Urteil des BPatG vom 14.11.2001

BPatG (leben, marke, unterscheidungskraft, bezeichnung, verkehr, produktion, anmeldung, beschwerde, eintragung, video)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 148/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2001
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 38 771
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts, Markenstelle für Klasse
41 vom 16.
Feb-
ruar 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewie-
sen wurde.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ua für die Waren
"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Bandkassetten,
Audio- und Videokassetten, Videofilme, Compact-Discs, CD-
Rom's; Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt);
Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine, Poster, Papier- und
Vinylaufkleber, Rubbelbilder, Abziehbilder, Werbedrucksachen,
Broschüren; Spielkarten; Video- und Computerspiele; Sendung
und Weitersendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel- und Satellitenfunk sowie ähnliche technische
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Einrichtungen; Planung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung
von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Filmen,
Video- und Tonaufnahmen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Produktion, Organisation und Darbietung von
Fernsehsendungen, Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen."
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückge-
wiesen, da die angemeldete Wortfolge lediglich eine für Inhalt und Thema eines
Werkes bestehende Bezeichnung darstelle, deren werkbezogener Sinngehalt sich
ohne weiteres erschließe. Je nach Genve mit der Angabe "Wildes Leben" nichts
weiteres zum Ausdruck gebracht als dass im Mittelpunkt des Werks die Schilde-
rung einer ungezügelten Lebensführung oder auch die Darstellung eines den Re-
geln der Wildnis gehorchenden Naturlebens stehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass "Wildes Leben" mehrdeutig sei und viele Interpretationsmöglich-
keiten zulasse. Fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltungsbedürfnis
könnten in derartigen Fällen nicht angenommen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-
dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das
eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Un-
terscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
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aufgefaßt zu werden, denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstan-
den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die Unter-
scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr); vgl
BGH BlPMZ 2001, 322, 323 – Reich und Schön). Der Wortfolge "Wildes Leben"
kann kein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Wie die Markenstelle
festgestellt hat, kann "Wildes Leben" etwa die Bedeutung "ungezügeltes Leben"
oder "Leben von Tieren in freier Wildbahn" haben. Die Wortfolge ist daher
mehrdeutig, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die Waren oder
Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, im Vordergrund steht (vgl
BGH BlPMZ 2000, 329, 330 – Unter uns).
Es können auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der
Verkehr die als Marke beanspruchte Wortfolge "Wildes Leben" stets nur als solche
und nicht nur als Unterscheidungsmittel versteht. Die von der Markenstelle ermit-
telten Naturserientitel sind die der Anmelderin; der Titel eines Liedes als Werktitel
trifft zum Verkehrsverständnis weder eine Aussage in die eine noch in die andere
Richtung. Die Bezeichnung des Lebens zB eines Rauchers als "Wildes Leben"
allein reicht nicht aus, um die Annahme zu stützen, dass es sich um einen Begriff
handelt, der stets nur als solches und nicht als kennzeichnend verstanden wird.
Bei "Wildes Leben" handelt es sich auch für die noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht um eine freihaltebedürftige Angabe im Sinne der Vorschrift
des § 8 Abs 2 N 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche Marken aus-
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geschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit
unter der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen die-
nen können. Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist auch ein aktuell noch
nicht bestehendes jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit Sicherheit prognosti-
zierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Dabei scheidet die Wortfolge
"Wildes Leben" als Merkmalsangabe schon wegen der vorerwähnten unterschied-
lichen Deutungsmöglichkeiten aus, weil dem Freihaltebedürfnis nur eindeutige
Aussagen unterfallen (vgl BGH BlPMZ 2001, 242, 243 – test it).
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Na
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Abb. 1