Urteil des BPatG vom 01.06.2005

BPatG: eintragung im handelsregister, verbundenes unternehmen, papier, tochtergesellschaft, abtretung, patent, billigkeit, bekleidung, marketing, gewissheit

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 5/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 301 10 799
(hier: Umschreibung)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1.
Juni
2005 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Albrecht als
Vorsitzender sowie der Richter Kruppa und Merzbach
beschlossen:
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstelle-
rin.
G r ü n d e
I
Die Marke 301 10 799 mit dem Wortbestandteil "1. FC M
AGDEBURG
" ist seit
11. Oktober 2001 für den F… e.V. eingetragen.
Vom 6. September 1999 datiert ein Vertrag zwischen dem Antragsgegner und der
F1… mbH
(Bl. 43 ff AA),
der
auszugsweise
so
lautet:
- 3 -
- 4 -
Am 22.
November
2002 hat die F3…
GmbH, vertreten
durch den Insolvenzverwalter, die Umschreibung der Marke auf die F4…
GmbH, am 15.
Februar
2003 berichtigt: F4…
GmbH
(Bl. 54 AA), beantragt.
Dies hat sie damit begründet, sie sei auf Grund des am 6. September 1999 ge-
schlossenen Vertrags Markeninhaberin. Die Abtretung künftiger Markenrechte sei
möglich. Dafür reiche es aus, wenn alle zukünftigen Anmeldungen abgetreten
würden. Die F2…, wie sie noch im Vertrag be-
nannt worden sei, sei identisch mit der F3…
GmbH. Sie
habe sich lediglich im Rahmen des Eintragungsverfahren für eine andere Firmie-
rung entschieden. Sie habe als Vorgesellschaft bereits Geschäfte tätigen können.
Nach Eintragung im Handelsregister sei das Gesellschaftsvermögen mit allen für
die Vorgesellschaft begründeten Rechten auf die F3…
GmbH übergegangen.
Der Markeninhaber hat dem Umschreibungsantrag widersprochen und vorgetra-
gen, der Vertrag vom 6. September 1999 sei aus mehreren Gründen offensichtlich
unwirksam.
Die Antragstellerin habe sich vor der Eintragung nicht als "F2…"
bezeichnet. Diese Gesellschaft sei zu keinem Zeitpunkt wirksam entstanden.
Den Vertrag hätten seitens des Vereins drei Vorstandsmitglieder ohne Zustim-
mung des Verwaltungsrats unterzeichnet. Dieser habe die Zustimmung später
ausdrücklich verweigert; der zunächst schwebend unwirksame Vertrag sei damit
endgültig unwirksam geworden. Auch für den Vertragspartner habe kein Berech-
tigter (Geschäftsführer) unterschrieben.
Das Regelungswerk sei in sich widersprüchlich. In dem Vertrag heiße es auch,
dass lediglich Lizenzen eingeräumt würden. Weiterhin heiße es, die Marketingge-
sellschaft sei Inhaberin der Rechte. Daraus folge zwingend, dass die Rechte nicht
auf der Grundlage des Vertrags übertragen werden sollten. Wann dies geschehen
sein solle, sei nicht vorgetragen.
- 5 -
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 hat das Deutschen Patent- und Markenamt
den Umschreibungsantrag und mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 die dagegen
eingelegte Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen, weil eine
Umschreibung nur erfolgen könne, wenn der Übergang nachgewiesen sei. Der
Markeninhaber widerspreche einer Umschreibung ausdrücklich und bestreite die
Wirksamkeit der nach Auffassung der Antragstellerin die Umschreibung tragenden
Vereinbarung. Darin sei die streitgegenständliche Marke zudem nicht ausdrücklich
genannt, was nach § 31 Abs. 2 Satz 1 MarkenV notwendig wäre. Außerdem sei
nicht die Gesellschaft Vertragspartner, für die die Umschreibung beantragt sei. Die
Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Rechtsnachfolgerin der in dem
Vertrag genannten F1…
mbH sei. Allein auf Grund der nicht belegten Erklärung, dass diese Gesellschaft
als Vorgesellschaft existiert habe, könne die Umschreibung nicht erfolgen, zumal
der Markeninhaber die Rechtsnachfolge bestreite.
Am 26. November 2004 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die bis 15. April 2005 angekündigte Beschwerdebegründung liegt dem Senat bis
heute nicht vor.
II
1)
Patent- und Markenamt die Umschreibung zu Recht versagt hat.
Die Voraussetzungen, unter denen die Umschreibung einer Marke auf einen neu-
en Inhaber erfolgen kann, sind in § 27 Abs. 3 MarkenG, § 31 Abs. 1, 2, 8, §§ 64 ff.
MarkenV geregelt. Nach § 27 Abs. 3 MarkenG ist ein Übergang in das Register
einzutragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.
- 6 -
§ 31 Abs. 2 MarkenV legt dafür u.a. bestimmte Angaben zum Rechtsnachfolger
fest. Diese ist die Antragstellerin schuldig geblieben. Zum Nachweis des Über-
gangs der Rechte wären vorliegend - weil der Markeninhaber nicht zugestimmt
hat - Unterlagen notwendig, aus denen sich der Rechtsübergang zweifelsfrei er-
gibt. Insoweit käme es auf die Wirksamkeit des Vertrags vom 6. September 1999
an; diese ist jedoch bestritten und nicht im Umschreibungsverfahren zu klären.
Dazu fehlt eine nachvollziehbare "Kette" von Markeninhabern. Es ist nämlich nicht
nachvollziehbar belegt, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der im Vertrag
genannten F1… geworden ist.
Es fehlt damit sowohl ein Vertrag, der die Übertragung auf die sog. Vorgesell-
schaft der Antragstellerin zweifelsfrei wirksam ergibt, als auch der Nachweis einer
Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin.
Die Umschreibung ist daher zu Recht unterblieben (vgl. BPatG BlPMZ 2003, 158).
2)
denn es entspricht der Billigkeit, bei nicht erfolgreichen Umschreibungsanträgen
von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Ko-
sten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Die Antragstellerin hätte, bevor
sie Beschwerde eingelegt hat, selbst prüfen können, ob sie den Rechtsübergang
nunmehr ausreichend belegen kann.
Dr. Albrecht
Kruppa
Merzbach
Hu
Anlage zum Beschluss v. 01.06.05
- 7 -
farbige (blau) Wort-Bild-Marke 301 10 799
ist seit 11.
Oktober
2001 für den F… e.V. für folgende Waren und
Dienstleistungen eingetragen:
Werbeartikel aus Papier, Pappe und Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Plakate aus Papier und Pappe, Fotografien,
Broschüren, Schilder aus Papier und Pappe, Magazine, Spielkar-
ten und Kugelschreiber; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);
Werbeartikel aus Leder und Lederimitate, soweit in Klasse 18 ent-
halten, Bekleidung aus Leder oder Lederimitate; Regenschirme,
Sonnenschirme; Werbeartikel aus Glas, Porzellan oder Steingut,
soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Gläser, Tassen, Be-
cher; Bettwäsche und -decken sowie Handtücher, Lappen; Beklei-
dungsstücke, insbesondere Mützen, Schals, base-caps, Sportbe-
kleidung, insbesondere Trikots, Trainingsanzüge, Shirts, Wind-
jacken, Pullover; Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, ins-
besondere Stutzen; Werbung für Sportevents, Marketing
- 8 -
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MarkenV verlangt die Angabe der Registernummer, um dem
Patentamt Gewissheit über die Identität der umzuschreibenden Marke zu
verschaffen. Der Umschreibungsantrag kann daher zurückgewiesen werden,
wenn die Angabe der Registernummer unterbleibt (vgl. BPatG Beschluss vom
2. März 2004, Az: 24 W (pat) 1/01 - F
LUIDEAL
).