Urteil des BPatG vom 16.12.2009

BPatG (marke, klasse, datenverarbeitung, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, software, unterhaltung, unmittelbare gefahr, telekommunikation, bestandteil)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 61/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 300 60 123
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 3. Januar 2003 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
300 60 123
In-Travel-Entertainment
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 09:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-
gabe von Bild und Ton, Magnetaufzeichnungsträger,
CD-ROMs; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Software; Unterrichtsapparate und -instrumente;
Klasse 38:
Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nach-
richten; Vermietung von Geräten zur Nachrichten-
übermittlung, Telekommunikation; Nachrichten- und
Bildübermittlung mittels Computer; Dienstleistungen
- 3 -
eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln und Bereit-
stellen und Übermittlung von Informationen, Texten,
Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleis-
tungen; E-Mail-Datendienste; Bereitstellung einer
Hotline; Pagingdienste;
Klasse 42:
Design und Programmierung von Internetseiten für
On- und Offlineauftritte; Dienstleistungen eines Netz-
werkbetreibers, Informationsmaklers und Providers,
nämlich Vermittlung und Vermietung der Zugriffszei-
ten zu Datennetzen und Computerbanken, insbe-
sondere im Internet; internetbezogene Dienstleistun-
gen, nämlich Bereitstellen eines Zuganges zu Tex-
ten, Grafiken, audiovisuellen und Multimediainforma-
tionen, Dokumenten, Datenbanken und Computer-
programmen; Erstellen von Programmen für die Da-
tenverarbeitung; Computerberatungsdienste; War-
tung, Design und Aktualisierung von Software;
wurde Widerspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 eingetragenen Wortmarke
399 16 406
TRAVELTAINMENT
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 09:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, pho-
tographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -in-
strumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenver-
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arbeitungsgeräte und Computer sowie deren Be-
standteile; Computerprogramme (Software); Ton-,
Bild- und Datenträger, nämlich Magnetaufzeich-
nungsträger, Schallplatten, Tonbänder, Videokasset-
ten, MCs, CDs, CD-ROMs, Bildplatten, Schallplatten;
codierte Telefonkarten; Computerspiele, soweit in
Klasse 9 enthalten; elektrische Apparate und Instru-
mente, soweit in Klasse 9 enthalten;
Klasse 39:
Beförderung von Personen; Transportwesen; Veran-
staltung von Reisen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
(Software); Dienstleistungen eines Programmierers;
gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unterneh-
mensberatung) auf dem Gebiet der Datenverarbei-
tung und der Telekommunikation; Dienstleistungen
im Bereich der Datenverarbeitung, nämlich Anpas-
sen, Aktualisieren, Implementieren und Warten von
Software; alle vorgenannten Waren und Dienstleis-
tungen insbesondere soweit sie im Zusammenhang
mit Reisen stehen.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 15. September 2004 zurückgewiesen, der durch
Erinnerungsbeschluss vom 21. März 2006 bestätigt worden ist. Sie führt hierzu
aus, dass trotz Identität bzw. hoher Ähnlichkeit einiger Waren und Dienstleis-
tungen nicht die unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Ver-
gleichszeichen bestehe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei für
die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen als geschwächt anzusehen. Die
Wortkombination "TRAVELTAINMENT" setze sich aus den beiden englischen Be-
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griffen "TRAVEL" für "Reisen" und "TAINMENT" als Kurzform für das Wort "En-
tertainment" zusammen, das im Deutschen für "Unterhaltung" stehe. Die Wort-
kombination "Traveltainment" werde daher im Sinne von Reisen mit Unterhaltung
verstanden und vermittle damit in Bezug auf die verwechslungsrelevanten Waren
und Dienstleistungen einen gewissen beschreibenden Sinngehalt. Die beiden
Marken unterschieden sich gerade am stärker beachteten Wortanfang, in der
Anzahl der Silben und in der Vokalfolge. Auch befänden sich die übereinstimmen-
den Bestandteile an verschiedenen Stellen, so dass klangliche und schriftbildliche
Verwechslungen ausgeschlossen seien. Die Vergleichszeichen seien begrifflich
ebenfalls nicht verwechselbar, zumal allenfalls eine Übereinstimmung in den bei-
den kennzeichnungsschwachen Elementen "Travel" und "tainment" bzw. deren
Kombination bestehe. Im relevanten Gesamteindruck wiesen die Vergleichszei-
chen allenfalls entfernte Berührungspunkte auf. Ebenso würden sie gedanklich
nicht miteinander in Verbindung gebracht werden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, mit der sie be-
antragt,
die Beschlüsse vom 15. September 2004 und vom 21. März 2006
aufzuheben.
Sie macht geltend, dass die Markenstelle die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke nicht differenziert beurteilt habe. Die Begriffe "Travel" und "Enter-
tainment" beschrieben die überwiegende Zahl der von ihr umfassten Waren und
Dienstleistungen in keiner Weise. Gerade im Hinblick auf die identischen Waren
und Dienstleistungen sei somit ein erheblicher Abstand der beiden Marken zu-
einander erforderlich, der nicht eingehalten werde. Auch bei den übrigen Waren
und Dienstleistungen reichten die Unterschiede zwischen den Marken nicht aus,
da beide gerade in den prägenden Bestandteilen "Travel" und "Entertainment"
übereinstimmten, so dass Verwechslungsgefahr für den Verkehr bestehe. In der
mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus die erhöhte
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Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für einzelne Waren und Dienstleis-
tungen geltend gemacht.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache im Be-
schwerdeverfahren nicht geäußert.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom
30. Januar 2008 zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, dass ein Großteil der sich
gegebenüberstehenden Waren und Dienstleistungen im Identitäts- bzw. engen
Ähnlichkeitsbereich liege. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liege
im unteren Grenzbereich eines durchschnittlichen Schutzumfangs. Die Vergleichs-
zeichen wiesen im Gesamteindruck ausreichende klangliche, visuelle und begriffli-
che Unterschiede auf. Eine Prägung ihres Gesamteindrucks durch die gemeinsa-
men Bestandteile "Travel" bzw. "TRAVEL" und "tainment" bzw. "TAINMENT"
scheide aus, da es sich bei der Widerspruchsmarke um ein Einwortzeichen han-
dele und die angegriffene Marke einen Gesamtbegriff darstelle. Auch gedanklich
würden die beiden Marken nicht in Verbindung gebracht werden, da die Be-
schwerdeführerin über keine Zeichenserie verfüge und in der jüngeren Marke ihr
Firmenkennzeichen nicht enthalten sei.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin Rechtsbeschwerde gemäß § 83
Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 79 Abs. 2 MarkenG erhoben. Sie führte zur Aufhebung des
angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundes-
patentgericht, da die Gründe des Beschlusses erst fünf Monate nach der Ver-
kündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Ge-
schäftsstelle übergeben worden sind.
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Ergänzend trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke von den einzelnen Waren und Dienstleistungen abhänge, so
dass sie jeweils zu benennen seien. Insbesondere bei den identischen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 sei nicht erkennbar, inwieweit auf ihren
Einsatzzweck bzw. -ort hingewiesen werde. Folglich sei insoweit von einer norma-
len Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen. Es bestehe insbesonde-
re begriffliche Verwechslungsgefahr, da sowohl die ältere als auch die jüngere
Marke im Sinne einer Reise in Verbindung mit Unterhaltung verstanden werden
könnten. Der Präposition "In" in der angegriffenen Marke komme hierbei keine die
Bedeutung verändernde Wirkung zu.
II.
Auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die gemäß § 66
Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Markenstelle hat zu Recht den Widerspruch wegen mangelnder Verwechs-
lungsgefahr nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG zurückgewiesen.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob eine solche vorliegt, bemisst
sich nach dem Zusammenwirken der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
der Kennzeichnungskraft und der Ähnlichkeit der Marken. Eine völlig fehlende
Ähnlichkeit in einem Bereich kann durch das Vorliegen der anderen Tatbestands-
merkmale nicht kompensiert werden (vgl. EuGH GRUR 98, 922 - CANON; BGH
GRUR 99, 995 - HONKA). Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die
Öffentlichkeit davon ausgehen könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienst-
leistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der
betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamtein-
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druck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unter-
scheidenden bzw. dominierenden Elemente und die Wirkung der Marke auf den
Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen
sind. Er nimmt nämlich eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht
auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Rdnr. 27
und 28 - THOMSON LIFE).
1.
Alle Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke sind entweder iden-
tisch oder ähnlich zu Waren bzw. Dienstleistungen der älteren Marke. Im
Einzelnen:
1.1.
Identität besteht zwischen folgenden Waren bzw. Dienstleistungen, so dass
die sich gegenüberstehenden Marken einen großen Abstand zueinander
einhalten müssen:
Die Waren der Klasse 9 der jüngeren Marke sind identisch mit den Waren
"Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-
gung und Wiedergabe von Ton, Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Com-
puter; Computerprogramme (Software); Ton-, Bild- und Datenträger, näm-
lich Magnetaufzeichnungsträger, CD-ROMs" aus der Klasse 9 der älteren
Marke.
"Design und Programmierung von Internetseiten für On- und Offlineauftritte"
auf Seiten der jüngeren Marke können zu den "Dienstleistungen eines Pro-
grammierers" auf Seiten der älteren Marke gehören, so dass zwischen die-
sen Dienstleistungen Identität besteht.
Identität liegt des Weiteren zwischen den Dienstleistungen "Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung" bzw. "Wartung, Design und Aktua-
lisierung von Software" auf Seiten der jüngeren und "Erstellen von Pro-
grammen für die Datenverarbeitung (Software)" bzw. "Dienstleistungen im
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Bereich der Datenverarbeitung, nämlich Anpassen, Aktualisieren und War-
ten von Software" auf Seiten der älteren Marke vor. Unter Design im Sinne
von Gestaltung kann auch die Anpassung eines bestehenden Computer-
programms verstanden werden.
"Computerberatungsdienste" auf Seiten der jüngeren Marke und "gewerbs-
mäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) auf dem Gebiet
der Datenverarbeitung" auf Seiten der älteren Marke sind ebenfalls iden-
tisch.
1.2.
In einem engen Ähnlichkeitsverhältnis, das einen ausreichend großen Ab-
stand der beiden Marken zueinander erfordert, stehen folgende Waren bzw.
Dienstleistungen:
Zwischen der Dienstleistung "Telekommunikation" der jüngeren Marke und
der für die ältere Marke eingetragenen Dienstleistung "gewerbsmäßige Be-
ratung (ausgenommen Unternehmensberatung) auf dem Gebiet der Tele-
kommunikation" besteht enge Ähnlichkeit, da sie einander ergänzen. Bera-
terleistungen im Bereich der Telekommunikation werden typischerweise
auch von Telefonanbietern erbracht, um beispielsweise die technischen
Grundlagen für die Inanspruchnahme von Telefondiensten zu schaffen oder
die Kompatibilität mit vorhandenen Anschlüssen und Geräten sicherzustel-
len.
Mit Hilfe der Dienstleistung "Bereitstellung einer Hotline" der jüngeren Mar-
ke wird die technische Infrastruktur geschaffen, um die Dienstleistung "ge-
werbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung und der Telekommunikation" der älteren Mar-
ke ausüben zu können. Es bestehen somit sachliche Berührungspunkte, die
zu einem engen Ahnlichkeitsverhältnis zwischen diesen beiden Dienstleis-
tungen führen.
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Die "Pagingdienste" auf Seiten der jüngeren Marke dienen der gleichzeiti-
gen Nutzung verschiedener Computerprogramme, indem der Arbeitsspei-
cher effektiv verwaltet wird. Die Steuerung erfolgt durch das Betriebssys-
tem, bei dem es sich um "Computerprogramme (Software)" auf Seiten der
älteren Marke handelt. Insofern ist von enger Ähnlichkeit der Dienstleistun-
gen einerseits und der Waren andererseits auszugehen.
1.3.
Von mittlerer, einen etwas geringeren Markenabstand bedingender Ähnlich-
keit ist bei nachfolgenden Waren bzw. Dienstleistungen auszugehen:
Die "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild
und Daten" auf Seiten der älteren Marke sind auf Seiten der jüngeren Mar-
ke Mittel zum "Sammeln und Liefern von Nachrichten" bzw. zur Erbringung
der "Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln und Bereit-
stellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bil-
dern über Waren und Dienstleistungen" sowie der "E-Mail-Datendienste"
und Gegenstand der "Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübermitt-
lung, Telekommunikation" bzw. der "Nachrichten- und Bildübermittlung mit-
tels Computer". Insofern liegt zwischen den Waren und den Dienstleistun-
gen durchschnittliche Ähnlichkeit vor (vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähn-
lichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Auflage, Seite 381, rechte
Spalte, und Seite 387, linke Spalte).
Die "Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und
Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung der Zugriffszeiten zu Daten-
netzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; internetbezogene
Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zuganges zu Texten, Grafi-
ken, audiovisuellen und Multimediainformationen, Dokumenten, Datenban-
ken und Computerprogrammen" auf Seiten der jüngeren Marke und die
Dienstleistung "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmens-
beratung) auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der Telekommunika-
- 11 -
tion" auf Seiten der älteren Marke sind ebenfalls mittelgradig ähnlich. Die
Beratung kann sich auf die Nutzung von Datennetzen, Datenbanken, Com-
puterprogramme und Daten beziehen und Möglichkeiten des Zugriffs bzw.
des Zugangs aufzeigen.
2.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die in Rede stehen-
den Waren und Dienstleistungen ist noch als durchschnittlich anzusehen.
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke sind allen rele-
vanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Eigenschaften der
Marke, ihr Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung, die
Dauer der Benutzung und der Werbeaufwand (vgl. BGH GRUR 2003, 1040
- Kinder). Zusammensetzungen von Ausdrücken mit dem Wortfragment
"tainment" als geläufige Kurzform für "Entertainment" kommen - wie die
Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat - häufig vor. Zu nennen sind
in diesem Zusammenhang beispielsweise die Begriffe "Infotainment"; "Edu-
tainment"; "Containment"; "Polittainment" oder "Historytainment" (vgl. "http:-
//wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage", Suchbegriff: "*tainment"). Dementspre-
chend bedeutet die Widerspruchsmarke soviel wie "Reiseunterhaltung" (vgl.
auch Pons Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seite 970).
Hierbei handelt es sich um eine naheliegende Begriffskombination, da Rei-
sen und Unterhaltung verschiedene Berührungspunkte zueinander aufwei-
sen. So kann ein Unterhaltungsprogramm in den Reiseablauf integriert sein,
eine Reise - im Gegensatz zur Bildungs-, Geschäfts- oder Dienstreise - der
bloßen Unterhaltung dienen oder in unterhaltsamer Weise über eine Reise
berichtet werden. Mit Ausnahme der Waren "Wissenschaftliche, Schiff-
fahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsapparate
und -instrumente; codierte Telefonkarten" lassen sich die Waren und
Dienstleistungen der älteren Marke zwar im Zusammenhang entweder mit
Reisen oder mit Unterhaltung einsetzen. Sie sind jedoch typischerweise
nicht gleichzeitig für beide Bereiche bestimmt, so dass der Senat von einer
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noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus-
geht.
Die vorgelegten Unterlagen reichen für die Annahme einer Erhöhung des
Schutzumfangs für die nachfolgend von der Beschwerdeführerin angeführ-
ten Waren und Dienstleistungen nicht aus:
Klasse 09:
Computerprogramme (Software);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-
tung (Software); Dienstleistungen eines Program-
mierers; gewerbsmäßige Beratung (ausgenom-
men Unternehmensberatung) auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung; Dienstleistungen im Bereich
der Datenverarbeitung, nämlich Anpassen, Aktu-
alisieren, Implementieren und Warten von Soft-
ware; alle vorgenannten Waren und Dienstleistun-
gen soweit sie im Zusammenhang mit Reisen ste-
hen.
Weder der von ihr in Kopie eingereichte Artikel aus dem Jahrbuch 2007 der
Stiftung Warentest, noch die Buchungsbilanz oder die Statistiken belegen
einen markenmäßigen Einsatz der Widerspruchsmarke für die vorgenann-
ten Waren und Dienstleistungen. Die Unterlagen beziehen sich vielmehr auf
die Kennzeichnung der Firma T… AG als solche. Auf eine er
höhte Kennzeichnungskraft der Marke "TRAVELTAINMENT" als solcher
kann daraus nicht geschlossen werden.
3.
Auch unter Berücksichtigung der Waren- und Dienstleistungsidentität bzw.
-ähnlichkeit reicht der Abstand der Vergleichszeichen zueinander aus, um
die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr auszuschließen.
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3.1.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken be-
steht nicht.
Die Markenähnlichkeit ist dabei anhand des Gesamteindrucks nach Klang,
Schriftbild und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unter-
scheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzu-
stellen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsver-
brauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht
auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413,
414, Rdnr. 19 - ZIHR/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044, Rdnr. 28 - THOMSON
LIFE; GRUR Int. 2004, 843, 845, Rdnr. 29 - Matratzen; BGH GRUR 2004,
779, 781 - Zwilling/ZWEIBRÜDER). Bei mehrgliedrigen Zeichen kann der
Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Dies setzt je-
doch voraus, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund
treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (st.
Rspr., vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 598, Rdnr. 17 - Kleiner Feigling; GRUR
2004, 865, 866 - MUSTANG).
3.1.1. Klanglich und visuell enthalten die Vergleichsmarken deutliche Unterschie-
de. Es stehen sich die Einwortmarke "TRAVELTAINMENT" und die Mehr-
wortmarke "In-Travel-Entertainment" gegenüber. Diese wird durch die Tren-
nungszeichen vom Verkehr nicht wie jene in einem Wort ausgesprochen,
sondern in drei separat wiedergegebene Begriffe unterteilt. Beide Marken
unterscheiden sich zudem in der Anzahl der Buchstaben, 14 gegenüber 21,
als auch der jeweiligen Silben, 4 gegenüber 7. Hinzu kommen die Abwei-
chungen in den Vokalfolgen "i-a-e-e-e-ai-e" und "a-e-ai-e". Des Weiteren
besitzen beide Marken verschiedene Wortanfänge, die vom Verkehr in be-
sonderer Weise beachtet werden. Es liegt weder nahe, bei der angegriffe-
nen Marke den ersten Bestandteil "In" wegzulassen, da durch die Binde-
striche die Zusammengehörigkeit aller drei Worte zu einem Gesamtbegriff
betont wird. Noch ist ersichtlich, weshalb innerhalb der Dreier-Kombination
- 14 -
das Element "Enter-" nicht ausgesprochen und auf "Traveltainment" ver-
kürzt werden sollte. Unterstellt man die Neigung des Verkehrs zur Verkür-
zung langer Marken, könnte bei der jüngeren allenfalls das gesamte dritte
Wort "Entertainment" entfallen. Fern liegt dagegen der Gedanke, dass die-
se durch Weglassen der ersten, vierten und fünften Silbe so verknappt wird,
dass aus ihr die Widerspruchsmarke entsteht. Gerade bei einem Gesamt-
begriff kommt eine Verkürzung auf einen Bestandteil nicht in Betracht, weil
dadurch eine Veränderung in dem Sinngehalt eintreten könnte (vgl. BGH -
Kleiner Feigling, a. a. O., 599, Rdnr. 18).
Ebenso liegt eine begriffliche Ähnlichkeit nicht vor, da die Begriffsanklänge
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreichen. Der ange-
griffenen Marke kommt durch den Bestandteil "In" eine andere Bedeutung
als der Widerspruchsmarke zu. Es kann sich hierbei um die Präposition "in"
handeln. Daraus ergibt sich neben der nicht verständlichen Bedeutung "Rei-
sen in der Unterhaltung" die Interpretationsmöglichkeit "Im Reisen Unter-
haltung" bzw. "Im Reisen liegt die Unterhaltung". Damit vermittelt die jünge-
re Marke jedoch einen konkreteren Sinngehalt, als die ältere Marke, deren
Bedeutung "Reiseunterhaltung" entsprechend den Ausführungen zur Kenn-
zeichnungskraft unter 2.) offen lässt, worauf die Unterhaltung beruht. Die
Gefahr begrifflicher Verwechslungen wird weiter reduziert durch den Um-
stand, dass unter dem Bestandteil "In" auch das im Englischen und im
Deutschen vorkommende Adjektiv "gefragt sein" bzw. "in Mode sein" ver-
standen werden kann (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch,
3. Auflage 2005, CD-ROM; Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
6. Auflage 2006, CD-ROM). Demzufolge vermittelt die jüngere Marke ab-
hängig davon, worauf der Bestandteil "In" bezogen wird, den Begriffsgehalt
"Unterhaltung durch gefragtes Reisen" oder "Gefragte Unterhaltung durch
Reisen". Ausreichende begriffliche Gemeinsamkeiten sind auch hier nicht
erkennbar, zumal der Verkehr erst eingehende Überlegungen anstellen
- 15 -
muss, um der angegriffenen Marke einen verständlichen Sinngehalt ent-
nehmen zu können.
3.1.2. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund der Prägung des Ge-
samteindrucks durch identische Bestandteile kommt nicht in Betracht. Die
Bestandteile "Travel" bzw. "TRAVEL" und "tainment" bzw. "TAINMENT"
sind zwar in beiden Marken enthalten. Die Widerspruchsmarke kann jedoch
als Einwortzeichen nicht durch einen Wortteil geprägt werden. Dies wäre
zwar bei der jüngeren Marke als mehrteiliges Zeichen möglich. Bei ihr han-
delt es sich aber dem Gesamteindruck nach um eine inhaltiche geschlos-
sene Aussage die weder von dem Bestandteil "Travel" noch von dem Ele-
ment "tainment" allein geprägt oder wesentlich mitbestimmt wird. Letztge-
nanntes geht im Wort "Entertainment" auf, das seinerseits gleichwertig ne-
ben den weiteren Begriffen "In" und "Travel" steht.
Schließlich ist weder die Widerspruchsmarke identisch in die jüngere Marke
übernommen worden, noch weist die Kombination "Travel-Entertainment"
darin eine selbständig kennzeichnende Stellung auf. Insofern kann auch
nicht nach den Grundsätzen der THOMSON-LIFE-Entscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften von einer unmittelbaren Ver-
wechslungsgefahr ausgegangen werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 ff. -
THOMSON LIFE).
3.2.
Ebenso werden die beiden Marken gedanklich nicht miteinander in Ver-
bindung gebracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Verkehr auf-
drängt, dass die Marken wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung
aufeinander bezogen sind. Dies setzt aber voraus, dass die Übereinstim-
mung zwischen ihnen nicht lediglich eine allgemeine, sondern eine her-
kunftshinweisende gedankliche Assoziation bewirkt (vgl. BGH GRUR 2006,
60, 63, Rdnr. 26 - coccodrillo). Die Tatsache, dass die eine Marke Erinne-
rungen an die andere weckt, reicht für sich allein somit nicht aus.
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Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Vergleichszeichen mit einem
gemeinsamen Bestandteil, der auch in der angegriffenen Marke enthalten
ist und als Hinweis auf sie aufgefasst wird. Anhaltspunkte für eine mittel-
bare Verwechslungsgefahr liegen damit nicht vor. Des Weiteren besteht
auch keine assoziative Verwechslungsgefahr wegen Verwendung eines be-
kannten Unternehmenskennzeichens der Beschwerdeführerin. Nach den
vorgelegten Unterlagen ist "TravelTainment" zwar ihr Firmenname und hat
sich zu einer gewissen Bekanntheit entwickelt. Gerade dieses Firmenkenn-
zeichen enthält die jüngere Marke allerdings nicht. Da es sich bei der eben
genannten Form der Verwechslungsgefahr um einen Ausnahmetatbestand
handelt, ist eine analoge Anwendung auf Fälle, in denen der Firmenname in
der jüngeren Marke nicht identisch enthalten ist, ausgeschlossen.
Trotz der Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit und Zugrundele-
gung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
ist aufgrund des vorhandenen Markenabstands damit eine Verwechslungs-
gefahr zu verneinen.
4.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Mar-
kenG).
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu