Urteil des BPatG vom 12.02.2008
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BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 34/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung DE 10 2004 020 385.7-24
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12.
Februar
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2005 wird aufgeho-
ben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
Patentansprüche 1 bis 27 vom 30. Januar 2008,
-
Beschreibung S. 1 bis 23 vom 30. Januar 2008,
beides eingegangen am 31. Januar 2008.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2005 gerichtet, mit dem die
vorliegende Patentanmeldung unter Verweis auf den Prüfungsbescheid vom
10. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen worden war, ein Verfahren zur
Herstellung von Gleitlagerbuchsen gemäß Anspruch 1 vom 6. Juli 2005 beruhe
gegenüber dem von der Prüfungsstelle nachgewiesenen Stand der Technik nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: WO 90/12 965 A1
D2: DE 38 81 511 T2
D3: DE 15 21 386 B
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D4: DE 35 34 242 A1
D5: WO 99/05 425 A1.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
1. September 2005, eingegangen am 3. September 2005, Beschwerde eingelegt,
zu der mit Eingabe vom 19. September 2006 eine Begründung nachgereicht
wurde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008, eingegangen am 31. Januar 2008
wurde ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 27 vorgelegt.
Die Patentanmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
-
Patentansprüche 1 bis 27 vom 30. Januar 2008,
-
Beschreibung S. 1 bis 23 vom 30. Januar 2008.
Der geltende Patentanspruch 1 hat den Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung einer Gleitlagerbuchse umfassend ei-
nen außen mit einer Korrosionsschutzschicht versehenen Metall-
mantel als Träger und eine Gleitschicht aus Kunststoff,
dadurch gekennzeichnet,
- die
Kunststoff-Gleitschicht mit dem Metallmantel innig
verbunden ist und ein Verbundmaterial bildet,
-
Streifenzuschnitte davon gerollt und geflanscht werden,
-
die Buchsen zunächst mit einem mild alkalischen Reiniger
gereinigt und entfettet werden, und
-
das Auftragen des Korrosionsschutzmittels durch Umwälzen
der Gleitlagerbuchse in einem Gemisch, enthaltend pulver-
förmiges Korrosionsschutzmittel und Hartstoffkörper erfolgt.
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Hinsichtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 27 sowie wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.
Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprü-
chen 1, 3 und 20 sowie aus Merkmalen, die der Beschreibung, Seite 7, letzter
Absatz und Seite 15, 6. Absatz entnommen wurden.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 27 wurden umnummeriert und entsprechen den
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 29.
2. Der
Anmeldungsgegenstand
stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
a. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.
Keine der im Prüfungsverfahren angezogenen Druckschriften offenbart
ein Herstellungsverfahren mit allen im Patentanspruch 1 aufgeführten
Verfahrensschritten, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
b. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, des-
sen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis
einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nächstkommende Stand der Technik geht unbestreitbar aus von ei-
nem Verfahren, wie es in der WO 90/12 965 A1 (D1) beschrieben wird.
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Darin ist bereits die Herstellung eines Gleitlagerstoffes, umfassend einen
Metallmantel als Träger und eine Gleitschicht aus Kunststoff offenbart.
Der Metallträger besteht aus Stahl, der Kunststoff aus einem Copolyme-
risat aus Perfluoralkylvinylether und Tetrafluorethylen. Weitere Merk-
male, insbesondere jeder Verweis auf einen speziell aufgetragenen Kor-
rosionsschutz, respektive die Art des Auftragens oder die zeitliche Ab-
folge der einzelnen Verfahrensschritte, gehen aus dieser Entgegenhal-
tung nicht hervor.
Sowohl die DE 38 81 511 T2 (D2) als auch die DE 15 21 386 B (D3) be-
schreiben allgemein Verfahren, bei denen metallische Bauteile durch
metallisches Plattieren bearbeitet werden. So soll nach der D2 ein me-
chanisch plattierter Gegenstand mit verbesserten Gleiteigenschaften er-
zeugt werden. Der Metallmantel wird dabei mit einer Schicht Trägermate-
rial, wie z. B. Zinn oder Zink beaufschlagt. Im Ausführungsbeispiel wird
eine Schrauben-/Mutterverbindung in einer achteckigen Plattiertrommel,
die ein Glas-Prallmittel enthält, mit einem Oberflächen-Vorbehandlungs-
mittel gereinigt und - nach weiteren Zwischenschritten - Zinkpulver in die
Plattiertrommel zugesetzt und das Metall durch Glaskugeln mit diesem
Pulver beaufschlagt, bis sich eine Zinkschicht von 7,2 µm Dicke auf der
Schrauben/Mutterverbindung bildet.
Die D3 beschreibt ein weitgehend gleiches Herstellungsverfahren, bei
dem noch der Hinweis erfolgt, dass der daraus resultierende Überzug
glatt und gleichförmig ist und einen ausgezeichneten Korrosionsschutz
bietet. Weitere Hinweise insbesondere auf die Verwendung von Ver-
bundmaterial oder die Herstellung von Buchsen sind beiden Schriften
nicht entnehmbar.
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Demgegenüber liegt der Mehrschicht-Gleitlagerwerkstoff nach der
DE 35 34 242 A1 (D4), für z. B. Gleitlagerbuchsen, weit ab. Nach dieser
Schrift wird auf einen Metallträger eine Rauhgrundschicht, vorzugsweise
eine 0,1 bis 0,35 mm dicke, porös aufgesinterte Bronzeschicht, Eisen-
schicht oder Schicht einer Aluminiumlegierung und eine Gleitschicht aus
einer Matrix aus Polytetrafluoräthylen (PTFE), mit deren Werkstoff auch
die Rauhgrundtiefen ausgefüllt sind, aufgebracht. Hinweise auf Merkmale
zum Verfahren nach Anspruch 1 gehen aus dieser Schrift nicht hervor.
Aus der WO 99/05 425 A1 (D5) ist bekannt, als Gleitschicht ein oberflä-
chenstrukturiertes Metallblech mit wabenförmigen Ausnehmungen vor-
zusehen, wobei ein Fluorpolymer-Compound adhäsiv auf der Oberfläche
des Metallblechs haftet und die wabenförmigen Ausnehmungen ausfüllt.
Insgesamt sind damit die Abfolge und die einzelnen Verfahrensschritte
aus keiner der Entgegenhaltungen entnehmbar, so dass auch eine Zu-
sammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik keine Hin-
weise, die einen Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einem Her-
stellungsverfahren nach Anspruch 1 führen könnten, liefern kann.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 27 beschreiben weiterbil-
dende Merkmale. Sie erfüllen damit die an Unteransprüche zu stellenden
Anforderungen.
Lischke Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl