Urteil des BPatG vom 30.07.2009

BPatG (marke, unterscheidungskraft, klasse, beschwerde, verkehr, papier, bezug, eugh, bild, gestaltung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 28/07
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
19. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 64 750.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterin Winter und des Richters
Paetzold
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beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 9 vom 24. April 2006 und 31. Januar 2007 insoweit aufge-
hoben, als die Anmeldung auch für folgende Waren und Dienst-
leistungen zurückgewiesen wurde: „Ferngläser, Videorekorder,
Projektionsgeräte, Stative; Dienstleistungen eines Einzelhandels-
unternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments
von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Film-
kameras, Objektiven“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die farbige Wort-Bild-Marke
(rot, blau)
für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 1,
16, 35 und 40
"Unbelichtete Filme, Fotopapiere und Farbbilder (soweit in
Klasse 1 enthalten); elektrische oder elektronische Geräte (soweit
in Klasse 9 enthalten), nämlich Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-
gung und Wiedergabe von Ton- und/oder Bild- und/oder elektro-
nisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbe-
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sondere fotografische und optische Apparate und Instrumente,
insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Video, Film-
kameras, Videorecorder, Videoprinter, Projektoren, Belichtungs-
messer, Blitzgeräte, Leinwände, Diarahmen, Stative, Fototaschen
und Adapter sowie Kabel und Geräte für die Entwicklung von Fil-
men; Papier und Papierwaren, nämlich Fotopapiere, Dienstleis-
tungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich Zusammen-
stellung eines Sortiments von unbelichteten Filmen; Fotopapiere
und Farbbilder; elektrische oder elektronische Geräte, nämlich Ge-
räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton-
und/oder Bild- und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbe-
sondere fotografische und optische Apparate und Instrumente,
insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Video, Film-
kameras, Videorekorder, Videoprinter, Projektoren, Belichtungs-
messer, Blitzgeräte, Leinwände, Diarahmen, Stative, Fototaschen
und Adapter sowie Kabel und Geräte für die Entwicklung von Fil-
men; Papier und Papierwaren, nämlich Fotopapiere; Materialbear-
beitung, nämlich Entwicklung von fotografischen Filmen; Material-
bearbeitung, nämlich Entwicklung von fotografischen Filmen“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-
meldung in zwei Beschlüssen vom 24. April 2006 und 31. Januar 2007 wegen
fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Der Verkehr werde bei der beanspruchten Marke lediglich einen direkten Bezug zu
den angesprochenen Waren und Dienstleistungen herstellen, dass sie nämlich da-
zu geeignet seien, den Verbraucher schnell mit digitalen Fotos zu versorgen. Die
Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit weder mehrdeutig noch interpretationsbedürftig,
zumal das Wort „fix“ in Redewendungen der Umgangssprache üblich sei. Als blo-
ßem anpreisenden Sachhinweis fehle der Marke auch in ihrer grafischen Gestal-
tung, die sich in einer werbeüblichen Aufmachung erschöpfe, jegliche Unterschei-
dungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass
die Schutzversagung der Markenstelle auf einer zergliedernden Betrachtungs-
weise beruhe; sie könne keinen Bestand haben, da bei Beurteilung der Unter-
scheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzuwenden sei. Ein beschreibender
Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sei nicht herstellbar,
zumal die Wortfolge grammatikalisch nicht korrekt gebildet sei; selbst die Erinne-
rungsprüferin habe für viele Waren keinen beschreibenden Sinngehalt dargelegt.
Im Übrigen seien ähnlich gebildete Wortmarken in den betroffenen Klassen einge-
tragen worden. Zumindest sorge die keineswegs werbeübliche bildliche Gestal-
tung der Marke für die erforderliche Unterscheidungskraft.
Da auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, kön-
ne der Marke die Eintragung nicht verwehrt werden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschlüsse der Markenstelle vom 24. April 2006 und
31. Januar 2007 aufzuheben und die angemeldete Marke einzu-
tragen.
An der vom Senat angesetzten mündlichen Verhandlung hat sie nicht teilgenom-
men. Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat sie das Waren-/Dienstleistungsver-
zeichnis in den Klassen 9 und 35 wie folgt beschränkt:
„Fotoapparate, Videorecorder, Projektionsgeräte, Filmkameras,
Objektive, Stative, Ferngläser; Dienstleistungen eines Einzelhan-
delsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sorti-
ments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten,
Filmkameras, Objektiven, Ferngläsern, Videorekordern, Projek-
tionsgeräten, Stativen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet. Der Eintragung der an-
gemeldeten Marke steht auch nach der (zulässigen) Einschränkung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses überwiegend zumindest das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSS-
BALL WM 2006“; BGH WRP 2008, 1428 - Marlene Dietrich-Bildnis).
Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unter-
scheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
„Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder eine bloße Anpreisung oder
Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“;
GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2009, 778 „Willkommen im
Leben“) zuordnen.
Das gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorlie-
gende Marke einen darstellt. Wenngleich an solche Marken keine strengeren
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Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen, ist allerdings zu be-
rücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbesprüchen vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkatego-
rien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion
ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher
aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienst-
leistungen schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32 - 35) „DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). So werden die betroffenen Verkehrskreise
einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch rele-
vante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine ab-
strakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen und
sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Aus-
drucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG GRUR
Int. 2008, 853 f. Rz. 22 - Substance for Success).
Als einen derartigen Werbespruch, dem die angesprochenen Verkehrskreise für
die meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vorder-
grund stehende werblich anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines
betrieblichen Herkunftshinweises entnehmen werden, hat die Markenstelle die an-
gemeldete Wortfolge zu Recht bewertet. Sie ist aus allgemein geläufigen Wörtern
des deutschen Sprachschatzes gebildet und in ihrem Aussagegehalt eindeutig.
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die ange-
meldete Marke im Kontext der meisten zurückgewiesenen Waren und Dienstleis-
tungen ohne weiteres Nachdenken als werbeüblichen Hinweis auf eine Dienstleis-
tung oder auf Waren verstehen, die dazu geeignet seien, den Verbraucher schnell
mit digitalen Fotos zu versorgen (schnell ein Foto in digitaler Qualität).
Das gilt zuerst für die beanspruchten Waren der Klassen 1 und 16 „unbelichtete
Filme, Fotopapiere und Farbbilder (soweit in Klasse 1 enthalten); Papier und Pa-
pierwaren, nämlich Fotopapiere“, für die der beschreibende Gehalt auf der Hand
liegt. Des weiteren steht der beschreibende Gehalt der Marke auch für die Waren
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der Klasse 9 „Fotoapparate, Objektive, Filmkameras“ im Vordergrund, da auch sie
für die schnelle Aufnahme eines digitalen Fotos besonders geeignet sein können,
z. B. wegen der Ausstattung eines schnell reagierenden Autofokus-Systems. Glei-
chermaßen gilt der rein anpreisende Charakter der Marke für die Dienstleistungen
der Klasse 40 „Materialbearbeitung, nämlich Entwicklung von fotografischen Fil-
men“, da die Marke lediglich darauf hinweist, dass die Bearbeitung schnell ein di-
gitales Foto erzeugt.
Schließlich steht auch für die „Dienstleistungen eines Einzelhandelsunterneh-
mens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren
und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven“ die Bestimmungsanga-
be dermaßen im Vordergrund, dass der Verkehr in der Marke keinen betrieblichen
Herkunftshinweis erkennen wird.
Insoweit erschöpft sich die Marke somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in
werbeüblicher Weise auf das fraglichen Waren- und Dienstleistungsspektrum hin-
weist. Der Verkehr wird dies ohne weitere Überlegungen erkennen und die Wort-
kombination nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis,
nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts verste-
hen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin lässt sich die Unterscheidungskraft auch
nicht aus der grafischen Gestaltung des Gesamtzeichens herleiten. An diese Aus-
gestaltung sind nämlich um so höhere Anforderungen zu stellen, je kennzeich-
nungsschwächer die Wortelemente sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Diesen erhöhten Anforderungen genügen die hier eingesetzten Stilmittel keines-
wegs. Sie bestehen aus der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben, Stan-
dard-Schrifttypen in verschiedener Stärke sowie verschiedene Farben für die drei
Worte (blau und rot). Derartige Ausgestaltungen gehören zu den einfachsten all-
gemein üblichen Hervorhebungsmitteln, so dass dadurch keine schutzbegründen-
de Verfremdung der Gesamtmarke eingetreten ist.
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Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer
freien Verwendung auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen, obwohl angesichts des klaren Aussagege-
haltes der Marke zumindest für einige der beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen dies nahe liegt.
Soweit die Anmelderin auf eingetragene ähnliche Marken verweist, kann sie damit
nicht durchdringen, da diese nur ähnlich, aber nicht identisch sind und sich aus
solchen Voreintragungen ohnehin kein Eintragungsanspruch ableiten lässt (vgl.
BGH a. a. O. - „Willkommen im Leben“)
Hingegen liegen entgegen der Auffassung der Markenstelle keine Versagungs-
gründe hinsichtlich der verbleibenden Waren „Ferngläser, Videorekorder, Projek-
tionsgeräte, Stative“ und die darauf bezogenen „Dienstleistungen eines Einzel-
handelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von
Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen“ vor. Insofern ist kein
ausreichender Zusammenhang zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen und
dem Bedeutungsgehalt der Marke erkennbar. Die angesprochenen Verkehrskreise
werden kaum annehmen können, dass die Waren und Dienstleistungen irgendwel-
chen Einfluss auf schnelle digitale Fotos haben werden. Die Markenstelle hat auch
ihre Aussage insoweit nicht näher begründet.
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Die Beschwerde konnte daher nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg ha-
ben.
Dr. Vogel von Falckenstein Frau Richterin Winter ist wegen
Urlaub an der Unterschrift ge-
hindert
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Cl