Urteil des BPatG vom 10.12.2002
BPatG (feld, beschwerde, patent, vertreter, original, fax, anmeldung, adresse, geschäftsführer, empfänger)
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 19/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 32 625.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschwerde der Anmelderin
gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2001
als n i c h t eingelegt gilt.
G r ü n d e
I
Am 11. Juni 1998 wurde per Fax die Wortmarke
IMMO-Börse
beim Deutschen Patent- und Markenamt auf dem vorgesehenen Formblatt ange-
meldet. Im Feld (1) "Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind
zu
richten an:" war ausgefüllt: "C…
GmbH C…-S…-H… in
W…
Straße in S…". Im Feld
(3) hieß es, daß der
oben genannte Empfänger in Feld (1) Anmelder ist. Das Feld (4) "Anmelder/
Vertreter" war nicht ausgefüllt. Unterzeichnet war das Anmeldeformular firmen-
mäßig, unter Verwendung des Firmenstempels der Anmelderin. Am 15. Juni 1998
ging das Original der Anmeldung ein. Hier war zusätzlich im Feld (4) "Anmelder/
Vertreter" ausgefüllt: "B… in W…
Straße in
S…".
Mit Schreiben vom 17. September 1998 teilte die Markenstelle für Klasse 36 der
C…
GmbH C…-S…-H… (im weiteren abgekürzt "C…
GmbH")
mit, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Anmeldegebühr
nebst Zuschlag nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Mittei-
- 3 -
lung gezahlt sei (§ 36 Abs 3 MarkenG). Mit Antwortschreiben vom 14. Okto-
ber 1998 wies die "C… GmbH" darauf hin, daß Anmelder der Marke – wie vor
Wochen mitgeteilt
- "B…" sei, mit weiterem Schreiben vom 4.
Au-
gust
2000 bat Herr B…, der gleichzeitig Geschäftsführer der C…
GmbH ist, unter anderem, weiteren Schriftwechsel an ihn zu richten.
Mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 stellte die Markenstelle für Klasse 36 fest, daß
die Markenanmeldung der C…
GmbH C…-S…-H… als zurück-
genommen gelte, weil die Gebühren nicht gezahlt worden seien (§ 36 Abs 3
Satz
1 MarkenG). Dieser Beschluß wurde Herrn B… durch Niederle-
gung am 24. November 2001 zugestellt.
Gegen diesen Beschluß wurde am 22. Dezember 2001 unter dem Briefkopf des
Herrn B… und von ihm unterschrieben Beschwerde eingelegt. Die
Beschwerdegebühr wurde am 28. Dezember 2001 einbezahlt.
Mit Zwischenbescheiden vom 6. Juni 2002 und 17. September 2002 hat der Senat
auf die verspätete Einzahlung der Beschwerdegebühr und darauf hingewiesen,
daß die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gelte.
Weiter wurde mitgeteilt, daß nach Auffassung des Senats Anmelderin und
Beschwerdeführerin die C… GmbH ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die von der C… GmbH erhobene Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Anmelderin und Beschwerdeführerin ist die C… GmbH. Dies ergibt sich zunächst
aus der ursprünglich per Fax eingereichten Anmeldung vom 11. Juni 1998. Auf
- 4 -
dem diesbezüglichen Formblatt war unter der Rubrik "Sendungen des Deutschen
Patent- und Markenamts sind zu richten an" die C… GmbH mit entsprechender
Adreßnennung angegeben. Gleichzeitig wurde angekreuzt, daß der "oben
genannte Empfänger" auch der "Anmelder" sei. In dem Feld "Anmelder/Vertreter"
wurden keine weiteren Angaben gemacht. Abweichend davon enthält zwar das
am 15. Juni 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Original-
Anmeldeformular im Feld "Anmelder/Vertreter" den Namen "B…"
unter Angabe dessen Adresse, die mit der Adresse der C… GmbH identisch ist,
alle übrigen Angaben stimmen überein. Selbst wenn damit "B…" als
Anmelder angegeben werden sollte, ist jedoch maßgeblich auf die ursprünglich
per Fax eingereichte Anmeldung abzustellen. Hinzu kommt, daß das am
15.
Juni
1998 eingegangene Original in sich widersprüchlich ist, da Herr
B… in dem Feld "Anmelder/Vertreter" zum einen nicht unzweideutig als Anmelder
genannt worden ist. Zum anderen ist gleichzeitig das Feld angekreuzt worden,
daß der als Empfänger für Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts
vorgesehene - hier nämlich die C… GmbH - Anmelder sein solle. Schließlich
kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Original ebenso wie das Fax
firmenmäßig – für die C… GmbH – unterschrieben war.
Gemäß § 31 iVm § 28 MarkenG besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit
eines Anmelderwechsels. Dieser muß aber - zumindest konkludent - geltend
gemacht werden. Dafür gibt es vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Zwar ist mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 unter dem Briefkopf der C… GmbH
geltend gemacht worden, daß Anmelder im vorliegenden Fall B…,
nicht die C… GmbH sei. Dieses Schreiben enthält jedoch ersichtlich lediglich eine
– nicht zutreffende – Würdigung der eingereichten Anmeldeunterlagen. Ein ent-
sprechender Rechtsübergang ist darüber hinaus weder behauptet noch mit ent-
sprechenden Unterlagen belegt worden.
In konsequenter Weise ist des weiteren der Beschluß vom 2. Oktober 2001 wirk-
sam an Herrn B… -
in Vertretung für die C…
GmbH
– zugestellt
- 5 -
worden, zumal mit einem am 4. August 2000 datierten Schreiben (Bl 13, 14 d. PA)
Herr B…, der gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH ist, das Deut
sche Patent- und Markenamt darum gebeten hatte, weiteren Schriftverkehr im vor-
liegenden Verfahren an seine Adresse zu senden.
Die mit Eingabe vom 22. Dezember 2001 eingereichte Beschwerdeerklärung ist
der Anmelderin als Beschwerdeführerin zuzurechnen. Zwar wurde die
Beschwerde unter dem Briefkopf "B…" und vom ihm unterschrieben
eingelegt. Im Hinblick darauf, daß Herr B… Geschäftsführer der C…
GmbH ist, er mit Schreiben vom 4. August 2000 darum gebeten hatte, daß sämtli-
cher Schriftwechsel an ihn zu senden sei und ihm der streitgegenständliche
Beschluß der Markenstelle daher in dieser Eigenschaft zugestellt worden ist, geht
der Senat –
letztlich zugunsten der Anmelderin
- davon aus, daß Herr
B… für und im Namen der C… GmbH Beschwerde eingelegt hat.
Die Beschwerde gilt indessen gemäß §§ 2 Abs 1 und 6 PatKostG iVm § 66 Abs 2
MarkenG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdeführerin die tarifmäßige Gebühr
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 24. Novem-
ber 2001 bewirkten Zustellung, vielmehr erst am 28. Dezember 2001 einbezahlt
hat.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl/Fa