Urteil des BPatG vom 24.07.2002

BPatG: organisation, vermietung, markenregister, verkehr, training, englisch, form, schiffskapitän, wagen, patent

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 187/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 42 811.5
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schauveranstaltun-
gen, Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;
Vermietung von Lkw mit Auflieger als bewegliche (rollende) Bühne; Ver-
mietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, insbe-
sondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen
und Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen; Vorbe-
reitung, Organisation und Durchführung von Konzerten sowie Veran
staltungen zu Unterhaltszwecken ist die Wortmarke
GIGS.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "GIG" sei
ein Auftritt für einen Abend bei einem Pop- oder Jazzkonzert. Die beanspruchte
Marke "GIGS" sei der Plural davon. Die weiteren lexikalischen Bedeutungen
(leichter, offener Wagen, Einspänner mit Gabeldeichsel; als Beiboot mitgeführtes
leichtes schmales Ruderboot, besonders zur Benutzung durch den Schiffskapitän;
zum Training und für Wanderfahrten verwendetes leichtes Ruderboot) seien im
Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fernliegend.
- 3 -
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie
trägt vor, ein durchschnittlicher Betrachter wäre "GIG" im Hinblick auf die bean-
spruchten Dienstleistungen nicht bedeutungsmäßig erfassen. Zu dem ergebe sich
ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt allenfalls für die Einzahl des Wortes,
nicht jedoch für die beanspruchte Mehrzahl.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Von der Ein-
tragung als Marke ausgeschlossen sind Angaben, die im Verkehr zur Be-
zeichnung ua der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kön-
nen.
"GIG" ist ein Ausdruck für einen Konzertauftritt. "GIGS" ist die englisch korrekt ge-
bildete Mehrzahl davon. Für "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von
Schauveranstaltungen ist es die Art der Dienstleistungen. Für Messen und Aus-
stellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke kann "GIGS" ein Merkmal in
Form eines begleitenden Konzertauftritt sein. Bei den weiter beanspruchten
Dienstleistungen "Vermietung von LKW mit Auflieger als bewegliche (rollende)
Bühne, Vermietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, ins-
besondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen und
Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen, Vorbereitung, Organisa-
tion und Durchführung von Konzerten sowie Veranstaltungen zu Unterhaltungs-
zwecken ist"GIGS" eine Bestimmungsangabe der Art, dass es sich um Dienstlei-
stungen für Konzertauftritte handelt.
Winkler Klante
Sekretaruk
Ko/Kr