Urteil des BPatG vom 23.10.2002

BPatG: beschreibende angabe, verkehr, unterscheidungskraft, telekommunikation, veranstaltung, bus, telefon, beherbergung, transportmittel, patent

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 42/01
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(Aktenzeichen)
Zustellung der
Entscheidung an
Verkündungs Statt
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 68 013.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 10. Juli 2000 und 16. Januar 2001 aufgehoben, soweit
der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren und
Dienstleistungen "Teile von Landfahrzeugen; Rollstühle; Veran-
staltung und Vermittlung von Reisen, Veranstaltung von Stadtbe-
sichtigungen, Reisebegleitung; Beherbergung und Verpflegung
von Gästen; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleis-
tungen eines Alten- und Pflegeheimes" versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen "Kraftfahrzeuge, insbesondere Spezialfahrzeuge
für den Behindertentransport; Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen, insbesondere Behindertentransporte; Vermittlung
von Verkehrsleistungen" zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt begehrt die Bezeichnung
Telebus
für die Waren und Dienstleistungen
"Kraftfahrzeuge, insbesondere Spezialfahrzeuge für den Behin-
dertentransport; Teile von Landfahrzeugen; Rollstühle; Beförde-
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rung von Personen mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Behinder-
tentransporte; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Ver-
mittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichti-
gungen, Reisebegleitung; Beherbergung und Verpflegung von
Gästen; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen
eines Alten- und Pflegeheimes"
die Eintragung in das Markenregister.
Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Sie stelle
eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe dar. Ein Telebus bringe einen
Verbraucher mit einem Kraftfahrzeug über eine bestimmte Entfernung zu einem
gewünschten Ziel. Darüber hinaus vermittle die Vorsilbe "Tele-" auch den Ein-
druck, das Transportmittel könne aus der Entfernung angefordert werden, nämlich
per Telefon. "Tele-" sei nämlich eine Vorsilbe, die im Zusammenhang mit Tele-
kommunikation häufig gebraucht werde, wie etwa "Telefon", "Telefax" oder "Tele-
brief". Im übrigen könnten Transportmittel für Behinderte häufig telefonisch ange-
fordert werden, da sie nicht nach einem bestimmten Fahrplan verkehrten. Daher
sei die angemeldete Bezeichnung beschreibend für Spezialfahrzeuge sowie den
mit diesen Fahrzeugen erbrachten und im Zusammenhang stehenden Dienst-
leistungen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Die angemeldete
Marke bestehe nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Ein Nachweis
für eine häufige Benutzung des Begriffs "Telebus" sei nicht erbracht worden. Viel-
mehr handle es sich bei der Kombination der Wörter "Tele" und "Bus" um eine
Phantasiebezeichnung, die auch als Datenleitung für die Telekommunikation ver-
standen werden könne und damit allenfalls mittelbar beschreibend sei. Auch sei
weder ein konkretes, gegenwärtiges noch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis
nachgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle auch nicht jegliche Unter-
scheidungskraft. Es handle sich nämlich bei ihr nicht um ein sprachgebräuchliches
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Wort, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werde. Vielmehr erwecke sie nur symbolhaft eine undeutliche begriffli-
che Vorstellung und sei damit zureichend phantasievoll und konkret unterschei-
dungskräftig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang der versagten Waren und Dienstleistun-
gen unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt insoweit die gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein
großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungs-
kraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegen-
tritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wort-
marke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen wer-
den, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vorder-
grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ
1998, 248 – TODAY, 1999, 257, 258 – PREMIERE II) stets nur als solche ver-
standen wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES).
Die Bezeichnung "Telebus" wird im Zusammenhang mit den versagten Waren und
Dienstleistungen ausschließlich als beschreibende Angabe in dem Sinne verstan-
den werden, daß es sich hierbei um ein geräumiges, für den Transport mehrerer
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Personen oder größerer Gegenstände geeignetes Fahrzeug handelt, das aus der
Ferne bzw per Telekommunikation angefordert werden kann. Die Vorsilbe "Tele-"
bedeutet nämlich in Wortzusammensetzungen soviel wie "fern, weit" (Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, 2000, S 1242). Auch bei Anlegung des gebotenen groß-
zügigen Maßstabs (BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten-Schlechte Zeiten) ist im
Hinblick auf die versagten Waren und Dienstleistungen davon auszugehen, daß
sich die angemeldete Bezeichnung auf eine verständliche Beschreibung be-
schränkt. Der angesprochene Verkehr wird in diesem Zusammenhang auch nicht
an eine Datenleitung für die Telekommunikation denken bzw erinnert werden,
denn diese Interpretation bietet sich im Hinblick auf diese Waren und Dienstleis-
tungen nicht an. Wegen der Geläufigkeit der Vorsilbe "Tele-" in weiteren Wortzu-
sammensetzungen (vgl Wahrig, aaO, S 1242 f) sowie der Verständlichkeit des
Wortes "Bus" werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres davon
ausgehen, daß es sich bei den so bezeichneten "Kraftfahrzeugen" um solche
handelt, die von Ferne, mittels Telekommunikation gefordert werden können, bzw
daß die zurückgewiesenen Dienstleistungen mittels solcher Busse erbracht wer-
den können. Daher hat der Verkehr keine Veranlassung für die Annahme, es
könne sich insoweit um eine individuelle Herkunftsbezeichnung handeln (BGH
BlPMZ 1998, 248 - TODAY). Dies gilt um so mehr, als es vergleichbare Verkehrs-
systeme gibt, wie zB Sammeltaxis oder Ruf-Busse in ländlichen Gegenden (vgl.
"resicar"-Bus, Linie, Schwarz).
Hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleistungen, deren Eintragung nicht ver-
sagt worden ist, sind keine Eintragungshindernisse erkennbar. Insoweit hat die
angemeldete Bezeichnung keinen beschreibenden Sinngehalt, so daß die her-
kunftshinweisende Unterscheidungsfunktion nicht verneint werden kann.
Ein Anlaß, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen, be-
steht nicht. Die Voraussetzungen für die Annahme einer ausreichenden Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind durch die unter Geltung des
Markengesetzes ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichend ge-
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klärt (BGH aaO - YES; GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; GRUR 2001, 1042
- REICH UND SCHÖN; GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten-Schlechte Zeiten; aaO - TODAY). Der vorliegende
Sachverhalt wirft demgegenüber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthalten oder deren Klärung zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Kraft
Reker ist erkrankt und
kann deshalb nicht unter-
schreiben.
Kraft
Eder
Hu