Urteil des BPatG vom 24.06.2008
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BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 335/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 63 085
…
BPatG 154
08.05
- 2 -
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Das Patent DE 199 63 085 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 24. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldeten Patents 199 63 085 mit der Bezeichnung "Titanschraube für Kör-
perimplantate" ist am 14. Juli 2005 veröffentlicht worden.
Die erteilten Patentansprüche lauten:
Anspruch 1:
Titanschraube für Körperimplantate,
dadurch gekennzeichnet,
dass sie eine Oberflächenbeschichtung auf Stickstoff- oder Koh-
lenstoff-Basis aufweist
in Form einer im PVD- oder CVD-Verfahren aufgebrachten TiN-
Beschichtung oder einer DLC-Beschichtung.
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Anspruch 2:
Titanschraube für Körperimplantate,
dadurch gekennzeichnet,
dass an der Oberfläche eine Titan-Nitrid-Schicht ausgebildet ist,
die im Plasma-Ionen-Immersions-Implantations-Verfahren aufge-
bracht ist.
Anspruch 3:
Titanschraube nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Konzentration der auf Zwischengitter-Plätzen abgelager-
ten Stickstoff-Atome von der Oberfläche nach innen hin kontinuier-
lich abnimmt.
Gegen das Patent ist am 27. September 2005 Einspruch erhoben worden, u. a.
mit der Begründung, sein Gegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik
weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierzu verweist die
Einsprechende u. a. auf folgende Druckschriften:
D1: U.
Fink:
"Sicherheitsaspekte
bei der Beschichtung von Titangleit-
komponenten", Orthopädie (1997) 26, S. 160-165
D4:
Brown S. A. et al.: "Effects of material combination, surface treat-
ment, and environment on fretting corrosion of Ti 6Al 4V" in Medi-
cal Applications of Titanium and its Alloys: The Material and Bio-
logical Issues, ASTM STP 1272, 1997, S. 231-239.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 199 63 085 in vollem Umfang zu widerrufen.
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Der Patentinhaber beantragt,
das Patent DE 199 63 085 beschränkt aufrechtzuerhalten mit den
Patentansprüchen 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 24. Juni 2008,
hilfsweise mit den jeweils einzigen Patentansprüchen gemäß den
ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträ-
gen 1 bis 4,
im Übrigen jeweils mit einer anzupassenden Beschreibung.
Die Patentansprüche 1 bis 3 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hauptan-
trag lauten:
Anspruch 1:
M1
Titanschraube für Körperimplantate,
M1a die in ein korrespondierendes Gewinde zur Fixierung eines
Implantats gedreht wird,
dadurch
gekennzeichnet,
M2
dass sie eine Oberflächenbeschichtung auf Stickstoff oder Kohlen-
stoff-Basis aufweist
M3
in Form einer im PVD-Verfahren aufgebrachten TiN-Beschichtung
oder einer DLC-Beschichtung.
Anspruch 2:
Titanschraube für Körperimplantate,
M1a die in ein korrespondierendes Gewinde zur Fixierung eines
Implantats gedreht wird,
dadurch
gekennzeichnet,
M4
dass an der Oberfläche eine Titan-Nitrid-Schicht ausgebildet ist,
die im Plasma-Immersions-Implantations-Verfahren aufgebracht
ist.
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Anspruch 3:
Titanschraube nach Anspruch 2,
dadurch
gekennzeichnet,
M5
dass die Konzentration der auf Zwischengitter-Plätzen abgelager-
ten Stickstoff-Atome von der Oberfläche nach innen hin kontinuier-
lich abnimmt.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 1 lau-
tet:
M1
Titanschraube für Körperimplantate,
dadurch
gekennzeichnet,
M6
dass sie eine Oberflächenbeschichtung in Form einer DLC-
Beschichtung aufweist.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 2 lau-
tet:
M1
Titanschraube für Körperimplantate,
M1a die in ein korrespondierendes Gewinde zur Fixierung eines
Implantats gedreht wird,
dadurch
gekennzeichnet,
M6
dass sie eine Oberflächenbeschichtung in Form einer DLC-
Beschichtung aufweist.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 3 lau-
tet:
M7
Verfahren zur Herstellung einer Titanschraube
M8
zur Verwendung für Körperimplantate
dadurch
gekennzeichnet,
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M9 dass
eine
Oberflächenbeschichtung
in Form einer DLC-Beschich-
tung in einem PVD- oder CVD-Verfahren aufgebracht wird.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 4 lau-
tet:
M7
Verfahren zur Herstellung einer Titanschraube
M8
zur Verwendung für Körperimplantate
M8a die in ein korrespondierendes Gewinde zur Fixierung eines
Implantats eingedreht werden,
dadurch
gekennzeichnet,
M10 dass
eine
Oberflächenbeschichtung
in Form einer DLC-Beschich-
tung aufgebracht wird unter Verwendung eines CVD-Prozesses
ohne Metall-Kathode.
Der Patentinhaber hält die Gegenstände der Ansprüche 1 für neu und erfinderisch.
Er führt im Wesentlichen aus, dass aus dem Stand der Technik keine beschichte-
ten Titanschrauben bekannt seien, die in ein korrespondierendes Gewinde zur
Fixierung eines Implantats eingedreht würden. Entsprechend würden die Wettbe-
werber auch lediglich unbeschichtete Titanschrauben oder Edelstahlschrauben für
diesen Zweck vertreiben.
Nach Auffassung der Einsprechenden enthalten auch der neue Hauptantrag und
die Hilfsanträge nichts Patentfähiges.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
Der zulässige Einspruch hat Erfolg, denn die Gegenstände der Patentansprüche
nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen sind nicht patentfähig (§§ 1, 3, 4
PatG). Die Gegenstände dieser Ansprüche ergeben sich für den zuständigen
Fachmann, hier aufgrund der behandelten Werkstoffkunde ein Dipl.-Ing. der Fach-
richtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Medizintechnik, in nahe liegender
Weise aus dem Stand der Technik. Das Patent ist daher zu widerrufen (§ 61
Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Insofern kann offen bleiben, ob die nunmehr noch beanspruchten Gestaltungen
zulässig sind, was insbesondere bei den Hilfsanträgen 3 und 4 aufgrund des vor-
genommenen Kategoriewechsels zweifelhaft ist (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 22
Rn. 32).
Das Streitpatent betrifft eine Titanschraube sowie ein Verfahren zur Herstellung
einer Titanschraube.
Beim Einschrauben in korrespondierende Gewinde tritt gemäß der Patentschrift
das Problem auf, dass Titan zum Kaltverschweißen neigt, woraus beim Einschrau-
ben ein Knarren resultiert. Dies hat zur Folge, dass der die Schraube drehende
Operateur kein Gefühl dafür aufbringen kann, ob die Schraube schon den
gewünschten festen Sitz erzielt hat. Es besteht also die Gefahr, dass der Opera-
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teur subjektiv meint, die Schraube sitze schon fest, obwohl der vollständige Ver-
schraubungszustand noch nicht erreicht ist (siehe Absatz [0004]).
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Titanschraube der in
Betracht stehenden Art so auszubilden, dass dieses Problem vermieden wird
(siehe Absatz [0005]) sowie ein Verfahren zur Herstellung einer Titanschraube.
1. Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag:
Durch die oder-Verknüpfung in Merkmalsgruppe M3 werden mit dem Anspruch 1
zwei nebengeordnete Anspruchsfassungen mit einer TiN-Beschichtung und einer
DLC-Beschichtung generiert.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht in jeder dieser zwei
Ausgestaltungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 beansprucht eine Titanschraube und ist daher eindeutig der
Patentkategorie für Gegenstände, d. h. einem Erzeugnispatent für Erzeugnisse,
Sachen, Vorrichtungen, Stoffe oder Mittel zuzurechnen.
Bei einem Erzeugnispatent wird der Schutzbereich durch die Aufnahme von
Zweck-, Wirkungs-, Funktionsangaben oder Verwendungshinweisen im Patentan-
spruch im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besseren Ver-
ständnis der Erfindung dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer
mittelbaren Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der betreffen-
den Vorrichtungsteile haben können (siehe BGH GRUR 1979, 149, LS - "Schieß-
bolzen" und BGH GRUR 1991, 436 ff., 441 IV.2.c. und LS 3 - "Befestigungsvor-
richtung II"). In Fortführung dieser Rechtsprechung werden in der BGH-Entschei-
dung "Luftabscheider für Milchsammelanlage" (siehe BGH GRUR 2006, 923-926
und LS) Funktionsangaben zur Abgrenzung des Anspruchsgegenstandes aner-
kannt, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen in seiner Aus-
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bildung zur Erfüllung der Funktion definieren. Merkmalsgruppe M1a beschränkt
daher die beanspruchten Titanschrauben lediglich auf körperverträgliche Schrau-
ben mit genormtem Gewinde, welche ein fertiges Gegengewinde erfordern, im
Unterschied zu Schrauben mit selbstschneidendem Gewinde.
Aus der Druckschrift D4 sind Titanschrauben für Körperimplantate bekannt (Merk-
malsgruppe M1, siehe Abstract und Seite 232, Absatz "Methods"), die eine Ober-
flächenbeschichtung auf Stickstoff-Basis aufweisen in Form einer im PVD- Verfah-
ren aufgebrachten TiN-Beschichtung (M2 und M3, siehe Seite 234, Tabelle 4). Die
Form der Schrauben gemäß Merkmalsgruppe M1a ist aus der Druckschrift D4
explizit nicht entnehmbar. Da die Druckschrift D4 jedoch die Anwendung der
Schrauben bei Implantaten offenbart (siehe Seite 231, Absatz Abstract) und die
Vorteile der Beschichtung gegen Anhaften/Festfressen ("adhesive galling", siehe
Seite 237 Absatz "Discussion") und damit Kaltverschweißen erwähnt, ist es für
den Fachmann nahe liegend, zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents auch
Titanschrauben mit genormten Gewinden entsprechend der Lehre der Druck-
schrift D4 zu beschichten. Insbesondere da die Probleme des Kaltverschweißens
nur an Metall-Metall Grenzflächen auftreten können, wie sie insbesondere bei
Schrauben mit genormten Gewinden und den entsprechenden Gegengewinden
(z. B. Schraubenmuttern) gegeben sind.
Aus der Druckschrift D1 ist es bekannt, bei Implantaten aus Titan diese mit PVD-
Beschichtungen aus TiN oder CVD-Beschichtungen aus DLC zu versehen (siehe
Seite 163, 164). Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, die auf dem ein-
schlägigen Fachgebiet bekannten alternativen Maßnahmen bei Gelenkimplantaten
auch bei Titanschrauben anzuwenden. Er gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu
werden auch zu der alternativen Ausführungsform mit einer Oberflächenbeschich-
tung auf Kohlenstoff-Basis in Form einer DLC-Beschichtung gemäß den Merk-
malsgruppen M2 und M3.
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2. Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag:
Im Unterschied zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird die Titan-Nitrid-Schicht
gemäß Merkmalsgruppe M4 im Plasma-Immersions-Implantations-Verfahren auf-
gebracht. Da dieses Verfahren für den Fachmann ebenfalls aus der Druck-
schrift D4 entnehmbar ist (siehe Seite 234, Absatz "Surface Treating of Tita-
nium 6Al 4V"), ist der Anspruch 2 ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
gewährbar. Entsprechendes gilt für den Anspruch 3, bei dem nach Merkmals-
gruppe M5 die Konzentration der auf Zwischengitter-Plätzen abgelagerten Stick-
stoff-Atome von der Oberfläche nach innen hin kontinuierlich abnimmt, da diese
Konzentrationsabnahme bei einer Beschichtung mit dem Implantations-Verfahren
zwangsläufig auftritt.
3. Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1
und 2:
Im Unterschied zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beschränken sich die
Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 im Wesentlichen auf die Oberflächenbe-
schichtungen in Form einer DLC-Beschichtung. Entsprechend der Argumentation
zur der Kohlenstoff-Alternative im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruhen die
Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
4. Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3:
Dieser Anspruch beansprucht im Unterschied zum Hauptantrag ein Verfahren zur
Herstellung einer Titanschraube, jedoch mit den korrespondierenden Merkmalen
wie im Anspruch 1 nach Hauptantrag, lediglich beschränkt auf eine DLC-Beschich-
tung durch ein PVC- oder CVD-Verfahren. Da aus den Druckschriften D4 und D1
die Herstellung von Titanschrauben mit den beanspruchten Beschichtungen
bekannt sind, beruht das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 analog
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zu der Argumentation zu Anspruch 1 nach Hauptantrag ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
5. Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4:
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist im Unterschied zum Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3 die Beschränkung der Titanschrauben auf die genormten
Gewinde gemäß Merkmalsgruppe M8a und die Beschränkung der Beschichtung
auf DLC-Beschichtungen unter Verwendung eines CVD-Prozesses ohne Metall-
Kathode gemäß Merkmalsgruppe M10 auf. Diese Unterschiede beruhen jedoch
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Merkmalsgruppe M8a wird
auf die Argumentation zur entsprechenden Merkmalsgruppe M1a im Anspruch 1
gemäß Hauptantrag verwiesen. Eine DLC-Beschichtung unter Verwendung eines
CVD-Prozesses ist ebenfalls aus der Druckschrift D1 bekannt (siehe Seite 164,
rechte Spalte, Absatz 2 ff.). Da dem Fachmann allgemein bekannt ist, dass sich
der CVD-Prozess im Unterschied zum PVD-Prozess durch eine chemische Reak-
tion an der Oberfläche des zu beschichtenden Werkstücks auszeichnet, ist es für
den Fachmann selbstverständlich, dass insbesondere die CVD-Prozesse zur
Beschichtung von Werkstücken ohne Metall-Kathode verwendet werden können.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Fa