Urteil des BPatG vom 29.01.2003
BPatG: mensch, unterscheidungskraft, telekommunikation, vermietung, medien, patent, anbieter, maschine, aufzeichnung, behandlung
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 314/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 70 416
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie
den Richter Voit und die Richterin k. A. Fink
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Von Mensch zu Mensch
für
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Leer- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung;
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleis-
tungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
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Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-
arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-
nung von Einrichtungen für die Telekommunikation".
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
14. Juni 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei eine lexikalisch nachweis-
bare Redensart, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Ver-
traulichkeit einer zwischen zwei oder mehr Menschen erfolgenden Kommunikation
verwendet werde. Damit komme dem Zeichen zunächst ein werblicher Charakter
zu, da eine vertrauliche, positive Atmosphäre bezüglich des Angebots geschaffen
werde. Zusätzlich weise die angemeldete Wortfolge bezüglich der in den Klas-
sen 9, 38 und 41 beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf deren Eignung
zur Kommunikation zwischen Menschen hin. Damit werde das angemeldete Zei-
chen, das nicht über einen ausfüllungsbedürftigen Sinn oder Aussagegehalt verfü-
ge, als reine werbliche Äußerung und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis ver-
standen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese im Wesentlichen dar-
auf, das angemeldete Zeichen verfüge über die erforderliche Unterscheidungs-
kraft, da der Kernbegriff der Marke, nämlich der Begriff "Mensch" in seinem Be-
deutungsgehalt weder beschreibender, noch gebräuchlicher Natur sei. Insbeson-
dere vermittele er keine Sachinformationen über die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Vielmehr sei das angemeldete Zeichen auf dem entsprechenden
Waren- und Dienstleistungssektor mehrdeutig und rege zum Nachdenken an.
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Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juni 2000 aufzu-
heben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Bezeichnung ist eine freihaltebedürftige Sach- bzw Bestim-
mungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zudem fehlt der angemeldeten Bezeich-
nung die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens sind in sprachüblicher
Weise - wenn auch keinen vollständigen Satz bildend - zusammengefügt und
ohne weiteres verständlich. Die angemeldete Wortfolge wird unverändert in zahl-
reichen Lebensbereichen verwendet. Wie die Ergebnisse der der Anmelderin vor-
ab übermittelten Internetrecherche zeigen, weist sie im Bereich der Telekommuni-
kation in diversen Texten auf die Selbstverständlichkeit hin, nämlich auf die zwi-
schen Menschen unmittelbar stattfindende Kommunikation und damit auf die Ge-
räte bzw Dienstleistungen, die bei einer solchen Verständigung notwendig sind. In-
soweit liegt auf der Hand, dass sowohl die Telekommunikation als auch die hierfür
benötigten Geräte, Apparate und Instrumente ausschließlich der Übermittlung von
Informationen zwischen Menschen dienen, die sich nicht zur gleichen Zeit am glei-
chen Ort aufhalten, wobei gleichgültig ist, auf welche Weise dies geschieht. Im
selben Maße gilt das für die übrigen, in Klasse 9 aufgeführten Waren, da diese
allesamt der Informationsübermittlung dienen können und in letzter Konsequenz
stets der Mensch am Ende jeder Kommunikationskette steht.
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Bei den Waren der Klasse 16 kann es sich um gedrucktes Begleit- oder Informa-
tionsmaterial oder auch um Zugangsvoraussetzungen zur Nutzung der Telekom-
munikationsdienste, etwa in Form sogenannter "Calling-Cards" handeln.
Auch im Bereich des Finanzwesens und des Immobilienwesens ist die angemel-
dete Wortfolge gebräuchlich, da dort das bereits von der Markenstelle angespro-
chene Vertrauensverhältnis zwischen den einzelnen Geschäftspartnern eine nicht
unerhebliche Rolle spielt, worauf die angemeldete Wortfolge lediglich hinweist. So
verwenden diverse Banken, ua die "Citibank
Nordeifel (
hreibend für eine besonders
kundenorientierte Behandlung von Geldgeschäften.
Schließlich wird auch im Rahmen der Anbieter von Programmierdienstleistungen
mit der angemeldeten Wortfolge für Aufgabenlösungen "Von Mensch zu Mensch"
geworben, (vgl etwa
), zumal jeder
Programmschnittstelle die Kommunikation zwischen Mensch und Maschine und
bei Medienlösungen von Mensch zu Mensch zugrunde liegt. So ist es zB ein Teil
der sogenannten künstlichen Intelligenz, eine - natürlich sprachliche – Kommuni-
kation zu ermöglichen (vgl Microsoft Press, Computerlexikon, 7. Aufl, S 427). Aber
auch sogenannte "Chat-Programme" zur menschlichen Kommunikation über das
Medium Internet oder sonstige Medien und der Zugang zu "Kommunikationsdaten-
banken" zur Herstellung geschäftlicher, also menschlicher Kontakte ist hierunter
zu fassen.
Die angemeldete Bezeichnung weist entgegen der Auffassung der Anmelderin
auch keine möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit auf. Es liegt
lediglich eine begriffliche Unbestimmtheit vor, die einer Schutzversagung prinzi-
piell nicht entgegensteht (vgl BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BES-
SERE WELT). Diese Fallgestaltung liegt hier vor, denn es liegt in der Natur der
Sache, dass eine allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstrak-
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tionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch
einer Schutzversagung schon deshalb nicht entgegenstehen, da sonst glatt an-
preisende Sachangaben bei entsprechend allgemein gehaltener Fassung nur des-
halb dem markenrechtlichen Schutz und damit einer Monopolisierung zugänglich
wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung
entnommen werden könnte. Eine unverändert in schlechthin jedem Lebensbereich
einsetzbaren und allgemeingültigen Wortfolge wie der angemeldeten ist eine
solche – begriffliche – Unschärfe immanent. Dies ist auch von der Anmelderin so
beabsichtigt, wie die weite Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis-
ses zeigt.
In ihrer Gesamtheit weist die angemeldete Wortfolge daher lediglich darauf hin,
dass die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen der Kommunikation - ggf un-
ter besonderen Verhältnissen - zwischen Menschen dienen sollen und sie besteht
daher nur aus Angaben, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbe-
nen Abnehmerkreise bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1999,
1 093 - FOR YOU).
Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Zwar genügt jede, noch so geringe Unterscheidungskraft
zur Überwindung dieses Schutzhindernisses, aber beschreibenden Angaben und
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art fehlt die Unterscheidungskraft
regelmäßig (vgl BGH GRUR 2000, 321 – Radio von hier; GRUR 2000, 323 – Part-
ner with the Best; GRUR 2000, 720 -–Unter Uns; GRUR 2001, 1047 – LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER):
Der angemeldete Slogan weist für den Bereich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen – wie bereits ausgeführt – einen beschreibenden Bezug auf und
erschöpft sich in einer ausschließlich werbenden Anpreisung (vgl BGH aaO – LO-
CAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Regelmäßig fehlt Slogans nämlich dann die
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Unterscheidungskraft, wenn sie eine beschreibende Sachaussage darstellen.
Denn auch, wenn sich Unterscheidungskraft und Identifizierungsfunktion nicht
gegenseitig ausschließen, entfällt die Unterscheidungseignung in der Regel bei
einer längeren Wortfolge und lediglich beschreibenden Angaben, Anpreisungen
und Werbeaussagen (vgl BGH aaO – Unter Uns), wie sie hier im vorliegenden Fall
gegeben sind.
Grabrucker Voit
Fink
br/Ko