Urteil des BPatG vom 24.01.2001

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, beschwerde, arzneimittel, kennzeichnungskraft, gefahr, abstand, gesamteindruck, patent, zeichen)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 95/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 46 108
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24.
Januar
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die Eintragung der Marke 395 46 108
Stranal
mit dem Warenverzeichnis
"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Er-
zeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für
Kinder und Kranke"
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Waren
"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich rezeptpflichtige Arznei-
mittel mit Wirkung auf das Zentralnervensystem"
eingetragene Marke 927 665
TRAMAL.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, die Lö-
schung der angegriffenen Marke angeordnet mit der Begründung, die zum Ver-
gleich stehenden Marken unterlägen der Gefahr von Verwechslungen. Bei über-
wiegender Identität der beiderseitigen Waren und durchschnittlicher Kennzeich-
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nungskraft der Widerspruchsmarke kämen sich die beiden Markenwörter klanglich
verwechselbar nahe.
Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht, da für den Gesamt-
eindruck einer Marke der Wortanfang besondere Bedeutung aufweise und die
angegriffene Marke durch die Anfangskonsonanten "Str" einen eigenständigen,
markanten und phantasievollen Klang aufweise, der sie hinreichend von der Wi-
derspruchsmarke unterscheide und daher eine Verwechslungsgefahr nicht be-
stehe.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Sie hält die Marken für so klangverwandt, dass Kollisionen unausbleiblich erschie-
nen. Bei der gegebenen Warensituation werde die angegriffene Marke den an den
Markenabstand zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, da beide Zeichen in
ihrer Silbenzahl, im Betonungsrhythmus und in der klangtragenden Lautfolge
übereinstimmten. Dies treffe auch auf die schriftbildliche Ähnlichkeit beider Zei-
chen zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-
sätze sowie den Inhalt der Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Es besteht die Gefahr von
Verwechslungen beider Marken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-
selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, MarkenR 1999, 22
– Canon; BGH BlPMZ 1999, 367 [369] – Honka).
Bei der Entscheidung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang
der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Widerspruchsmarke lässt zwar den INN
"Tramadol" erkennbar durchscheinen, ist aber nicht so stark an diesen angenä-
hert, dass hieraus eine nachhaltige Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft ab-
zuleiten wäre. Durch das Fehlen der in der mitbetonten Schlusssilbe der Wirk-
stoffangabe enthaltenen Buchstabenkombination "do" in der Widerspruchsmarke
ist klanglich wie schriftbildlich ein noch ausreichend deutlicher Abstand zum INN
gegeben.
Die Waren der angegriffenen Marke stehen den bei der Widerspruchsmarke allein
zu berücksichtigenden "pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich rezeptpflichti-
gen Arzneimitteln mit Wirkung auf das Zentralnervensystem" zumindest sehr
nahe, teilweise ist sogar Identität gegeben.
Auch wenn verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den
Waren der Widersprechenden um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, deren
Auswahl von Ärzten oder Apothekern zu verantworten ist, weshalb maßgeblich auf
das Unterscheidungsvermögen dieser Fachkreise abzustellen ist (BGH NJW
1993, 787, [788] – Corvaton/Corvasal), ist auch bei diesen eine Verwechslungs-
gefahr nur bei ausreichend unterschiedlichen Klang- und/oder Schriftbild oder
dann ausgeschlossen, wenn es sich um Kennzeichen mit einem deutlich ausge-
prägten, für jedermann verständlichen Sinngehalt handelt, der auch bei nur flüch-
tiger Wahrnehmung sofort erfasst wird, ohne dass es für das Verständnis auf ei-
nen weiteren Denkvorgang ankäme (BGH NJW-RR 1995, 424 [425] –
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Indiorektal/Indohexal). Insbesondere ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen
Hilfspersonen eingeschaltet sein können, bei denen die Voraussetzungen einer
berufsbedingten größeren Aufmerksamkeit nicht zutreffen.
Die Waren wenden sich an nahezu alle Verkehrskreise, wobei Schmerzmittel die
mit am häufigsten eingesetzte Arzneimittelgruppe bilden und auch Diätetika zur
Linderung von Schmerzen dienen können. Den unter diesen Umständen zur Ver-
meidung von Verwechslungen erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke
nicht ein.
Die Vergleichsmarken stimmen sowohl in der Anzahl der Silben als auch im Beto-
nungsrhythmus sowie in der klangtragenden Lautfolge "-tra – al" vollkommen
überein. In der Mitte der beiden Markenwörter können die beiden, bei undeutlicher
Aussprache leicht zu verwechselnden Nasallaute "n" beziehungsweise "m" den
Gesamteindruck kaum beeinflussen. Die wesentlichere Abweichung der angegrif-
fenen Marke, nämlich der Buchstabe "S" am Wortanfang, vermag den erforderli-
chen Markenabstand nicht herzustellen. Denn auch wenn die Zeichenfolge "St" im
süddeutschen Raum als "Scht" gesprochen wird, ist zu beachten, dass es etwa in
Nordeutschland bei der Sprechweise "St" verbleibt und dabei das t nicht unter-
geht, sondern den Klang beeinflußt.
Es handelt sich bei beiden Markenwörtern um Worte, bei denen aufgrund der nur
geringen Abweichungen der Vielzahl der Übereinstimmungen eine stärkere Be-
deutung zukommt (BGH NJW 1992, 695, [695] – dipa/dib).
Vorliegend sind die zu beurteilenden Marken im Klangbild noch so stark angenä-
hert, dass im Hinblick auf die sonstigen bei der Verwechslungsgefahr maßgeben-
den, hier stark ausgeprägten Umstände die angegriffene Marke in den Schutzbe-
reich der Widerspruchsmarke eingreift.
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Zu einer Kostenentscheidung gemäß § 71 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Na