Urteil des BPatG vom 23.07.2007
BPatG: geographische angabe, spezifikation, landwirtschaft, stadt, patent, vermarktung, verbraucherschutz, verkehr, verordnung, vogel
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 30/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) 303 99 901.2
BPatG 152
08.05
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
23. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.
Vogel von
Falckenstein sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt für das Erzeugnis
„Spargel“
für die Bezeichnung
„Schrobenhausener Spargel“/„Spargel aus dem Schrobenhausener
Land“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“
Antrag auf Eintragung als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschütz-
ten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen einge-
reicht, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) geführt wird. Die Marken-
abteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat verschiedene Stel-
lungnahmen eingeholt (Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft vom 16. Januar 2004; Bayerisches Staatsministerium für Landwirt-
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schaft und Forsten vom 27. Januar 2004; Bayerisches Staatsministerium für Um-
welt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16. Januar 2004; Bayerisches Lan-
desamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 9. Januar 2004; Bayeri-
sche Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. März 2004; Bayerischer Bauernver-
band vom 5. Januar 2004; Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband vom 14. Ja-
nuar 2004; Bundesausschuss Obst und Gemüse vom 8. Dezember 2003). Der Be-
schwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2004 eine Stellungnahme einge-
reicht und sich gegen die Schutzwürdigkeit der beantragten Bezeichnung ausge-
sprochen wobei er zu erwartende Wettbewerbsnachteile und hohe Kontrollkosten
anführt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag im Markenblatt vom
11. Februar 2005 veröffentlicht (§ 130 Abs. 4 S.1 MarkenG, § 49 MarkenV).
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2005 eine weitere Stellung-
nahme eingereicht. Er führt im Wesentlichen aus, er sei Spargelerzeuger im un-
mittelbaren Raum um Schrobenhausen; der Antrag verletze ihn in seinen Rechten,
da das für den Schutz als geographische Angabe beantragte geographische Ge-
biet zu weit ausgedehnt werde. So sei seit den Anfängen des Spargelanbaus 1913
im Raum Schrobenhausen die Erzeugung und Vermarktung stets unter dem
Kennzeichen „Schrobenhausener Spargel“ erfolgt und habe sich bis in die 70er
und 80er Jahre auf den unmittelbaren Raum um Schrobenhausen beschränkt, der
die Orte des „Altlandkreises Schrobenhausen“ (bis zur Gebietsreform von 1972)
umfasse. Das im Antrag bezeichnete Gebiet gehe dagegen in ganz erheblichem
Umfang über den Bereich hinaus, der üblicherweise als „Schrobenhausen“ oder
„Schrobenhausener Land“ bezeichnet werde. So werde als „Schrobenhausen“
sprachgebräuchlich und auch im geschäftlichen Verkehr lediglich die Stadt
Schrobenhausen mit ihren Eingemeindungen bezeichnet und die Bezeichnung
„Schrobenhausener Land“ werde im Sprachgebrauch allenfalls für das Gebiet des
ehemaligen Landkreises Schrobenhausen verwendet, nicht aber für die im Antrag
bezeichneten Gemeinden. Die beantragte Eintragung als geographische Angabe
gebe einen geringeren Schutz gegenüber der Eintragung als Ursprungsbezeich-
nung. Es werde in die bereits heute bestehenden Rechte wettbewerbsrechtlicher
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und markenrechtlicher Art der unmittelbar in Schrobenhausen und im Schroben-
hausener Land ansässigen Spargelerzeuger eingegriffen.
Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Be-
schluss vom 8. Dezember 2005 festgestellt, dass der Antrag den Voraussetzun-
gen der Verordnung (EWG) 2081/92 und den zur Durchführung erlassenen Vor-
schriften entspreche. Die angemeldete geographische Angabe entspreche den
Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) 2081/92. Die
Festlegung des geographischen Gebietes sei nicht zu beanstanden. Bei Her-
kunftsangaben, die sich auf eine Stadt- (bzw. einen Landkreis) beziehen, müsse
das Herkunftsgebiet nicht zwangsläufig mit den Stadt- (bzw. Landkreis-) grenzen
identisch sein. Der Antragsteller habe in der Spezifikation benachbarte Gemein-
den mit übereinstimmenden Bodenbedingungen aufgeführt, in denen mindestens
seit mehreren Jahrzehnten Spargel erzeugt und als „Schrobenhausener Spargel“
vermarktet werde. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Eigenschaften
und der Herkunft des Erzeugnisses sei gegeben. Es handle sich um ein Produkt
mit einer langen Tradition und einem hohen Bekanntheitsgrad, das bei den Ver-
brauchern und der Öffentlichkeit ein besonderes Ansehen genieße, was durch ver-
schiedene Stellungnahmen bestätigt werde.
Gegen den ihm am 19. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwer-
deführer am 19. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich auf die Grün-
de seiner Stellungnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt und führt im
Wesentlichen aus, er sei als Schrobenhausener Spargelerzeuger durch die zu
weite Ausdehnung des Gebietes in seinen Rechten verletzt. Er wolle weiterhin
Schrobenhausener Spargel vermarkten ohne Mitglied des Erzeugerverbandes zu
sein oder dessen Kontrolle zu unterliegen, da er schon jetzt berechtigt sei, die Be-
zeichnung zu verwenden. Der Verbraucher werde durch die angemeldete Be-
zeichnung irregeführt. Das vom Antragsteller vorgesehene Kontrollsystem sei nur
unzureichend geregelt. Zudem fehle es dem Antragsteller am erforderlichen
Rechtschutzbedürfnis.
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Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung vom 8. Dezember 2005 auf-
zuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Markenabteilung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antragsteller ist als Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Agrar-
erzeugnisses nach Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 2081/92 antragsbefugt.
Die als geographische Angabe angemeldete Bezeichnung „Schrobenhausener
Spargel“/„Spargel aus dem Schrobenhausener Land“/„Spargel aus dem Anbauge-
biet Schrobenhausen“ erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m.
Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92.
Die Bezeichnung umfasst den Namen eines bestimmten Ortes bzw. einer be-
stimmten Gegend, welche zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses – Spargel
entsprechend der vorgelegten Spezifikation – dient. Der Spargel wird im Gebiet
um Schrobenhausen angebaut und erhält seine charakteristischen Eigenschaften,
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seine Qualität und sein Ansehen aus diesem geographischen Ursprung (vgl. Art. 2
Abs. 2 b) VO (EWG) Nr. 2081/92).
Wie in den obengenannten Stellungnahmen der interessierten Stellen ausgeführt,
zeichnet sich der im benannten Anbaugebiet erzeugte Spargel gemäß Spezifika-
tion im Geschmack durch ein typisches Aroma sowie durch eine besondere Zart-
heit und Frische aus. Diese Produkteigenschaften ergeben sich zum einen aus
seinem geographischen Ursprung, da im Anbaugebiet optimale Boden- und Klima-
bedingungen herrschen - die überwiegend vorhandenen Flugsandböden erwär-
men schnell und erlauben dem Spargel so ein zügiges und gerades Wachstum.
Zum anderen sind die typischen Produkteigenschaften auf eine jahrzehntelange
Tradition im Spargelanbau zurückzuführen, die von der Erfahrung und dem Fach-
wissen der örtlichen, Spargel kultivierenden Landwirte bestimmt wird. Wie die Mar-
kenabteilung zu Recht festgestellt hat, genießt Schrobenhausener Spargel hohe
Bekanntheit und hohes Ansehen.
Nach den obengenannten Stellungnahmen entspricht der mit „Schrobenhausener
Spargel“/„Spargel aus dem Schrobenhausener Land“/„Spargel aus dem Anbauge-
biet Schrobenhausen“ bezeichnete Spargel der vorgelegten Spezifikation (vgl.
Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92), welche der Beschwerdeführer - abgesehen
von der Frage des zutreffenden Gebietes - auch nicht angegriffen hat.
Wie die Markenabteilung bereits festgestellt hat, erfüllt insbesondere das in der
Spezifikation benannte Gebiet die Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m.
Art. 4 Abs. 2 c) VO (EWG) Nr. 2081/92. Die in der Spezifikation aufgeführten Ge-
meinden liegen im benachbarten Umland von Schrobenhausen und bilden zusam-
men ein abgegrenztes geographisches Gebiet. Wie die Stellungnahmen der inte-
ressierten Stellen bestätigt haben, entspricht das in der Spezifikation benannte
Gebiet dem „Schrobenhausener Land“ bzw. „Schrobenhausener Anbaugebiet“
(vgl. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
vom 16.
Januar
2004; Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und
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Forsten vom 27. Januar 2004) und sämtliche in der Spezifikation aufgeführten und
in einem geschlossenen Gebiet um Schrobenhausen liegenden Gemeinden wei-
sen die in der Spezifikation aufgeführten besonderen geographischen und klimati-
schen Voraussetzungen für die Spargelerzeugung auf (vgl. Bayerischer Bauern-
verband vom 5. Januar 2004; Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband vom
14. Januar 2004; Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. März 2004).
Dies erscheint angesichts der örtlichen Nähe der Gemeinden zueinander und der
Lage entlang der Flussläufe Paar und Ilm nachvollziehbar. Außerdem wurde vom
Beschwerdeführer nichts dafür vorgetragen, woraus sich unterschiedliche örtliche
oder klimatische Gegebenheiten in den verschiedenen Gemeinden ergeben.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich - wie bereits die
Markenabteilung festgestellt hat -, dass der Spargelanbau in dem in der Spezifika-
tion bezeichneten Gebiet eine lange Tradition hat und bereits 1935 ein Bereich
- die Bezirke Aichach, Pfaffenhofen und Schrobenhausen umfassend - zu einem
zusammenhängenden Spargelanbaugebiet erklärt wurde, der sich nicht nur auf
die nächste Umgebung von Schrobenhausen beschränkte, sondern auch entfern-
tere Gemeinden umfasste (vgl. Bezirksamtblatt Nr. 19 vom 9. Mai 1935). Die Stel-
lungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 2. März 2004
führt hierzu aus: „Die Festlegung des in der Spezifikation genannten geografi-
schen Gebietes wurde darauf abgestellt, dass in den angeführten Gemeinden
ähnliche Boden- und Klimabedingungen vorherrschen, die den Spargelanbau be-
günstigen. Dieser „Flusssandgürtel“ des geografischen Gebiets weist insgesamt
ähnliche Bodenbeschaffenheiten auf, die positive Erzeugnismerkmale sowie einen
typischen Geschmack erwarten lassen. … Die Tatsache, dass dieses Gebiet über
die Gemarkungsgrenze der Stadt Schrobenhausen hinaus verläuft, begründet sich
in der historischen Entwicklung. … Schrobenhausen wird historisch als regionaler
Mittelpunkt der Entwicklung des Spargelanbaus und Vermarktung gesehen, so
dass der Name „Schrobenhausen“ in diesem Zusammenhang über die Verwal-
tungsgrenze hinaus bekannt und anerkannt wurde …“. Wie die Markenabteilung
hierzu bereits festgestellt hat, lässt sich auch dem Vortrag des Beschwerdeführers
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entnehmen, dass sich der - zunächst auf die Stadt Schrobenhausen und die Orte
in unmittelbarer Umgebung beschränkte - Spargelanbau inzwischen ausgeweitet
hat und sich - dem Flusslauf der Paar folgend - auf nahezu alle Ortschaften im
Paartal bis hinein ins Ilmtal erstreckt (vgl. die vom Beschwerdeführer angegebene
Quelle: Englert/Wodarz, Spargel, S. 193,194).
Wie von der Markenabteilung anhand von Werbeunterlagen und Veröffentlichun-
gen zur Vermarktung des Schrobenhausener Spargels festgestellt, ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr durch die beantragten Bezeichnun-
gen in dem Sinne irregeführt wird, dass er davon ausgeht, der so bezeichnete
Spargel stamme ausschließlich aus dem Gebiet von Schrobenhausen und unmit-
telbar benachbarten Gemeinden des sog. Altlandkreises Schrobenhausen. Der
Verkehr sieht Schrobenhausen vielmehr als Zentrum eines großflächigen Spargel-
anbaugebietes und den Namen „Schrobenhausen“ als Synonym dafür.
Es handelt sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine Gattungsbe-
zeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2081/92. Es ist nicht feststell-
bar, dass die Bezeichnung „Schrobenhausener Spargel“/„Spargel aus dem
Schrobenhausener Land“/„Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“ ein
gemeinhin üblicher Name für Spargel der vorliegenden Art geworden ist.
Wie die Markenabteilung ebenfalls festgestellt hat, enthält die Spezifikation ausrei-
chende Vorgaben zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, Anhaltspunkte für ein
unzureichendes Kennzeichnungs- und Kontrollsystem liegen nicht vor. Die in der
mündlichen Verhandlung ausführlich und unter Hinweis auf den Verfahrensbetei-
ligten und insbesondere dem Antragsteller zur Verfügung stehende anderweitige
Rechtsschutzmöglichkeiten erörtert wurde, kann vorliegend nicht über die Frage
der praktischen Umsetzung der vorgesehenen und anderer Kontrollmechanismen
entschieden werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich
der vorliegende Antrag und die Prüfung der Schutzfähigkeit der beantragten geo-
graphischen Angabe nach der VO (EWG) Nr. 2081/92. Für ein fehlendes Rechts-
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schutzbedürfnis des Antragstellers oder das Vorliegen von der Schutzfähigkeit
entgegenstehenden Rechten des Antragsgegners ergeben sich keine Anhalts-
punkte.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG).
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko