Urteil des BPatG vom 11.03.2009
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 16/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 196 41 073
wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts am 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke so-
wie den Richter Rauch und die Richterin Martens
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist eingetragener Inhaber des Patents 196 41 073 mit der
Bezeichnung „Druckmittelbetätigbares Ventil“, das am 4. Oktober 1996 angemel-
det wurde.
Mit Bescheid vom 7. März 2006, überschrieben mit „Wichtige Mitteilung“, wies das
Patentamt darauf hin, dass die 10. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagfreien
Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit nicht entrichtet worden sei und das
Patent nur aufrechterhalten werden könne, wenn bis zum 2. Mai 2006 die Jahres-
gebühr (350.- €) mit Verspätungszuschlag (50.- €) gezahlt werde, was aber erst
am 17. Mai 2006 erfolgte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2006 hat der Patentinhaber
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr beantragt und
hierzu ausgeführt, durch einen dringenden und längeren Aufenthalt im Ausland
habe er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Das Patentamt
hat unter Bezugnahme auf den im Juni 2006 erlassenen Zwischenbescheid, zu
dem sich der Patentinhaber nicht geäußert hatte, den Wiedereinsetzungsantrag
mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die pauschale Behauptung, der Patentinhaber sei durch einen drin-
genden und längeren Aufenthalt im Ausland an der fristgemäßen Zahlung gehin-
dert gewesen, trage die Wiedereinsetzung schon mangels konkreter, überprüfba-
rer Angaben wie z. B. Ort und Dauer des Aufenthalts nicht. Es fehle außerdem an
der Glaubhaftmachung des Sachvortrags.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich das als Beschwerde auszulegende Schrei-
ben des Patentinhabers vom 30. November 2006, mit dem er sinngemäß bean-
tragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinset-
zung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr für sein Patent
zu gewähren.
Zur Begründung führt er in Form einer eidesstattlichen Versicherung aus, zum
Fristversäumnis habe die schwere Erkrankung seiner Mutter und deren Tod am
11. Juni 2006 geführt.
Der Vorsitzende hat den Patentinhaber auf seinen gegenüber dem patentamtli-
chen Verfahren geänderten Vortrag hingewiesen, an seine prozessuale Wahr-
heitspflicht erinnert und ihm mitgeteilt, die Beschwerde werde voraussichtlich kei-
nen Erfolg haben. Seine Verfahrensbevollmächtigten haben daraufhin zwei Belege
für die Reisetätigkeit des Patentinhabers nachgereicht und ausgeführt, als Gesell-
schafter eines Kleinunternehmens müsse dieser alle geschäftlichen Angelegen-
heiten selbst wahrnehmen, so auch die Verwaltung der eigenen Schutzrechte.
Gemäß den Reisebelegen habe der Patentinhaber vom 17. bis zum 21. April 2006
eine Reise nach Italien und im Anschluss daran auf eine Einladung hin eine Ge-
schäftsreise nach Spanien unternommen. Das Rückreisedatum habe nach Frist-
ablauf gelegen. Zu dieser Zeit sei dann seine Mutter erkrankt, was dazu geführt
habe, dass er auf den Zwischenbescheid des Patentamts nicht fristgerecht habe
reagieren können.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Patent-
amt hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil der Patent-
inhaber die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr nicht schuldlos versäumt hat
(§ 123 Abs. 1 PatG).
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1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG
statthaft, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der gemäß § 17 Abs. 1 PatG zu
entrichtenden 10. Jahresgebühr und damit eine Frist, deren Versäumung nach ge-
setzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, versäumt hat. Diese Ge-
bühr war ausgehend vom Anmeldetag gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am
31. Oktober 2005 fällig geworden und hätte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum
31. Dezember 2005 zuschlagfrei gezahlt werden können. Nachdem dies nicht ge-
schehen war, hätte der Anmelder noch vier weitere Monate lang die Möglichkeit
gehabt, die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag nachzuentrichten. Da der
30. April 2006 ein Sonntag war, verlängerte sich diese Nachfrist analog § 222
Abs. 2 ZPO bis zum 2. Mai 2006. Die erst am 17. Mai 2006 erfolgte Zahlung führte
dazu, dass das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen ist.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der
Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG und damit rechtzeitig gestellt wor-
den. Die versäumte Handlung ist nachgeholt worden.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Der Säumige muss innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG
umfassend die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe nennen, dh insbe-
sondere die Umstände, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben und
seiner Ansicht nach ein Verschulden ausschließen. Ein Nachschieben von Tatsa-
chen ist unzulässig (Benkard/Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 123, Anm. 50).
Der Patentinhaber hat im Wiedereinsetzungsantrag lediglich vorgetragen, er habe
seiner Zahlungspflicht wegen eines dringenden und längeren Auslandsaufenthalts
nicht nachkommen können. Damit ist sein Vortrag unsubstantiiert, denn er enthält
weder ausdrücklich noch konkludent die erforderlichen näheren Angaben, wie es
im Einzelnen zur Versäumung der Frist gekommen ist und warum der Säumige
dies nicht zu vertreten habe. Die die Reisetätigkeit des Patentinhabers betreffen-
den Ausführungen im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen sind zwar
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grundsätzlich geeignet, seinen Sachvortrag insoweit zu ergänzen und mit Hilfe der
eingereichten Belege auch glaubhaft zu machen. Dennoch fehlen weiterhin Anga-
ben, wie der Patentinhaber, der als Geschäftsführer einer GmbH in geschäftlichen
Dingen hinreichend erfahren ist, insbesondere die Einhaltung von Zahlungsfristen
generell sowie im Fall einer nicht unüblichen berufsbedingten Abwesenheit ge-
währleistet. Ohnehin ist er als Schutzrechtsinhaber mit der jährlich wiederkehren-
den Verpflichtung zur Zahlung der Jahresgebühr vertraut. Vor diesem Hintergrund
hätte der Patentinhaber vortragen müssen, was er als seine Belange sachgerecht
wahrnehmender Verfahrensbeteiligter unternommen hat, um insbesondere nach
Erhalt der Gebührenmitteilung des Patentamts im März 2006 - und damit zeitlich
weit vor der für Ende April geplanten Geschäftsreise nach Spanien - die fristge-
rechte Zahlung der Jahresgebühr zu gewährleisten. Die nach dem eingereichten
Rechnungsbeleg offensichtlich in erster Linie privat veranlasste und bereits am
3. Februar gebuchte Reise nach Italien lässt eine mit der konkret gebotenen
Sorgfalt übereinstimmende Vorgehensweise und damit eine unverschuldete
Säumnis ebenfalls nicht erkennen.
Schülke
Rauch
Martens
Pr