Urteil des BPatG vom 10.06.2003

BPatG: ordre public, beschreibende angabe, berufliche tätigkeit, marke, rapport, bestandteil, patent, verkehr, international, industrie

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 224/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 675 473
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10.
Juni
2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. März 2001 und vom 2. August 2001 aufge-
hoben.
G r ü n d e
I.
Nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Schutzbegeh-
rens wird für die international registrierte Marke 675 473
EUROJOBS
noch hinsichtlich der Dienstleistungen
"35
Publicitè, gestion d'entreprise, administration d'entreprise, agence
de service de placement avec remise des postes temporaires et
fixes, réalisation de tests d'aptitude pour des personnes dans le
secteur des bureaux, secrétariat, traitement de textes, saisie des
données, dans le secteur de l'industrie et technique; consultation
se référant à l'administration du personnel; entraînement, sélec-
tion et service d'acquisition de personnel et service de placement
du personnel temporaire, à court terme et permanent, mise à dis-
position du personnel qualifié dans le domaine technique sur une
base temporaire et sur une base du contrat, aucun des services
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précités n' étant en rapport avec des emplois dans des organi-
sations européennes d'ordre public, nationales ou internationales.
41
Education et entraînement; réalisation de programmes d'entraî-
nement pour des personnes dans le secteur des bureaux, secréta-
riat, traitement de textes, saisie des données, dans le secteur de
l'industrie et technique, aucun des services précités n' étant en
rapport avec des emplois dans des organisations européennes
d'ordre public, nationales ou internationales.
42
Tests d'aptitude et tests de personnalité; rapport expert au secteur
de consultation du personnel, consultation assistée par ordinateur
et service des programmation pour ordinateurs, aucun des servi-
ces précités n' étant en rapport avec des emplois dans des orga-
nisations européennes d'ordre public, nationales ou internationa-
les"
um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, weil der Kenn-
zeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und diese – so der Erstprüfer - als
beschreibende Angabe dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37
Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6
quinquies
B Nr. 2 PVÜ). Die
Schutz suchende Marke bestehe aus einer sprach- und werbeüblichen Verbin-
dung der Wörter "EURO" und "JOBS", die für die beanspruchten Dienstleistungen
eine reine Sachangabe darstelle. Das Zeichenwort setze sich sprachüblich aus
dem in der englischen und der deutschen Sprache gebräuchlichen Kürzel für "Eu-
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ropa, europäisch" und dem englischen, aber auch in der deutschen Sprache ver-
wendeten Wort "Job" (= Beschäftigung, berufliche Tätigkeit, Arbeitsplatz) zusam-
men. "EUROJOBS" bedeute soviel wie "europäische Arbeitsplätze", stelle also ei-
nen Hinweis darauf dar, daß die Dienstleistungen in einem unmittelbaren Zusam-
menhang mit der Arbeitsplatzsuche in ganz Europa stünden bzw. daß Arbeits-
plätze aus dem gesamten europäischen Bereich angeboten würden, was gerade
im Rahmen der Europäisierung nahe liege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begrün-
dung wird vorgetragen, das Wort " EUROJOB" gebe es nicht. Dies sei angesichts
der nun schon lange andauernden europäischen Integration ein Indiz gegen einen
beschreibenden Gehalt. Die Wortzusammensetzung sei unklar und beinhalte
keine eindeutige Sachaussage. Zahlreiche vergleichbare Wortzusammensetzun-
gen seien als Marken vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wor-
den.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Schutz su-
chende Marke ist – jedenfalls nach der Einschränkung des Schutzbegehrens für
die Bundesrepublik Deutschland - nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37
Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6
quinquies
B Nr. 2 PVÜ vom
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-
schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa-
ren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht feststellbar, daß "EUROJOBS" bezüglich der Dienstleistungen, für
die die IR-Marke noch Schutz begehrt, als beschreibende Angabe dienen kann.
Die Wortzusammensetzung "EUROJOB" kommt – wie die Internet-Recherche
des Senats ergeben hat - als Bestandteil von Firmenbezeichnungen bzw. Be-
zeichnungen von Agenturen sowie als Bestandteil der Bezeichnung eines
Computerprogramms vor. Außerdem ist die Wortfolge noch als Bestandteil von
Ausdrücken wie etwa "325-Euro-Job" nachweisbar. Daneben findet "Euro-Job"
vor allem im englischen, aber auch im deutschen Sprachbereich lediglich als
Hinweis auf eine Stellung bei Institutionen der Europäischen Union Verwen-
dung. So wird auf einer Website unter der Überschrift "EUROJOBS" auf Stel-
lenangebote der Europäischen Union hingewiesen. Damit ist diese Bezeich-
nung allenfalls geeignet, Dienstleistungen, die etwa der Vermittlung, Vorberei-
tung, Durchführung und Organisation der Vergabe von Arbeitsplätzen bei der
Europäischen Union oder der Schulung für Tätigkeiten bei der Europäischen
Union oder europäischen Organisationen und Institutionen dienen können, un-
mittelbar zu beschreiben. Ein solcher Bezug der Dienstleistungen zur Europäi-
schen Union oder zu europäischen Organisationen ist durch die Neufassung
des Dienstleistungsverzeichnisses, die für jede der Klassen die Einschränkung
"aucun des services précités n'étant en rapport avec des emplois dans des or-
ganisations européennes d'ordre public, nationales ou internationales" ("sämtli-
che vorstehend genannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Ar-
beitsplätzen bei staatlichen oder zwischenstaatlichen europäischen Organisa-
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tionen") enthält, jedoch nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Für die An-
nahme, daß das Wort "EUROJOBS" auch allgemein als Hinweis für Arbeits-
plätze jeglicher Art aus dem gesamten europäischen Raum geeignet ist, fehlt
nach den Recherchen des Senats ein ausreichender tatsächlicher Anhalts-
punkt. Damit entfällt der Versagungsgrund des Freihaltungsbedürfnisses i.S.v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die jetzt noch beanspruchten
Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 Mar-
kenG).
Da der Ausdruck "EUROJOBS", wie oben erläutert, keine Sachangabe für die
noch im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Dienstleistungen darstellt, kann
ihm ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch
nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer be-
kannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH
GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK";
BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder
Vernunft").
Ströbele Hacker
Guth
Bb