innerhalb der Widerspruchsmarke ist VOLVO als – wie ausgeführt – sehr be-
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kannte Kfz-Marke. Die übrigen Wortbestandteile FOR LIFE sind, da in ihrer Aus-
sage recht unbestimmt, zwar nicht glatt dienstleistungsbeschreibend, wirken aber
wie ein Werbeschlagwort, z.B. als Hinweis auf den "Lifestyle", den die betreffen-
den Waren und Dienstleistungen vermitteln sollen. Von daher ist es geboten, bei
der Bestimmung des Schutzumfangs (und bei der Kollisionsprüfung) wesentlich
auf den Bestandteil VOLVO abzustellen. Da namhafte Automobilhersteller sich
zunehmend dem Kultursponsoring widmen und auch als Veranstalter von Unter-
haltungsangeboten – zu denken ist hier etwa an Oldtimer-Präsentationen – in
Betracht kommen, strahlt die Bekanntheit der Automobilmarke auch auf diese
Dienstleistungssektoren aus, so dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke
insoweit jedenfalls nicht gering ist.
c)
Wenn bereits – wie oben ausgeführt – keine unmittelbare Verwechslungsge-
fahr zwischen volvisti und VOLVO in Alleinstellung besteht, so scheidet eine sol-
che erst Recht im Verhältnis zu der aus drei Wortelementen bestehenden EU-
Marke aus. Allerdings besteht auch hier die Gefahr einer Verwechslung infolge
gedanklichen In-Verbindung-Bringens, wobei bezüglich der Fahrzeuge (Autos) auf
die Ausführungen unter 1.c) verwiesen wird. Eine entsprechende assoziative (mit-
telbar begriffliche) Verwechslungsgefahr besteht aber auch im Hinblick auf die für
die EU-Marke geschützten Dienstleistungen. Werden unter der Marke volvisti etwa
Automobilrennen, Oldtimer-Rallyes oder auch Fotoausstellungen veranstaltet, so
stellt sich die gedankliche Verbindung zur bekannten Marke VOLVO – und somit
auch zum Zeichen VOLVO FOR LIFE – für einen entscheidungserheblichen Teil
des Verkehrs in gleicher Weise ein, wie bei Kraftfahrzeugen. Auch hier liegt die
Annahme nahe, dass hinter der Marke volvisti das Unternehmen "VOLVO" selbst
oder jedenfalls ein mit diesem geschäftlich und organisatorisch verbundener
Betrieb steht.
3.
Da in Anbetracht der Widerspruchsmarken DE 1 093 162 und EU 967 638
eine Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke besteht und diese somit wegen
dieser Widersprüche hinsichtlich sämtlicher registrierter Waren und Dienstleistun-
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gen zu löschen ist, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich auch dem Wider-
spruch aus der deutschen Marke 398 34 056 stattzugeben wäre.
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Vorsitzende Richterin Winkler
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert
Viereck
Sekretaruk
Viereck
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