Urteil des BPatG vom 05.06.2008

BPatG: kanal, gebrauch der marke, europa, beschreibende angabe, türkisch, ausstrahlung, logo, bevölkerung, wortmarke, unterscheidungskraft

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 115/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marken
meldung 305 13 348
_______________________
an
itzenden Richters Kliems sowie des Rich-
rs Merzbach und der Richterin Bayer
eschlossen:
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vors
te
b
- 2 -
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
ie Wortmarke
Kanal Avrupa
t am 7. März 2005 für die Dienstleistungen
lasse 35:
eting, Vermietung von Wer-
ezeiten in Kommunikations-Medien
lasse 38:
e-
ieb eines Teleshopping-Kanals, Übermittlung von Nachrichten
lasse 41:
nstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunk-
programmen“
I.
D
is
„K
Dienstleistungen einer Werbeagentur, Fernsehwerbung, Sponso-
ring in Form von Werbung, Telemark
b
K
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rund-
funksendungen, Bereitstellen von Informationen im Internet, B
tr
K
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Dienstleistungen
eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Durchführung von
Live-Veranstaltungen, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Film-
produktion in Studios, Produktion von Shows, Rundfunkunterhal-
tung, Zusamme
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zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marke-
namts vom 21. September 2006 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Die angemeldete türkischsprachige Bezeichnung „Kanal Avrupa“ habe die deut-
sche Bedeutung „Kanal/Sender Europa“ und bezeichne daher einen Sender, der
in Europa angesiedelt sei und/oder ein Programm ausstrahle, welches vorwiegend
für Bewohner und Gäste dieser Region von Interesse sei. Alle beanspruchten
Dienstleistungen stünden in einem direkten Bezug zu einem europäischen Sen-
der, da es sich um solche Dienstleistungen handle, die üblicherweise von Radio-
und Fernsehsendern angeboten würden. Da der türkische Begriff als Hinweis auf
den Verwendungszweck eine wesentliche Eigenschaft der in Rede stehenden
Dienstleistungen beschreibe, könne die angemeldete Bezeichnung jedenfalls zur
beschreibenden Produktkennzeichnung dienen. Türkisch gehöre zu den wichtigs-
ten Welthandelssprachen und es bestehe deshalb ein Interesse von Mitbewer-
bern, den eindeutigen Sachhinweis - etwa in mehrsprachigen Werbehinweisen
oder beim Anbieten von Sendeleistungen für die türkische Bevölkerung - in
Deutschland zu verwenden. Darüber hinaus sei der angemeldeten Bezeichnung
wegen des dargelegten unmittelbar beschreibenden Begriffsinhaltes die erforderli-
che Unterscheidungskraft abzusprechen. Eine Verkehrsdurchsetzung könne dem
von dem Anmelder vorgelegten Material nicht entnommen werden. Es bestünden
bereits keine Anhaltspunkte, dass das angemeldete Zeichen in Folge Benutzung
für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen in
Deutschland für den Anmelder bekannt sei oder überhaupt als markenmäßiger
Herkunftshinweis verwendet worden sei. So sei dem eingereichten Material nicht
zu entnehmen, dass „Kanal Avrupa“ in Alleinstellung die Rolle eines Kennzeich-
nungsmittels habe. Bereits durch das Hinzufügen eines graphischen Bestandteils,
wie dem farbigen Logo ändere sich der Charakter der beschreibenden Angabe zu
einem kennzeichnungskräftigen Gesamtzeichen. Soweit das Zeichen mit kenn-
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zeichnungskräftigen Zusätzen oder in abgewandelter Form verwendet worden sei,
betreffe es nicht die angemeldete Marke und könne somit nicht berücksichtigt
werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag ge-
stellt hat.
Er verweist auf sein Vorbringen vor der Markenstelle. Dort hatte er vorgebracht,
dass die Stellung der beiden Wörter in der türkischen Sprache untypisch sei und
das Zeichen nicht „europäischer Sender“ heiße, sondern etwa „der Sender Eu-
ropa“ und die Vorstellung wecke, dass es sich um einen türkischen Sender
handle, der von europäischen Türken für europäische Türken gemacht worden sei
und ganz besonders die Probleme der türkischen Bevölkerung in Europa behandle
und es sich zur Aufgabe gemacht habe, alle türkischen Bevölkerungsschichten in
ganz Europa zu erreichen. „Kanal Avrupa“ sei der erste türkische Sender, der aus
Europa in türkischer Sprache sende. Außerdem weist er in der Beschwerde darauf
hin, dass er die Marke seit Januar 2005 aktiv nutze und die Eintragung der Wort-
marke ihn davor schützen solle, von Markeninhabern ähnlicher Marken abge-
mahnt zu werden oder mit sonstigen vermeintlichen Ansprüchen konfrontiert zu
werden. Denn es sei vorstellbar, dass der Gebrauch der Marke wie auch immer
eingetragene Marken berühren könnte. Der Beschwerdeführer werde die Eintra-
gung nicht gegen andere Anwender der Wörter „Kanal“ oder „Avrupa“ geltend ma-
chen. Es gehe ihm lediglich um den Schutz der eigenen Nutzung. Ferner sei der
Beschwerdeführer schutzbedürftig für den Fall, dass ein Dritter den Namen „Kanal
Avrupa“ gebrauche, zu gebrauchen gedenke oder gegen den Beschwerdeführer
seinerseits Unterlassungen fordern könnte. Allein aus diesen Gesichtspunkten sei
die Marke einzutragen. Unabhängig davon sei der Name „Kanal Avrupa“ allein aus
der Tatsache, dass es sich um den Namen eines bundesweit ausgestrahlten
Fernsehsenders handle und rund um die Uhr in der BRD ausgestrahlt werde, be-
reits als Marke in Gebrauch.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht bereits ein Schutzhindernis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete türkische Bezeichnung „Kanal Avrupa“ hat die Bedeutung „Kanal
Europa“. Unabhängig davon, ob man die Bezeichnung als Hinweis auf einen Ka-
nal, der in oder der für Europa sendet, versteht, ist die Bezeichnung beschreibend,
was die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat. Sämtliche angemeldeten
Dienstleistungen können von Sendeanstalten erbracht werden, bzw. hinsichtlich
der angemeldeten verschiedenen Werbedienstleistungen der Klasse 35 dazu be-
stimmt sein, über Fernsehen und Rundfunk erbracht zu werden. Dass „europäi-
scher Kanal“ im Türkischen „Avrupa Kanal“, „Avrupa Kanali“ oder „Avrupali Kanal“
heißt, ändert nichts an der beschreibenden Bedeutung von "Kanal Avrupa". Denn
auch schlagwortartige Beschreibungen und Kombinationen schutzunfähiger An-
gaben, bei denen sich der Gesamteindruck in der bloßen Summenwirkung er-
schöpft, sind nicht schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674 Postkantoor; GRUR
2004, 680 BIOMILD).
Die rein beschreibende Bedeutung entfällt nicht durch die Verwendung der ange-
meldeten Bezeichnung als Benennung eines Senders (vgl. BGH GRUR 2006, 503
"Casino Bremen"). Auch in einem solchen Fall hängt es von der konkreten Be-
zeichnung ab, ob die Senderbenennung - wie hier - für die beanspruchten Dienst-
leistungen beschreibend ist oder bereits von Hause aus eine Marke darstellen
kann.
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Eine Schutzfähigkeit wird nicht dadurch begründet, dass es noch Synonyme für
eine beschreibende Angabe gibt. (EuGH GRUR 2004, 674 Postkantoor, GRUR
2004, 680 BIOMILD). Die von dem Anmelder aufgeführten beschreibenden Be-
zeichnungen „Avrupa Kanal“, „Avrupa Kanali“ oder „Avrupali Kanal“ ändern nichts
daran, dass auch die schlagwortartig ebenso beschreibende Zusammenstellung
„Kanal Avrupa“ vom Anmelder nicht monopolisiert werden darf.
Da türkischsprachige Verkehrskreise in Deutschland einen beachtlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise darstellen, und die Dienstleistungen des Anmel-
ders sich insbesondere auch an diese Verkehrskreise wenden, fehlt der angemel-
deten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Selbst wenn ein großer Teil der nicht Türkisch sprechenden Bevölkerungskreise
die angemeldete Bezeichnung nicht übersetzen kann, ist weiter noch zu berück-
sichtigen, dass ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise aufgrund von
Türkeireisen die Bezeichnung im Sinne von „Kanal Europa“ verstehen, zumal die
türkischen Wörter „Kanal Avrupa“ der deutschsprachigen Übersetzung „Kanal Eu-
ropa“ ähnlich sind.
Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die angemeldete Bezeichnung in den allge-
meinen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis auf den Anmelder im
Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
So ist schon nicht erkennbar, für welche angemeldeten Dienstleistungen sie über-
haupt bereits mit markenmäßiger Funktion eingesetzt worden ist. Die angemeldete
beschreibende Bezeichnung wird in den eingereichten Unterlagen zudem zusam-
men mit einem Logo verwendet, so dass keinerlei Hinweise vorliegen, dass der
Verkehr allein den Wortbestandteil als Marke verstehen könnte. Zudem erfolgt die
Benutzung nicht durch den Anmelder, so dass diesem eine Bekanntheit der Be-
zeichnung ohnehin nicht zugerechnet werden könnte.
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Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems Merzbach
Bayer
Na