Urteil des BPatG vom 03.04.2002
BPatG: kompetenz, unterscheidungskraft, verkehr, werbeslogan, qualifikation, finanzwesen, energie, radio, versicherungswesen, finanzen
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 172/01
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
3. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 25 731.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. April 2000 die Wortmarke
Competence in Finance
für ungenannte Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der
Klasse 36
"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmit-
glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Februar 2001 gemäß §§ 8
Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Be-
gründung zurückgewiesen, der angemeldete sprachüblich gebildete englische
Slogan "Competence in Finance" werde vom angesprochenen Verkehr ohne wei-
teres im Sinne von "Kompetenz in Finanzdingen" verstanden und stelle bezüglich
der beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich eine beschreibende
produktbezogene Aussage über die Qualifikation des Anbieters sowie folglich die
Qualität der Dienstleistungen dar.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-
gelegt und – in der mündlichen Verhandlung – das Dienstleistungsverzeichnis auf
die Dienstleistungen der Klasse 36
"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"
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eingeschränkt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, bei dem Ausdruck "Competence", der auch in eini-
gen Drittmarken enthalten sei, handele es sich bereits um einen selbständig kenn-
zeichnenden Bestandteil der Anmeldemarke. Das englische und französische
Wort "Competence" könne, wie sich aus Wörterbüchern ergebe, nicht nur "Kom-
petenz, Sachkunde, Fähigkeit", sondern auch "Verständigung, Einigung, körperli-
che Eignung, rechtliche Möglichkeit, Vollmacht, Zuständigkeit" bedeuten, so daß
es für die beanspruchten Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden Inhalt
aufweise. Der Werbeslogan der Anmeldemarke besitze insgesamt wegen der un-
terschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Competence" und "Finance" einen
erheblichen phantasievollen Überschuß in der Aussage und auch die sprachliche
Form sei eigentümlich. Durch die Betonungen, die Konsonanten "n" und die
Klangdoppelung der Endsilben "-tence"/"-ance" entstehe eine einprägsame eigen-
artige Sprechmelodie. Zwar sei "Competence in ...." ebenso sprachüblich wie
"Competence for ....", aber für den deutschen Verkehr klänge eher "Competence
for Finance" korrekt. Im übrigen sei der Werbeslogan der Anmeldemarke nicht rein
dienstleistungsbeschreibend, denn die von der Markenstelle zugrundegelegte
Bedeutung sei nicht die allein zwingende Interpretationsmöglichkeit. Die ange-
sprochenen Verkehrskreise verstünden die Anmeldemarke zwar sprachregelmä-
ßig in der wörtlichen Übersetzung "Kompetenz in Finanzen", der Anmelderin gehe
es jedoch nicht um Finanzen, sondern um Finanzierungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat muß – im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts – fest-
stellen, daß der als Marke angemeldeten Wortfolge "Comptence in Finance" je-
denfalls hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistun-
gen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung, so-
weit sie aufrechterhalten worden ist, somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Wortfolge der Anmeldemarke "Comptence in Finance" stellt ohne weiteres er-
sichtlich – wie von der Anmelderin auch vorgetragen – einen Werbeslogan dar.
Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den
gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH
GRUR 2000, 323f – Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f – Radio von
hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f – Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f
- Test it; EuG GRUR 2002, 258ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Be-
schlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit – und vom
10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 – So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans
wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Her-
kunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung
dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn-
herein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Wer-
beslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er zumin-
dest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Werbeslogans, die ledig-
lich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner
Art enthalten, mangelt es jedoch an jeglicher Unterscheidungskraft (vgl BGH aaO).
Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall angemeldete Marke "Competence in
Finance" zu (vgl dagegen zB BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit).
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Die angemeldete einfache englische Wortfolge "Competence in Finance" verste-
hen die angesprochenen Verkehrskreise – wie die Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung letztlich auch eingeräumt hat – ohne weiteres im Sinne von "Kom-
petenz im Finanzwesen". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wird der
Verkehr diese Wortfolge als Werbeslogan auffassen, der lediglich eine anprei-
sende Werbeaussage mit rein beschreibendem Inhalt darstellt und keineswegs
mehrdeutig erscheinen kann.
Der Ausdruck "Competence" bedeutet hier im Zusammenhang der Gesamtaus-
sage "Competence in Finance" – ebenso wie der deutsche Begriff "Kompetenz" -
offensichtlich "Fähigkeit, Qualifikation, Sachkunde" (vgl v. Eichborn, Die Sprache
unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd I, 1990, S 339; Duden, Deutsches Universal-
wörterbuch, 3. Auflage 1996, S 866). Da es sich bei der Sachkunde, Qualifikation
oder Kompetenz des Anbieters in Finanzangelegenheiten um ein besonders ver-
kehrswesentliches und für Kunden wichtiges Merkmal der Erbringung der bean-
spruchten – dem sogenannten Allfinanzbereich angehörenden – Dienstleistungen
handelt, werden die angesprochen Verkehrskreise den Werbespruch "Compe-
tence in Finance" bloß für eine beschreibende Qualitätsangabe halten, die im
Prinzip auf jeden Finanzdienstleister zutreffen kann und sollte.
Soweit die Anmelderin meint, die Ausdrucksform des Slogans "Competence in
Finance" wirke ungewöhnlich, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu fol-
gen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht mehr in Abrede ge-
stellt, daß die Aussage "Competence in Finance" sprachüblich formuliert ist, wie
beispielsweise die lexikalisch nachweisbare Wendung "competence in handling
money" zeigt (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO). Da auch im Deutschen die
Ausdruckweise "Kompetenz in ...." gebräuchlich ist (vgl Duden aaO), erscheint die
Annahme der Anmelderin, der deutsche Verkehr empfinde eher "Competence for
Finance" als sprachüblich, nicht nachvollziehbar. Auch der von der Anmelderin als
Eigentümlichkeit angeführte Endreim der Begriffe "Competence" und "Finance"
vermag keine noch so geringe Unterscheidungskraft zu begründen. Denn kurze,
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prägnante und in ihrem Sprechrhythmus oder ihrer Klangmelodie ansprechende
Aussagen sind keine deshalb schon unternehmenskennzeichnend individualisie-
rende Unterscheidungsmittel, sondern insbesondere aus den Medien, der Journa-
listik und der Werbesprache allgemein geläufige Stilmittel (vgl BPatGE 43, 253,
256 – Energie mit Esprit).
Winkler
Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift verhindert.
Winkler
v. Zglinitzki
Hu