Urteil des BPatG vom 10.10.2006
BPatG: stand der technik, patentfähige erfindung, einspruch, neuheit, rückzahlung, erfahrung
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 347/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 41 373
…
BPatG 152
08.05
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hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 43 41 373 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
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Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 8. Juli 2004,
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Beschreibung S. 1 bis 10, eingegangen am 8. Juli 2004,
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Figur 2, eingegangen am 8. Juli 2004,
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Figuren 1, 3 und 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. April 2003 veröffentlichte Patent 43 41 373 mit der Bezeich-
nung „Drehschwingungsdämpfer, insbesondere für Kraftfahrzeuge“ ist am
16. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen
und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu
und die Gegenstände der Unteransprüche nicht erfinderisch seien.
Zur Begründung verweist die Einsprechende hinsichtlich des Anspruchs 1 auf die
DE 37 21 711 C2, sowie hinsichtlich der Unteransprüche auf folgende Druck-
schriften:
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FR 26 63 387 A1
FR 26 60 036 A1
DE 41 17 579 A1
DE 40 18 321 A1
FR 26 61 474 A1
FR 26 04 503 A1
DE 90 17 936 U1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen sowie
die Rückzahlung der Einspruchsgebühr für den Fall, dass das
Patent widerrufen oder beschränkt werde.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 7.
Juli
2004, eingegangen am
8. Juli 2004 neue Ansprüche 1 bis 16, neue Beschreibungsseiten 1 bis 10 und
eine neue Figur 2 vorgelegt und sinngemäß beantragt,
das Patent mit den neu eingereichten Unterlagen, im Übrigen mit
den übrigen Figuren gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzu-
erhalten.
Sie ist der Auffassung, dass der Stand der Technik weder die Neuheit noch die
erfinderische Tätigkeit des geltenden Anspruchs 1 in Frage stellen könne.
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
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DE 42 37 624 A1
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DE 39 31 429 A1
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DE 38 07 133 A1
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FR 850 844
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US 45 30 673.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Drehschwingungsdämpfer, insbesondere für Kraftfahrzeuge, be-
stehend aus zwei koaxial angeordneten Teilen (10A, 10B), einem
primären und einem sekundären Teil, die im Verhältnis zueinander
drehbar gegen in Umfangsrichtung wirkende elastische Or-
gane (11) angebracht sind, die sich jeweils insgesamt entspre-
chend einem Kreisbogen (C) erstrecken, wobei zumindest an
einem der Umfangsenden (35) wenigstens eines der elastischen
Organe (11) Biegemittel vorgesehen sind, die zur Folge haben,
dass dieses Umfangsende (35) beim Betrieb zumindest jenseits
einer bestimmten Winkelverschiebung (D') zwischen dem primä-
ren und dem sekundären Teil (10A, 10B) radial in Richtung zur
Achse der Gesamtkonstruktion hin verschoben wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass sich in der Ruhestellung das Umfangsende (35) mindestens
eines der elastischen Organe (11) entsprechend dem Kreisbo-
gen (C2) erstreckt, dessen Radius (R2) kleiner ist als der Ra-
dius (R1) des Kreisbogens (C1), welcher den Verlauf seines Mit-
telteils beschreibt, und der zusammen mit diesem Kreisbogen (C1)
den Kreisbogen (C) bildet.“
Wegen der Unteransprüche 2 bis 16 sowie wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zustän-
dig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig, was auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen worden
ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 16 sind in den ursprüngli-
chen Unterlagen und auch in der Patentschrift offenbart.
Der geltenden Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen An-
sprüchen 1 und 7 und die geltenden Ansprüche 2 bis 16 entsprechen den erteilten
Ansprüchen 2 bis 6 und 8 bis 17 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11
sowie S. 4, Abs. 6 (geltender Anspruch 12), S. 4, Abs. 7 (geltender Anspruch 13),
S. 7, Abs. 4 (geltender Anspruch 14), S. 8, Abs. 6 und 7 (geltender Anspruch 15)
und S. 10, Abs. 4 (geltender Anspruch 16).
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Drehschwingungsdämpfer nach dem
geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche in
diesem Anspruch enthaltenen Merkmale zeigt.
Dies wurde seitens der Einsprechenden nur im Hinblick auf die DE 37 21 711 C2
bestritten.
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Diese Druckschrift zeigt jedoch lediglich die jetzt den Oberbegriff des geltenden
Anspruchs 1 bildenden Merkmale. Die im kennzeichnenden Teil des geltenden
Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, wonach sich in Ruhestellung das Umfangs-
ende (35) mindestens eines der elastischen Organe (11) entsprechend dem
Kreisbogen (C2) erstreckt, dessen Radius (R2) kleiner ist als der Radius (R1) des
Kreisbogens (C1), welcher den Verlauf seines Mittelteils beschreibt, und der zu-
sammen mit diesem Kreisbogen (C1) den Kreisbogen (C) bildet, sind dort jedoch
nicht verwirklicht.
Die Neuheit gegenüber den übrigen von der Einsprechenden genannten bzw. im
Prüfungsverfahren berücksichtigten, von der Einsprechenden aber nicht mehr auf-
gegriffenen Druckschriften ist ebenfalls gegeben, da keiner dieser Druckschriften
ein Drehschwingungsdämpfer mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 angegebe-
nen Merkmalen als bekannt zu entnehmen ist, wie sich auch aus den folgenden
Ausführungen ergibt.
Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden im Übrigen gegenüber diesen Druck-
schriften auch nicht bestritten worden.
c. Der
Drehschwingungsdämpfer gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 zugrunde liegender Drehschwin-
gungsdämpfer ist aus der DE 37 21 711 C2 bekannt. Dieser Drehschwingungs-
dämpfer weist lediglich die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen
Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmalen vermag
diese Druckschrift mangels entsprechender Hinweise jedoch keine Anregung zu
liefern.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von
Drehschwingungsdämpfern befasster Fachhochschulingenieur mit langjähriger
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Erfahrung - auch nicht bei Kenntnis der übrigen im Verfahren befindlichen Druck-
schriften. Denn eine Ausgestaltung, bei welcher sich in Ruhestellung das
Umfangsende mindestens eines der elastischen Organe entsprechend dem Kreis-
bogen erstreckt, dessen Radius kleiner ist als der Radius des Kreisbogens, wel-
cher den Verlauf seines Mittelteils beschreibt, und der zusammen mit diesem
Kreisbogen den Kreisbogen bildet, ist nirgends erläutert.
Nach alledem kann somit der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein
betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führen, da dort
jeglicher Hinweis auf die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 an-
gegebenen Merkmale fehlen.
Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 16 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Aus-
gestaltungen des Drehschwingungsdämpfers nach Anspruch 1 betreffen.
4. Der Antrag der Einsprechenden auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr war
zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlass, die Einspruchsge-
bühr aus Billigkeitsgründen zurückzuerstatten. Abgesehen davon, dass nach all-
gemeiner Rechtsauffassung im Regelfall die bloße Tatsache der Aufhebung einer
Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts eine Rückzahlung der Ein-
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spruchsgebühr aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigt, hat im vorliegenden Fall
der Einspruch auch nur teilweise Erfolg.
gez.
Unterschriften