Urteil des BPatG vom 20.02.2008

BPatG (bezeichnung, durchgesetzte marke, beschreibende angabe, bezug, unterscheidungskraft, angabe, beurteilung, verkehr, software, eintragung)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 68/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 70 688.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof.
Dr.
Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin
Dr. Kober-Dehm
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Mai 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Die Bezeichnung
SCHÖNER WOHNEN
ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
„2:
Farben, Firnisse, Lacke; Holzkonservierungsmittel; Beizen;
4:
Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke;
6: Schlosserwaren
und Kleineisenwaren;
8:
Messerschneidewaren, Gabeln und Löffel;
9:
bespielte und unbespielte magnetische, optische, magneto-
optische, elektronische Bild-/Tonträger und Datenspeicher,
insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Video-
bänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On- und Offline-
Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Software; Datenverar-
beitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme;
11: Beleuchtungs-,
Koch-,
Kühlgeräte, sanitäre Anlagen;
13: Feuerwerkskörper;
16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien; Drucker-
zeugnisse;
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18: Leder sowie Waren daraus;
19: Holz, insbesondere Parkett, Laminat und Holzpaneele;
20: Möbel, Spiegel, Rahmen;
21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren,
Porzellan und Steingut;
24: Webstoffe
und
Textilwaren; Bett- und Tischdecken;
27: Teppiche,
Fußmatten, Matten, Tapeten;
28: Christbaumschmuck;
38: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
Übermittlung von Informationen an Dritte über das Internet;
Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungs-
gebundene Netze; Content-Provider-Dienste, nämlich Bereit-
stellung von Plattformen oder Informationen im Internet; Aus-
strahlung von Rundfunk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen
einschließlich digitale Datenverarbeitung;
41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere
Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Dienstleistungen eines
Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung
und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und
elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten und teilweise
werbenden Inhalten im Off- und Online-Betrieb eines
Verlagsgeschäftes, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
42: Designerleistung,
Entwurf
und Entwicklung von Computer-
Software“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom
22. Mai 2006 zurückgewiesen.
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Der angemeldeten Bezeichnung fehle die für eine Eintragung als Marke erfor-
derliche Unterscheidungskraft. Sie sei sprachüblich gebildet und beschränke sich
auf eine rein beschreibende und klar verständliche Angabe dahingehend, dass die
so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt
seien, das Wohnen schöner zu machen. Die in den Klassen 2, 4, 6, 8, 11, 13, 16,
18, 19, 20, 21, 24, 27 und 28 beanspruchten Waren sowie die Designerleistungen
leisteten einen unmittelbaren Beitrag zum schöneren Wohnen. In Bezug auf die in
den Klassen
9 und 16 beanspruchten Waren vermittle die Bezeichnung
„SCHÖNER WOHNEN“ lediglich eine titelartige Inhalts- und Bestimmungsangabe.
Entsprechendes gelte für die beanspruchten Dienstleistungen. Dass die Bezeich-
nung „SCHÖNER WOHNEN“ für die Anmelderin bereits unter der Nummer
1 153 225 als durchgesetzte Marke für „Druckereierzeugnisse, insbesondere
Zeitschriften; Herausgabe von Zeitschriften“ eingetragen sei, führe in Bezug auf
die vorliegende Anmeldung nicht zu einer anderen Beurteilung. Der im Kollisions-
verfahren geltende Grundsatz, dass die für bestimmte Waren bestehende gestei-
gerte Kennzeichnungskraft auch auf Waren im näheren Ähnlichkeitsbereich aus-
strahle, sei nicht auf die Schutzfähigkeitsprüfung übertragbar. Im Übrigen komme
es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht auf die Stel-
lung des Anmelders oder die Qualität des Angebots an, sondern allein darauf, ob
der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und
Dienstleistungen sehe.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maß-
stab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Bezeichnung als hinrei-
chend unterscheidungskräftig anzusehen sei. So bedeute der Umstand, dass bei-
spielsweise Kleineisenwaren, Papierwaren, Lederwaren oder Messerschneide-
waren in einem Haushalt vorkommen könnten, noch nicht, dass der Verkehr in
diesen Waren in erster Linie Wohndesignwaren und damit insoweit in der Bezeich-
nung „SCHÖNER WOHNEN“ eine beschreibende Angabe sehe. Ebenso wenig
seien Feuerwerkskörper oder Christbaumschmuck zu Wohnzwecken bestimmt. In
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Bezug auf die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen sowie die Dienstleis-
tung „Entwurf und Entwicklung von Computer-Software“ scheide ein Verständnis
als inhaltsbeschreibende Angabe schon deshalb aus, weil diese Dienstleistungen
schwerpunktmäßig technischer Natur seien. Dies gelte auch für die Waren „Soft-
ware; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme“, da bei die-
sen ebenfalls die technische Funktion im Vordergrund stehe. Auch hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klasse 41 komme ein Verständnis als inhaltsbeschreibende
Angabe nicht in Betracht, da es für den Verkehr nicht naheliegend sei, dass diese
Dienstleistungen ausschließlich auf schöneres Wohnen ausgerichtet seien. Eben-
so wenig fehle dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft
in Bezug auf die Medienwaren der Klassen 9 und 16, da der bloße Umstand, dass
sich Informationsträger mit einer nahezu unbegrenzten Themenvielfalt beschäfti-
gen könnten, nicht zur Verneinung der Schutzfähigkeit aller Begriffe führen könne,
die auch nur irgendwie als Themenangabe in Betracht kommen könnten. Bezüg-
lich der unbespielten Datenträger scheide eine Beurteilung als inhaltsbeschreiben-
de Angabe ohnehin aus.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
„unbespielte magnetische, optische, magneto-optische, elektroni-
sche Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-
ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mi-
krofilme je für On- und Offline-Betrieb; Computerbetriebsprogram-
me; Feuerwerkskörper; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Te-
lekommunikation; Erziehung; sportliche Aktivitäten“.
Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des in der münd-
lichen Verhandlung eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige An-
gabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht
zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be-
zeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die von der Anmelderin
zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten
Bezeichnung die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem Sinne. Die Mar-
kenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen
in Bezug auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Anmelderin die
Anmeldung nunmehr zurückgenommen hat, als Bestimmungsangabe oder als
Hinweis auf den gedanklichen Inhalt dienen kann. Bei den unbespielten Datenträ-
gern scheidet ein Verständnis als Inhaltsangabe jedoch schon begrifflich aus. Ent-
sprechendes gilt für die „Computerbetriebsprogramme“ und die „Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Telekommunikation“, bei denen - wie die Anmelderin zu Recht
geltend macht - technische Funktionen im Vordergrund stehen. Auch wenn es
Feuerwerke geben mag, die (wie die von der Markenstelle genannten Tischfeuer-
werke) im Wohnbereich abgebrannt werden können, besteht der eigentliche
Zweck von Feuerwerkskörpern nicht vorrangig darin, ein schöneres Wohnen zu
ermöglichen. Dementsprechend liegt auch insoweit die Eignung der angemeldeten
Bezeichnung zur unmittelbaren Beschreibung der Bestimmung von Feuerwerks-
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körpern nicht auf der Hand. Ebenso wenig ist bei den Dienstleistungen „Erzie-
hung“ und „sportliche Aktivitäten“ ein inhaltlicher Bezug zu schönerem Wohnen
ersichtlich. Insoweit steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer
Eintragung daher nicht entgegen.
Der angemeldeten Marke kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Im Zusammen-
hang mit den nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen ergibt die angemeldete Bezeichnung weder einen ohne weiteres auf der
Hand liegenden beschreibenden Sinngehalt noch kann ihr ein lediglich anpreisen-
der Charakter entnommen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Verkehr das Zeichen insoweit als betrieblichen Herkunftshinweis auf-
fasst.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Hacker Viereck
Kober-Dehm
Hu