Urteil des BPatG vom 24.06.2008
BPatG: stand der technik, perpetuatio fori, patentanspruch, einspruch, stoff, auflage, fig, konkretisierung, rücknahme, erfindung
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
24. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
betreffend das Patent 197 55 765
23 W (pat) 350/04
Verkündet am
…
uchert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des
ichters Maile
eschlossen:
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ta
R
b
- 2 -
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-
erhalten:
- 3 -
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in
lung vom 24. Juni 2008, angepass
der mündlichen Verhand-
te Beschreibung (mit Disclai-
mer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Ju-
I.
f
ntanmeldung das Patent 197 55 765
mit der Bezeichnung „Gehäuse mit Deckel“ erteilt, dessen Patent-
Firma S… AG, W… Platz in M…
it Schriftsatz vom 5. Juli 2004, beim Patentamt eingegangen am 8. Juli 2004,
a
-
ruhe.
DE 40 36 994 A1
ni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 .
G r ü n d e
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat au
die am 16. Dezember 1997 eingegangene Pate
erteilung am 13. Mai 2004 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die
m
Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent nach § 21 PatG zu widerrufen, d
der Gegenstand des Patents, insbesondere der des Anspruchs 1, unzulässig er
weitert sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be
Die Einsprechende hat neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften
-
und
-
DE 73 00 698 U1
zum Stand der Technik noch die Druckschriften:
-
DE 195 18 521 A1
-
DE 196 02 637 C1
- 4 -
-
DE 91 05 034 U1 und
-
DE 195 16 936 C2
genannt, wobei die letztgenannte Druckschrift D6 einer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1
r. 1 als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit älterem
Zeitrang
rch die
zugehörige, vorveröffentlichte Offenlegungsschrift D6’ zu ersetzen ist
Im Einz
ssung des An-
spruchs
rkmal vom ursprünglichen Wortlaut in
ursprün
Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick auf
das in d
N
entspricht und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit du
.
elnen macht die Einsprechende geltend, dass die erteilte Fa
1 des Streitpatents im letzten Me
glich nicht offenbarter Weise abweiche.
en Druckschriften D5 und D3 bzw. D5 und D4 Offenbarte nicht a
ischen Tätigkeit.
e Merkmale der abhängigen Ansprüche würden keinen
uf einer
erfinder
Auch di
patentfähigen Ge-
genstand begründen, denn sie würden entweder vom genannten Stand der
Technik
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zu-
rückgen
Die Pa
23. Ju-
ni 2008
stelle das strittige
Merkmal keine unzulässige Erweiterung sondern lediglich eine Klarstellung der
. Eben-
lls beruhe der Gegenstand des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit
des Fa
s einer
Zusamm
vorweggenommen oder seien rein konstruktiv.
ommen.
tentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom
in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten. So
ursprünglichen Formulierung dar
fa
chmanns, da sich die Gesamtheit des Gegenstands nicht au
enschau zweier der Druckschriften D1 bis D6 ergebe und eine derartige
- 5 -
Zusamm
In der m
Patentinhaberin den Antrag,
frechtzu-
rhalten:
4. Juni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (Hauptantrag),
chränkt auf-
rechtzuerhalten:
ündlichen Verhand-
lung vom 24. Juni 2008, angepasste Beschreibung (mit Disclai-
nden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
dlichen Verhand-
lung vom 24. Juni 2008, angepasste Beschreibung (mit Disclai-
Hauptantrag
„Gehäuse (1) mit Deckel (3) für eine elektronische Baugruppe, ins-
besondere eine elektronische Kraftfahrzeug-Baugruppe, wobei die
enschau für den Fachmann auch nicht naheliegend sei
.
ündlichen Verhandlung stellt die
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt au
e
erteilte Patentansprüche 1 bis 9, angepasste Beschreibung (mit
Disclaimer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
2
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen bes
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der m
mer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Ju-
ni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (1. Hilfsantrag).
weiter hilfsweise das Patent mit folge
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mün
mer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Ju-
ni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (2. Hilfsantrag).
- 6 -
elektronische Baugruppe (7) im Gehäuse (1) mit einer Verguss-
masse (2) vergossen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände (10)
ersten Hilfsantrags
ßen- und Innenseite der Seitenwände (10)
des Deckels (3) in die Vergussmasse eingedrückt ist
beim Verschließen des Gehäuses (1) mit dem Deckel (3)
- das Gehäuse (1) und der Deckel (3) Vorrichtungen (6, 12, 13)
zur Bildung eines gemeinsamen Formschlusses (4) aufweisen und
-
des Deckels (3) in die Vergussmasse (2) eintaucht. “
D
Hauptantrags im letzten Merkmal, dessen Wortlaut in
„- eine Teilfläche der Au
.“
eändert wurde (Änderungen unterstrichen).
g
zweiten Hilfsantrags
ersten Hilfsantrags durch das Hinzufügen des Merkmals
„…wobei die Vergussmasse (2), die aus Silicon oder einem sili-
conartigen Stoff besteht, im Gehäuseinneren (8) gelartig oder
elastisch verformbar ist, und vor dem Verschließen ausgehärtet
wird.“
- 7 -
Zusätzlich ist sowohl im Haupt- wie auch in den Hilfsanträgen in die Be-
schreibungseinleitung des Streitpatents im Anschluss an Abschnitt [0003]
folgender Disclaimer aufgenommen:
„Das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1, nämlich „eine Teil-
fläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels“
geht über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus.
Rechte werden aus den Ansprüchen nur im Umfang der ur-
sprünglichen Offenbarung „Seitenwände des Deckels zumindest
teilweise“ hergeleitet.“
Ferner ist die Beschreibung vor Abschnitt [0004] um eine Würdigung des Stands
der Technik nach Druckschrift D5 ergänzt.
Bezüglich der geltenden Unteransprüche
is 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8
ach Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 und weiterer Einzelheiten wird
h aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
0. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
atentgericht bleibt gleichwohl für die durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach
dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zustän-
2 b
n
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein-
spruch ergibt sic
3
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006
ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit
für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt
zurückverlagert wurde. Das Bundesp
- 8 -
digkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in
allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“
zum Tragen
kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Auf-
ebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patent-
shof bestätigt
.
hme im Rahmen des gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von
mts wegen fortzusetzenden Einspruchsverfahrens die volle Überprüfungsbe-
) Der inzwischen zurückgenommene Einspruch ist insofern zulässig, als die
rweiterung sowie der fehlenden
rfinderischen Tätigkeit - d. h. der fehlenden Patentfähigkeit - geltend gemacht
h
rechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“
führt zu keiner anderen Beurteilung
.
Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts
wurde nunmehr auch durch den Bundesgericht
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er eröffnet daher auch
nach seiner Rückna
A
fugnis und -pflicht des Senats. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
ist das Streitpatent beschränkt, im Umfang des zweiten Hilfsantrags auf-
rechtzuerhalten.
1
Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentan-
spruch 1 die Widerrufsgründe der unzulässigen E
e
und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen
sollen
- 9 -
Sie macht geltend, dass die im erteilten Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe
einer Außen- und Innenseite der Seitenwände oder gar einer Teilfläche der
Außen- und Innenseiten der Seitenwände in den ursprünglichen Unterlagen weder
eingeführt noch definiert sind.
Weiter macht sie geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im
Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D3 und D5 bzw. D4 und
D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und hat hierzu im Ein-
.
ie Rücknahme des sonach zulässigen Einspruchs führt aber nur zur Beendigung
ntrag bzw.
ilfsanträgen 1 und 2 bestehen keine Bedenken.
spruchsschriftsatz den Zusammenhang zwischen dem Stand der Technik und
sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hergestellt
Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich
rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Ein-
spruchs zu prüfen
.
D
der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, d. h. zur Fortsetzung des Ver-
fahrens von Amts wegen und Sachprüfung des Patents ohne die Einsprechenden
.
2) Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Haupta
H
a) Im erteilten Patentanspruch 1 sind zwar - wie im Einspruchsschriftsatz richti-
gerweise ausgeführt wird - Be-
griffe verwendet, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sind und die
in ihrem Bedeutungsinhalt über die ursprünglich verwendeten Begriffe hinaus-
- 10 -
gehen. Diese Erweiterung wird jedoch durch die Aufnahme eines Disclaimers in
die Beschreibungseinleitung zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem
nicht offenbarten und dem ursprünglichen Merkmal sowohl im Haupt- wie auch in
en Hilfsanträgen insoweit wieder rückgängig gemacht, als dass hierdurch deut-
.
d
lich wird, in welchem Umfang das Patent auf das ursprünglich Offenbarte
beschränkt wird
Was die weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag anbelangt, so
sind diese wortidentisch mir den erteilten bzw. ursprünglich eingereichten
Ansprüchen 2 bis 9 und daher zulässig.
b) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags durch die Konkretisierung des letzten Merkmals, wonach der Deckel
in die Vergussmasse eingedrückt ist, was in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart ist
ssmasse] eingedrückt sind; dies stellt nach vorstehenden Ausführungen
ine ursprünglich offenbarte Einschränkung dar und ist daher zulässig.
em Verschließen ausgehärtet wird
und somit
im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Disclaimer zu einem zulässigen
Anspruch führt.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 nach Hilfsantrag 1 entsprechen
den jeweils erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen. Der Anspruch 6 ist an den
Wortlaut des Anspruchs 1 angepasst, wonach die Seitenwände des Deckels [in
die Vergu
e
c) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach
Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme von Merkmalen der erteilten Patentansprüche 6
und 8 sowie einer weiteren Einschränkung der Vorrichtung durch das Merkmal der
Beschreibung, wonach die Vergussmasse vor d
- 11 -
. Somit ist der auch der Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags 2
im Zusammenhang mit dem in die Beschreibung aufgenommenen Disclaimer
zulässig.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglich
ssen mit einer Ver-
ussmasse überzogen; darüber hinaus biete der Deckel einen weiteren zu-
geklebt werde. Zwischen Vergussmasse und
eckel befinde sich eine Luftschicht
eingereichten Ansprüchen 2 bis 5 und 7 und sind daher ebenfalls zulässig.
d) Die Erfindung betrifft nach Angaben der Streitpatentschrift ein Gehäuse mit
einem Deckel für eine elektronische Baugruppe, insbesondere für den Einsatz als
Kraftfahrzeugbaugruppe, wobei solche Baugruppen beispielsweise in Anti-Blo-
ckiersystemen, Airbags oder Fahrwerksregelungen zum Einsatz kommen. Dabei
sei es nach Angaben der Patentinhaberin aus dem Stand der Technik bekannt,
Gehäuse einzusetzen, die an der Öffnung, welche durch den Deckel bedeckt
werden soll, zur Positionierung des Deckels eine Nut oder eine andere Aus-
sparung im Inneren der Gehäusewand zwischen der äußeren und der inneren
Gehäusewandfläche vorsehen.
Die Baugruppe sei zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflü
g
sätzlichen Schutz, wobei der Deckel dieser bekannten Vorrichtungen sehr flach
sei und keine Gehäusewände aufweise, sondern eine federartige Vorrichtung,
welche in die Nut eingelegt werde, wobei zum Verschließen die Nut mit Klebstoff
aufgefüllt und der Deckel so fest
D
.
Hierbei sei es jedoch von Nachteil, dass der Deckel bei der Herstellung nicht fest
in der Nut sitze und beim Aushärten des Klebers in einem Temperaturprozess
durch die sich ausdehnende Luftschicht angehoben werden könne, was zu Ge-
häuseundichtigkeiten und damit zu Fehlfunktionen oder zum Totalausfall des Ge-
rätes führe .
- 12 -
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, bei einem Gehäuse mit Deckel diese Nachteile zu vermeiden und
ie Zuverlässigkeit beim Abdichten des Gehäuses zu erhöhen
iese Aufgabe soll nach Hauptantrag durch die Merkmale des erteilten Pa-
d
.
D
tentanspruchs 1 unter Berücksichtigung des jetzt eingefügten Disclaimers gelöst
werden, wobei im Wesentlichen vorgeschlagen wird, den Deckel mit Seiten-
wänden auszubilden, welche beim Verschließen zumindest teilweise (mit einer
Teilfläche) in die Vergussmasse der elektronischen Baugruppe eintauchen, wobei
das Gehäuse und der Deckel Vorrichtungen zur Bildung eines gemeinsamen
Formschlusses, beispielsweise einen Rastverschluss
, aufweisen. Hierdurch soll nach dem Verschließen der Deckel so am
Gehäuse gehaltert werden, dass dadurch das zumindest teilweise (mit einer Teil-
iese Aufgabe soll ebenfalls mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
fläche) Eintauchen der Seitenwände in die Baugruppen-Vergussmasse sicher-
gestellt ist, was zu einem dichten Gehäuseabschluss führt, wodurch ein sicherer
Schutz der Schaltung vor Umwelteinflüssen gewährleist wird.
Diese Aufgabe soll ebenfalls mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 gelöst werden, in welchem einschränkend gefordert wird, dass der
Deckel [durch die Vorrichtung zum Bilden eines gemeinsamen Formschlusses] in
die Vergussmasse eingedrückt ist.
D
Hilfsantrag 2 gelöst werden, welche auf das im Streitpatent in Fig. 1 mit zu-
gehöriger Beschreibung offenbarte Ausführungsbeispiel
abgestellt ist. Hierbei wird zusätzlich und daher einschränkend zum Patent-
anspruch 1 des ersten Hilfsantrags gefordert, dass die Bauelement-Vergussmasse
aus Silicon oder einem siliconartigen Stoff besteht, welcher vor Aufsetzen des
Deckels (Verschließen) ausgehärtet wird, und gelartig oder elastisch verformbar
bleibt. Der Deckel wird durch den gemeinsamen Formschluss mit dem Gehäuse in
- 13 -
diese so ausgestaltete Vergussmasse eingedrückt, wodurch die Baugruppe wie-
derum gegen schädliche äußere Umwelteinflüsse abgeschlossen ist.
Hauptantrag
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht rechtsbeständig.
Druckschrift D5 offenbart in einem Ausführungsbeispiel ein Gehäuse 10 zur Ver-
endung in einem elektronischen Steuergerät für eine Einrichtung in einem
nenseiten auf
w
Kraftfahrzeug, aufweisend eine verlorene Gießmaske 15, wobei diese Gießmaske
die Funktion eines Deckels übernimmt
und die eingebetteten Schaltungsbestandteile gegen Feuchtigkeit und sonstige
Umwelteinflüsse schützt .
Der Deckel taucht hierbei in die Vergussmasse ein
. Zudem weist der
Deckel Seitenwände mit Außen- und In
. Weiterhin liest der Fachmann unstrittig
die Notwendigkeit der Befestigung des Deckel am
Gehäuse mit , wobei
in Druckschrift D5 nicht ausführt ist, wie dies konkret zu geschehen hat.
Den dahingehenden Ausführungen der Anmelderin, wonach es aus der Druck-
schrift D5 nicht ersichtlich sei, dass die verlorene Gießmaske Seitenwände auf-
weise bzw. dass unter den Seitenwänden die Ober- bzw. Unterseite der Gieß-
maske anzusehen wäre bzw. dass die Seitenwände zumindest teilweise in die
Vergussmasse eintauchen, kann aus vorstehend genannten Gründen nicht gefolgt
werden. Vielmehr sind die von der Anmelderin in der Verhandlung genannten
vermeintlichen Unterschiede zwischen Stand der Technik und Anmeldegegen-
- 14 -
stand nach Überzeugung des Senats als solche an der Vorrichtung nicht er-
kennbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom
Stand der Technik nach Druckschrift D5 somit lediglich in der Konkretisierung der
Deckelbefestigung am Gehäuse, wonach Vorrichtungen zur Bildung eines gemein-
amen Formschlusses an Gehäuse und Deckel vorgesehen sind.
s
Dem Fachmann – hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Elektro-
nikgehäusen im Kraftfahrzeugbereich betrauter Diplom-Ingenieur der Elektro-
technik mit Fachhochschulabschluss - sind aus dem Stand der Technik eine
Vielzahl gleichwertiger Lösungsmöglichkeiten zur Befestigung des Deckels am
Gehäuse bekannt. So offenbart die Druckschrift D5 im Zusammenhang mit einem
weiteren Ausführungsbeispiel die Verschraubung des Deckels mittels vier
Innensechskant-Schrauben 26 Darüber hinaus sind
ihm weitere Befestigungsverfahren bekannt, so beispielsweise aus Druckschrift D3
das nunmehr Beanspruchte Vorsehen eines gemeinsamen Formschlusses, hier
mittels Rasthaken 21
Die Auswahl der konkreten Befestigungsmöglichkeit aus den zur Verfügung ste-
enden, bekannten Lösungsalternativen ist somit nahezu willkürlich und beliebig
h
möglich und kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen, denn es gibt keinen
Rechtssatz, dass der Fachmann nur die Lösungsalternative, die der Fachmann
zunächst ausprobieren würde, hier ausgehend von der Druckschrift D5 die Be-
festigung mittels Schrauben, naheliegend ist, so dass, wenn für den Fachmann
ehrere Lösungsalternativen in Betracht kommen, dann auch mehrere von ihnen
m
naheliegend sind.
.
- 15 -
Somit bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um ausgehend
von dem in den Druckschriften D5 und D3 Offenbarten zum Gegenstand des
Patent-anspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.
e Vergussmasse eingedrückt ist.
Hilfsantrag 1
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.
Im Patentanspruch 1 nach erstem Hilfsantrag wird zusätzlich einschränkend gefor-
dert, dass eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des
Deckels in di
Dies ändert jedoch nichts an der
umlich-körperlichen Ausgestaltung des beanspruchten Gegenstands, denn auch
ntanspruchs 1 des ersten Hilfsantrags gelten daher
ie vorgenannten Argumente in gleicher Weise. Der Gegenstand des Anspruchs 1
rechtsbeständig.
rä
eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels, welche
in die Vergussmasse eingedrückt ist, taucht nach dem „Eindrücken“ - wie im
Patentanspruch 1 des Hauptantrags gefordert - in diese hinein. Somit ist es für die
beanspruchte Vorrichtung unerheblich, ob eine Teilfläche der Außen- und Innen-
seite der Seitenflächen des Deckels in die Vergussmasse eintaucht oder in diese
eingedrückt ist, da der unter Schutz zu stellende Gegenstand ein und derselbe ist.
Für den Gegenstand des Pate
d
nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
6) Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fallen auch
die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 bzw. 2 bis 8 nach Haupt- und Hilfs-
antrag 1
Hilfsantrag 2
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als
Das Gehäuse mit Deckel nach Patentanspruch 1 des zweiten Hilfsantrags ist
durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale, dass die Vergussmasse aus Sili-
- 16 -
con oder einem siliconartigen Stoff besteht, welcher im Gehäuseinneren (8)
gelartig oder elastisch verformbar ist, und vor dem Verschließen ausgehärtet wird,
weiter eingeschränkt.
Weder die Druckschrift D2 aus dem Prüfungsverfahren noch die im Einspruchs-
verfahren genannten Druckschriften D3 bis D6 offenbaren ein Gehäuse mit
auelementvergussmasse und Deckel, bei welchem die Vergussmasse
B
dem
o offenbart der nächstliegende Stand der Technik nach Druckschrift D5
Aufsetzten des Deckels ausgehärtet wird und bei welchem eine Teilfläche der
Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels in die Vergussmasse ein-
gedrückt ist.
S
ein Ein-
gießen und Aushärten der Vergussmasse dem Aufsetzen des Deckels (hier
der verlorenen Gießmaske 15), wobei Druckschrift D5 als Vergussmaterial mit
Polycarbonat gefülltes Polyurethan vorschlägt .
Insofern legt Druckschrift D5 dem Fachmann auch nicht die Verwendung von
ilicon oder einem siliconartigen Stoff nahe, welcher nach dem Aushärten gelartig
S
oder elastisch verformbar ist.
Die Druckschriften D3, D4 und D6’ betreffen Gehäuse für elektronische Bau-
ruppen mit Deckel, wobei keiner der Druckschriften die Lehre zu entnehmen ist,
regung zu geben, eine
eilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels in die Bau-
lement-Vergussmasse einzudrücken, wobei die Vergussmasse aus Silicon oder
rtigen Stoff b
im Gehäusein
gelartig oder ela
erformbar ist, und vor dem Verschließen ausgehärtet wird. Gleiches gilt für die im
rüfungsverfahren genannte Druckschrift D2
g
die Bauelemente der elektronischen Baugruppen zu vergießen, so dass diese
Druckschriften nicht geeignet sind, dem Fachmann die An
T
e
einem silicona
esteht,
neren (8)
stisch
v
P
.
Die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift D1 offenbart zwar die Ver-
wendung einer gelartigen Vergussmasse zur Abdeckung von elektronischen Bau-
- 17 -
elementen eines Tauchcomputers
sowie das
Zusammenfügen des Gehäuses mit dem Deckel mittels eines Schnappver-
schlusses. Jedoch ist auch der
U
Druckschrift D1
U
nicht die Lehre zu entnehmen,
dass eine Teilflächen der Seitenwände des Deckels in die zuvor ausgehärtete
Vergussmasse eingedrückt ist.
Somit ist keine der im Verfahren befindlichen
U
Druckschriften D1 bis D6
U
, weder für
sich alleine noch in Kombination, geeignet, die Neuheit bzw. die erfinderische
Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 in Frage zu
stellen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher rechtsbeständig.
An den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 können sich die darauf direkt rückbe-
zogenen Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbst-
verständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 be-
treffen und daher ebenfalls Bestand haben.
8) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der
Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und diese
anhand der Ausführungsbeispiele hinreichend erläutert ist.
9)Das Streitpatent war daher entsprechend dem Antrag der Patentinhaberin im
Umfang des Hilfsantrags 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Me