Urteil des BPatG vom 28.06.2000
BPatG: park, unterscheidungskraft, veranstaltung, wortmarke, verkehrsdurchsetzung, werbung, patent, begriff, darbietung, freihaltebedürfnis
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 466/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 02 925.7
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen-
dem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
BPatG 152
10.99
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"Rock im Park"
für
"Veranstaltung von Konzerten und musikalischen Darbietungen;
Unterhaltung durch die Darbietung von Veranstaltungen kultureller
Art; Programmhefte, Konzertplakate sowie bedruckte Bekleidungs-
stücke; Verwaltung von Aufzeichnungsrechten; Merchandising bei
Konzertveranstaltungen"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorangegangener Beanstandung die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999
durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, der angemeldeten Wortmarke stehe das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Die
Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und bestehe durchweg aus schutzunfähi-
gen Wörtern. Sie reihe sich in ähnlich naheliegende Bezeichnungen von Musik-
veranstaltungen wie "Rock am Schloß" (Schloß Fürstenau), "Rock in the ruins"
(Forchtenberg) oder "Folk-Rock im Schloßhof" (Herne-Bankau). Insgesamt er-
schöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einer Kurzangabe zu einer Musik-
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veranstaltung, die in jedem der zahlreichen Parks in Deutschland stattfinden
könnte, ohne daß das Publikum den Bezug zu einem bestimmten Veranstalter
herstellen würde, vgl Pavis CD-ROM, BPatG 29 W (pat) 83/95 ("Rock over
Germany"). Darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit der Titel "Rock im Park" im
gesamten Bundesgebiet ein bekannter und feststehender Begriff für eine jährlich
zu Pfingsten stattfindende Konzertveranstaltung in Nürnberg sei, sei allenfalls eine
Frage der Verkehrsdurchsetzung. Eine hinreichende Glaubhaftmachung - als
bedingende Vorstufe eines letztlich erforderlich demoskopischen Gutachtens-
eines markenmäßigen Gebrauchs der angemeldeten Bezeichnung in der Vergan-
genheit sei nicht erfolgt. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin ein bei allen
hier zu berücksichtigenden Verkehrskreisen bundesweit hinreichenden Bekannt-
heitsgrad unterstelle, sei vorliegend nichts bei dem bei Fragen der Verkehrs-
durchsetzung entscheidenden Zuordnungsgrad des Zeichens gerade zu einem
bestimmten Anbieter der Dienstleistungen und Waren dargetan (vgl BPatG
BlPMZ 1998, 251). Auch die Eintragung der Marke "Rock am Ring" führe zu keiner
anderen Beurteilung. Letztlich könne dahinstehen, ob es sich bei der ange-
meldeten Marke um eine freizuhaltende Angabe handle, da bereits die Unter-
scheidungskraft fehle.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorge-
tragen, unter der Marke "Rock am Ring" finde jeweils parallel zu der Veranstaltung
"Rock im Park" ein Großkonzert am Nürburgring/Eifel statt, wobei die gleichen
Künstler an den drei Veranstaltungstagen jeweils in Nürnberg sowie am
Nürburgring aufträten. Die Wortmarke "Rock am Ring" sei bedenkenlos eingetra-
gen worden und zwar für die Warenklassen, für die nunmehr die Eintragung der
Marke "Rock im Park" begehrt werde. Zudem handle es sich zusammen mit der
zeitgleich stattfindenden Veranstaltung "Rock am Ring" um die größte Open Air
Veranstaltung in Deutschland, so daß sich sowohl beim Publikum als auch bei
nationalen und internationalen Künstlern die Wortfolge "Rock im Park" zu einem
feststehenden Begriff etabliert habe.
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Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der der Amts-
akte 399 02 925.7 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs 2 und 5 zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach
Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke ein Freihaltebedürfnis gem
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da das angemeldete Zeichenwort aus-
schließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstlei-
stungen dienen können und deshalb von Mitbewerbern benötigt werden können.
Dem Verkehr sind eine Vielzahl von Musikveranstaltungen bekannt, die entweder
an einem bestimmten Ort stattfinden (zB "Bayreuther Festspiele","Salzburger
Festspiele", "Oberammergauer Festspiele"), sich einer bestimmten Figur widmen
(zB "Karl May-Festspiele") oder im Freien stattfinden. Zu letzteren gehört die
Vielzahl der "Open-Air-Festivals". In diesen Zusammenhang gehört auch "Rock im
Park", was für sich allein lediglich die Aussage trifft, daß es sich um eine Pop-
musikveranstaltung in einem Park handelt. Auch anderen Anbietern muß es frei-
stehen, diese Bezeichnung für eigene musikalische Unterhaltungsveranstaltungen
in der Natur zu benutzen. Dasselbe gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Werbung. Auch hier muß es anderen Veranstaltern von Musikfestivals möglich
sein, ihr Angebot an Werbedienstleistungen anläßlich von "Open-Air-Festivals"
auf diese Weise zu kennzeichnen.
Dem kann die Anmelderin auch nicht entgegenhalten, daß die rein beschreibende
Verwendung der Worte "Rock im Park" den Mitbewerbern nach § 23 Nr 2
MarkenG unbenommen bleibe. Diese Argumentation verkennt den unterschiedli-
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chen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und
der Schutzschranken des § 23 Nr 2 MarkenG. Der Schutzzweck des Eintragungs-
verbots nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt darin, bereits im Registrierverfahren
die Eintstehung von Fehlmonopolisierungen zu verhindern, während § 23 Nr 2
MarkenG als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes
(in Verbindung mit § 14 MarkenG) lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbe-
werber gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Markren enthält. Die
Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden demnach durch § 23 Nr 2
MarkenG inhaltlich nicht eingeschränkt oder gar gegenstandslos.
Das beanspruchte Markenwort entbehrt auch jeglicher Unterscheidungskraft gem
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-
inhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung- stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Un-
terscheidungskraft (BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Dies ist vorliegend der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird mit der Bezeichnung "Rock
im Park" unmittelbar beschrieben, daß eine Rockveranstaltung im Park stattfindet
und veranstaltet wird. Der angesprochenen Verkehrsteilnehmer wird in dieser
Wortfolge lediglich einen beschreibenden Hinweis auf einen Veranstaltungsort
sehen , nicht jedoch ein Betriebskennzeichen. Mithin fehlt dem angemeldeten
Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.
Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Mar-
kenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden,
weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht er-
folgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch
weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319
"Autofelge").
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Letztlich waren von der Markenstelle auch keine Feststellungen zu Verkehrs-
durchsetzung zu treffen, da die Anmelderin deren Voraussetzungen weder
schlüssig belegt noch glaubhaft gemacht hat.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu