Urteil des BPatG vom 05.12.2001

BPatG (marke, software, bezeichnung, wortmarke, unterscheidungskraft, beschwerde, gegenstand, verkehr, inhalt, sammlung)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 110/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 68 214.3
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
"ENTDECKUNGSKISTE"
ist ursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 9, 28 und 41 zur
Eintragung in das Markenregister eingetragen worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 wegen des Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete
Wortzusammensetzung beschreibe allgemein verständlich mögliche sonstige
Merkmale (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) der beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen. Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass die Waren und Dienstleistun-
gen eine Sammlung oder ein gebündeltes Angebot zum Inhalt und Gegenstand
bzw. zum Thema haben, die beispielsweise die Art und Weise betreffe, wie Kinder
und Jugendliche oder sonstige Lernende ihre Umwelt oder andere Bereiche ent-
deckten und kennen lernten. Wie sich aus zahlreichen Titeln für Kinder- und Ju-
gendliteratur ergebe, handele es sich bei "Kiste" um ein Synonym für eine Samm-
lung oder ein gebündeltes Angebot. Anders als die von der Anmelderin genannten
schutzfähigen Marken "BONUS" und "CHANGE" (BGH GRUR 1998, 465 ff; 1998,
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813, 814), die lediglich Vertriebsmodalitäten der Waren beschrieben, weise die
hier angemeldete Marke unmittelbar auf die Waren und Dienstleistungen und de-
ren Merkmale hin. Solche Angaben dürften nicht für einen Anbieter monopolisiert
werden.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen eingeschränkt, so dass die Beschwerde sich noch gegen die Zu-
rückweisung der Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"Software als Lehr- und Unterrichtsmittel im Schul- und Vorschul-
bereich, als lehr- und lernpädagogische Spiele sowie für vorschul-
und schulpädagogische Fachinformationen; Durchführung von
Fortbildungsseminaren"
richtet.
Sie trägt vor, die angemeldete Marke sei nicht freihaltungsbedürftig. Ein unmittel-
barer begrifflicher Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortkombination
und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht vorhanden. Zwar
werde der Verkehr den Wortbestandteil "Kiste" als Bezeichnung für eine Bünde-
lung oder Sammlung von bestimmten Angeboten im Bereich der Lehr- und Unter-
richtsmittel auffassen. Im Zusammenhang mit dem Wortelement "ENT-
DECKUNGS-" ergebe sich aus der angemeldeten Wortkombination insgesamt –
anders als bei den von der Markenstelle genannten Wortzusammensetzungen
"Spielkiste, Geschichtenkiste, Liederkiste, Feste-Feier-Kiste" - aber keine konkrete
Angabe über die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen. Auch werde der
Begriff "Entdeckungskiste" weder als Gattungsbegriff noch als allgemein übliche
Bezeichnung verwendet. Ein nur mittelbarer Produktbezug einer Marke reiche
aber für eine Schutzversagung nicht aus.
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Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Einschränkung des Verzeichnisses der
Waren und Dienstleistungen in der Sache auch begründet.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich weder um eine Angabe, die zur Be-
schreibung für die nach der Teilrücknahme der Anmeldung entscheidungserhebli-
chen Waren und Dienstleistungen dienen kann, noch fehlt ihr jegliche Unterschei-
dungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).
Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG) an der angemeldeten Marke ist für die noch angemeldeten zurückgewiese-
nen Waren und Dienstleistungen nicht ersichtlich. Die angemeldete Wortmarke
stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf
diese Waren und Dienstleistungen dar. Zwar ist das Wort sprachüblich gebildet
und allgemein als Sachhinweis auf den Gegenstand oder den Inhalt eines Ange-
botsbündels verständlich. Wie bereits die Markenstelle nachgewiesen hat, gibt es
zahlreiche Wortkombinationen mit dem Bestandteil "-kiste", die den Inhalt und Ge-
genstand von Medien oder von Sammelangeboten bezeichnen. Dies bestätigt
auch eine Internetrecherche des Senats, die vergleichbar gebildete Wortzusam-
mensetzungen wie "Erfahrungskiste, Erlebniskiste, Entdeckungskiste, Litera-
tur-Kiste, Ideen-Kiste, Spiele-Kiste, Kinder-Info-Kiste" nachweisen konnte. Solche
schlagwortartigen allgemeinen Wortzusammensetzungen sind auf dem betreffen-
den Gebiet als Bezeichnung von Kisten, die pädagogisch wertvolle Spiele, etwa
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zur Entdeckung der Natur, enthalten, sowie für Sammelangebote - in diesem Zu-
sammenhang aber in erster Linie mit vorangestellter Bezeichnung der enthaltenen
Gegenstände - üblich. Jedoch stellt die noch angemeldete Software keine (körper-
liche) Kiste zum Entdecken dar. Auch der Gedanke, dass die Software eine "virtu-
elle" Kiste darstellen könnte, liegt nicht nahe, weil es bei derartigen "Kisten", die
Erfahrungen oder Erlebnisse vermitteln sollen, in erster Linie auf die körperliche
Erfahrung ankommt, was ein Programm nicht vermitteln kann. Als Anleitung zur
Herstellung einer "Entdeckungskiste" kommen Programme ebenfalls nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit in Betracht. Ebenso stellt die angemeldete
Wortmarke keine konkrete Bestimmungsangabe dar. Software kann zwar in einem
Sammelangebot vertrieben, in Kisten aufbewahrt werden und Entdeckungen bein-
halten oder das Entdecken verschiedener Dinge ermöglichen. Eine solche Be-
zeichnung ist jedoch sehr wenig konkret, und insbesondere die Benennung als
"Kiste" ist für Software nicht belegbar und liegt auch nicht nahe. Hinsichtlich
"Durchführung von Fortbildungsseminaren" ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass sich
diese ausschließlich auf Entdeckungskisten beziehen oder Entdeckungskisten
sein könnten.
Die noch angemeldeten Waren und Dienstleistungen haben daher keinen erkenn-
baren engeren Bezug zu einer "Entdeckungskiste". Die angemeldete Kennzeich-
nung weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittel-
bar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden. Es handelt
sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen für die geworben
wird oder die für den Kunden im Vordergrund steht, sondern lediglich um einen
Umstand, der mit den für den Verkehr wesentlichen Eigenschaften in einem
gewissen entfernteren Zusammenhang steht (vgl dazu etwa auch BGH BlPMZ
1998, 249 "BONUS"), der jedoch nicht die Eigenschaften, die Qualität und die Ver-
wendbarkeit der angemeldeten Dienstleistungen als solche betrifft.
Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) ebenfalls gegeben. Kann einer Wortmarke für die in Frage stehenden
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Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Be-
griffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch nicht um einen sonst ver-
ständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-
bung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
so ist die Unterscheidungskraft zu bejahen (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR
YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083
"marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"). Dies ist hier aus den oben dargeleg-
ten Gründen der Fall.
Grabrucker Pagenberg
Guth
Hu