Urteil des BPatG vom 07.11.2006
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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 333/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
gegen das Patent 100 51 302
…
- 2 -
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden Un-
terlagen beschränkt aufrechterhalten:
B e z e i c h n u n g :
Fernbereich mit speziellem Empfänger
Patentansprüche 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung, Spalte 1 - Spalte 8, gemäß Patentschrift
4 Blatt Zeichnungen Figuren 1.1 bis 4.3, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Auf die am 13. Oktober 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das nachgesuchte Patent 100 51 302 mit der Bezeichnung „Laserentfernungs-
messgerät für den Nah- und Fernbereich mit speziellem Empfänger“ erteilt wor-
den. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 15. Mai 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
- 3 -
Die Einsprechende hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
Anmeldedatum 27. September 2000;
D3
Teilübersetzung), Veröffentlichungsdatum 30. September 1983;
D4
sche Übersetzung des japanischen Titels),
Veröffentlichungsdatum 17. Mai 1985;
D5
Zeichnungen; Datenblatt APD-Empfangsdiode der Fa. RCA) der Auf-
satzdistanzmesser-Produktfamilie „Distomat Wild DI“ der Firma „Wild
Heerbrugg Ltd., 9435 Heerbrugg (Schwitzerland)
D6
62-190479
D7
D8
Ferner verweist sie auf die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druck-
schriften
D9
D10
Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, der Gegenstand
D1
D2
dem Anmeldetag des Patents liegt, in Anspruch genommen ist, neuheitsschädlich
D3, D4
Patentanspruchs 1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen als nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auch könne das in den Unteransprü-
- 4 -
chen 2 bis 5 Beanspruchte Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Patentge-
genstandes nicht stützen.
Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Patentan-
sprüche 1 bis 3.
Der Patentanspruch 1 lautet - mit einer Merkmalsgliederung versehen:
M1
mit einem Sende- und einem Empfangskanal,
M2
sen Brennpunkt eine Laserlichtquelle (2) angeordnet ist und
der Empfangskanal aus einem Empfangsobjektiv (3) besteht,
in dessen Brennebene sich eine Empfängeranordnung befin-
det, und der Sende- und der Empfangskanal so zueinander
angeordnet sind,
M3
Empfangsobjektives (3) zueinander parallel mit einem Ab-
stand a verlaufen, dadurch gekennzeichnet,
M4
Anordnung (4.1 bis 4.4) mit mindestens zwei aktiven Photo-
diodenflächen (7.1, 7.2) ist,
M5
Achsen des Sende-(1) und des Empfangsobjektivs
(3)
schneidet,
- 5 -
M6
tive Photodiodenfläche im Abstand a zu dieser befindet
M7
einer gleichen Anzahl wie Photodiodenflächen (7.1, 7.2) vor-
geordnet ist,
M7a
dass die Lochblende die dahinter angeordnete Photodioden-
fläche
(7.1) teilweise abschattet, bevor die auftreffende
Strahlungsintensität an die obere Grenze des Dynamikberei-
ches der Photodioden-Chip-Anordnung kommt,
M7b
Abstand zur ersten Blendenöffnung befindet, so dass durch
diese Strahlung auf die dahinter angeordnete zweite Photo-
diodenfläche (7.2) trifft, bevor die auf die erste Photodioden-
fläche (7.1) auftreffende Strahlungsintensität unter die untere
Grenze des Dynamikbereiches sinkt.
Die Patentansprüche 2 und 3 lauten:
2. Laserentfernungsmessgerät
für den Nah- und Fernbereich
nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Blendenöffnungen kreisrund, oder in Richtung der
Geraden stärker ausgedehnte ovale oder keilförmige Gebilde
sind.
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3. Laserentfernungsmessgerät
für den Nah- und Fernbereich
nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Photodioden Avalanch-Photodioden sind.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 3, die üb-
rigen Unterlagen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fas-
sung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig
zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch
anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Be-
schwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher
Verhandlung zu entscheiden.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beur-
teilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände
sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dar-
gelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Fol-
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gerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne ei-
gene Ermittlungen ziehen können.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht be-
stritten worden.
1. Der Einspruch ist jedoch nur insofern begründet, als er nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents auf
der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruchs 1
führt.
M1
des Patentanspruchs 1 entsprechen inhaltlich dem Anspruch 1 aus der Patent-
M5,
wonach die mindestens zwei aktiven Photodiodenflächen (7.1, 7.2) „auf einer Ge-
raden angeordnet sind, welche die optischen Achsen des Sende- und
des
Empfangsobjektivs schneidet“, sich aus dem ursprünglichen Anspruch
1
i. V. m. sämtlichen Ausführungsbeispielen ergibt. Diese Änderung stellt sonach
keine unzulässige Erweiterung dar, da sich die Empfängeranordnung mit ihren
Photodiodenflächen auch gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 in der Brenn-
ebene des Empfangsobjektivs befindet. Die Brennebene liegt bekanntlich senk-
recht zur optischen Achse des Empfangskanals; dieser ist parallel im Abstand a
zum Sendekanal angeordnet. Daraus folgt für die Gerade, auf der die Photodio-
denflächen angeordnet sind, zwangsweise, dass sie die optischen Achsen des
Sende- und des Empfangsobjektivs nicht nur schneidet, sondern auch auf ihnen
senkrecht steht (bedingt durch die senkrechte Lage der Brennebene auf der opti-
schen Achse des Empfangskanals) und somit auch deren Ausrichtung durch den
Abstand a der beiden (parallelen) Kanäle bestimmt ist.
M7
bzw. aus dem im Absatz [0051] der Offenlegungsschrift dargelegten Sachverhalt
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hervor. Die Ansprüche 2 und 3 sind aus den Ansprüchen 3 und 4 der Patentschrift
bzw. den Ansprüchen 4 und 5 der Offenlegungsschrift hervorgegangen.
2. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften
ein Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und Fernbereich mit sämtlichen in
diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen offenbart.
D1
Nr. 3 PatG zum Stand der Technik gehört und somit nur bei der Neuheitsbetrach-
tung der Bewertung bedarf, nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
vorweg.
D1
und ein Verfahren zur Signalerfassung bei einem Entfernungsmessgerät, das für
Nah- und Fernfeldmessungen geeignet mit einem Sendekanal und einem Emp-
fangskanal versehen ist, wobei im Brennpunkt des Sendeobjektivs (Kollimation-
soptik 2) eine Laserlichtquelle 1 angeordnet ist und in der Brennebene des Emp-
fangsobjektivs (3) sich die Empfängeranordnung (Messempfänger 4) befindet, bei
zueinander parallel in einem Abstand verlaufenden optischen Achsen der Objek-
M1
fängeranordnung 4 ist in integrierter Halbleiterbauweise ausgebildet (vgl. die Be-
schreibung zur Fig. 5; Seite 10, 2. Absatz) und beispielsweise mit einer Photodi-
ode (vgl. Seite 7, Zeile 14) versehen, wobei gemäß dem Ausführungsbeispiel der
Figur 5 drei Segmente 41, 42, 43 vorgesehen sind. Diese sind auf einer die opti-
schen Achsen schneidenden Gerade - in der Brennebene des Empfangsobjektivs
liegend - angeordnet, derart, dass sich das zur Laserlichtquelle nächst angeord-
nete Segment 41 im Abstand der optischen Achsen der Objektive befindet (not-
wendigerweise, da der ursprüngliche Abstand der optischen Achsen auf weit ent-
M4
kannt.
- 9 -
Der zuständige Durchschnittsfachmann, der hier als ein mit der Entwicklung von
Laserentfernungsmessgeräten befasster, berufserfahrener Dipl.-Phys. zu definie-
D1
42, 43 des lichtelektrischen Empfängers 4 gemäß der Variante der Figur 5 auch
eine Blendenfunktion zukommt, jedoch werden diese Segmente elektrisch indivi-
duell angesteuert, um für die Blendenwirkung beabsichtigt gezielt nur denjenigen
Bereich zu aktivieren, auf den Messlicht auffällt (vgl. Seite 10, Abs. 2).
M7a
M7b
D1
angegeben; sie können auch gar nicht vorgesehen sein, da die Segmente aus-
weislich der Figur 5 auf der die optische Achse schneidenden Gerade aneinander
angrenzend angeordnet sind.
D2
mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt haben, nehmen den Ge-
genstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg.
3. Wie sich der Senat überzeugt hat, vermag dieser vorveröffentlichte Stand der
Technik auch die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht
in Frage zu stellen.
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4. Die auf den Patentanspruch
1 rückbezogenen Patentansprüche
2 und
3
betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Laser-
entfernungsmessgerätes nach Patentanspruch 1. Sie haben deshalb zusammen
mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
gez.
Unterschriften