Urteil des BPatG vom 26.01.2000

BPatG (rückzahlung, marke, anmeldung, beschwerde, antrag, prüfung, eintragung, klasse, sache, leistung)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 121/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 30 464
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst
sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 24. Juni 1998 auf-
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gehoben und die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr in
Höhe von 420.00 angeordnet.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Markeninhaberin hat am 12. Juni 1997 die nachfolgende Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für Dienstleistungen der Klassen 42, 35, 38 und 41 angemeldet und zugleich unter
Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von 420,00 DM Antrag auf beschleunigte
Prüfung gestellt. Die Marke wurde am 16. Januar 1998 in das Register ein-
getragen. Die Markeninhaberin beantragte daraufhin die Rückzahlung der Be-
schleunigungsgebühr.
Mit Beschluß vom 24. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 - besetzt mit
einer Beamtin des höheren Dienstes - den Antrag zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, bei der gemäß § 38 Abs 2 MarkenG zu zahlenden Be-
schleunigungsgebühr handle es sich um eine Verfahrensgebühr, die mit der An-
tragstellung verfalle. Eine Rückzahlung sei damit ausgeschlossen. Außerdem
enthalte das MarkenG spezielle Vorschriften für die Rückzahlung gesetzlicher
Gebühren, woraus sich im Umkehrschluß ergebe, daß Gebühren, deren Rück-
zahlung nicht ausdrücklich geregelt sei, nicht zurückzuerstatten seien. Ein An-
spruch auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr ergebe sich auch nicht aus
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der Anwendung von Billigkeitserwägungen gemäß § 9 Abs 1 und 2 DPAVwKostV.
Diese Bestimmung sei nicht auf Gebühren anwendbar, die im MarkenG selbst
geregelt seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem
(sinngemäßen) Antrag,
den Beschluß vom 24. Juni 1998 aufzuheben und die Rückzah-
lung der Beschleunigungsgebühr anzuordnen.
Unter Bezugnahme auf ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-
richtshof (I ZB 1/98) in einem ähnlich gelagerten Fall hat sie von einer Beschwer-
debegründung abgesehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Marke 397 30 464 Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG); in
der Sache erweist sie sich auch als begründet, da die Rückzahlung der
Beschleunigungsgebühr billig ist.
Der Bundesgerichtshof hat in den Verfahren I ZB 4/98 und I ZB 1/98 nunmehr am
17. November 1999 entschieden, daß es sich bei der Beschleunigungsgebühr
nicht um eine Verfahrensgebühr handelt, die mit der Antragstellung verfällt. Hier-
von ausgehend ist Raum für eine Prüfung der Frage, ob die Rückzahlung der Be-
schleunigungsgebühr billig ist. Dem steht nicht entgegen, daß das MarkenG eine
spezielle Bestimmung zur Rückzahlung von Gebühren nur in § 63 Abs 2, § 66
Abs 6 Satz 3 und § 71 Abs 3 MarkenG enthält. Wie der Bundesgerichtshof in den
genannten Beschlüssen ausgeführt hat, entspricht es einem allgemeinen Grund-
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satz des Gebührenrechts, daß die für eine Tätigkeit der Verwaltung geleistete
Gebühr zurückzuzahlen ist, wenn die hiermit erstrebte Leistung nicht erbracht
wird. Ein derartiger, die Rückzahlung rechtfertigender Fall ist vorliegend gegeben.
Die Eintragung einer Marke muß im Regelfall - falls keine vom Anmelder zu ver-
tretenden Verzögerungen vorliegen -, spätestens sechs Monate nach Eingang des
Antrags erfolgen. Soweit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten in der Sache gegeben sind, die Anmeldung insbesondere keine
dem Anmelder zuzurechnenden Beanstandungen erforderlich macht, die der An-
melder nicht oder nur zögerlich beseitigt, wird die sechsmonatige Frist in aller
Regel der Zeitraum sein, den das Deutsche Patent- und Markenamt bei Anträgen
auf beschleunigte Prüfung einzuhalten hat, um Rückgewähransprüche auszu-
schließen. Anderenfalls ist die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen (Beschluß
des BGH vom 17. November 1999 - I ZB 4/97 -).
Demgemäß ist wegen der Eintragung erst mehr als sechs Monate nach Eingang
der Anmeldung die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen. Der Fall bot keine
besonderen Schwierigkeiten. Die Markenstelle sah sich zwar zu einer Beanstan-
dung veranlaßt, die indes erst unter dem 13. Oktober 1997 mehr als vier Monate
nach Eingang der Anmeldung am 12. Juni 1997 erging und dem Beschleuni-
gungsantrag damit widersprach. Zudem hat die Markeninhaberin die Auflagen des
Beanstandungsbescheides mit einem am 6. November 1997 beim Deutschen
Patentamt eingegangenen Schriftsatz erfüllt, so daß die verzögerte Eintragung
nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt, sondern letztlich auf der zögerlichen
Bearbeitung durch das Deutsche Patentamt beruht.
Wegen dieser zögerlichen Verfahrensweise der Markenstelle kann es nicht zwei-
felhaft sein, daß der mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung der Anmeldung
bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, so daß die Anordnung der Rückerstattung
billig erscheint. Der Beschwerde der Markeninhaberin war demnach der Erfolg
nicht zu versagen.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage erschien es darüber hinaus auch billig, die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs 3 MarkenG).
Forst Dr.
Fuchs-Wissemann
Klante
B
Abb. 1