Urteil des BPatG vom 17.02.2004
BPatG (marke, bezug, datenverarbeitung, geschwindigkeit, gestaltung, anmeldung, eintragung, klasse, internet, beschwerde)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 147/03
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 56 779.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
speedUp
ist für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 16: Handbücher, Computerbücher; Lehr- und Unterrichtsmaterial;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung außer
Entwicklung von Computersoftware in bezug auf die Simula-
tion von Verfahrensproblemen in der chemischen, petroche-
mischen, pharmazeutischen, Erdöl-, Stromerzeugungs-, Nah-
rungsmittel-, Konsumgüter-, Metall- und Mineralindustrie;
Gestaltung, Design und Bereitstellung von Webseiten; Design
von Netzwerkseiten (Homepages); Einstellen von Webseiten
ins Internet für Dritte; Erstellen von Datenbankanwendungen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
- 3 -
Mit Beschluß vom 18. Februar 2003 hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts die Anmeldung - nach vorheriger Beanstandung bezüglich absoluter
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG - wegen Fehlens jegli-
cher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke stehe,
selbst wenn in dem Markenwort „speedUp“ eine anpreisende Bedeutungsnuance
gesehen werde, ein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben-
der Begriffs- und Aussagegehalt im Vordergrund. Die gängige und lexikalisch
nachweisbare englische Wortverbindung „speed up“ bedeute „beschleunigen, eine
(Produktions-)Steigerung erzielen“ und sei den angesprochenen inländischen
Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich, da Englisch im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gängige Fachsprache sei. In be-
zug auf die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 weise die Marke lediglich dar-
auf hin, daß diese dazu verwendet würden, eine Geschwindigkeitssteigerung, ins-
besondere bei der Daten- und Informationsübertragung, zu erzielen. In bezug auf
die Waren der Klassen 16 erschöpfe sich sie Marke in einem sachlichen Inhalts-
hinweis, da sich die Handbücher, Computerbücher sowie das Lehr- und Unter-
richtsmaterial inhaltlich mit Software und den entsprechenden Internet- und Tele-
kommunikationsdienstleistungen befassen und Abhandlungen darüber enthalten
könnten, wie die Datenübertragung noch schneller und intensiver bewerkstelligt
werden könne. Bei der Schreibweise ohne Leerzeichen zwischen den Worten und
der Binnengroßschreibung des „U“ handle es sich um ein werbeübliches Gestal-
tungsmittel, dessen wegen die Wortzusammensetzung nicht als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefaßt werde. Ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch
freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sei, könne dahingestellt
bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung be-
sitzt die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungs-
kraft. In bezug auf die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen „Erstellen
- 4 -
von Programmen für die Datenverarbeitung und Erstellen von Datenbankanwen-
dungen“ könne nicht von einer inhaltlichen Werbeaussage ausgegangen werden,
da nicht zu erkennen sei, welcher Begriffs- und Aussagegehalt für die Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Bezüglich der Dienstleistungen „Gestal-
tung, Design und Bereitstellung von Webseiten; Design von Netzwerkseiten (Ho-
mepages); Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte“ komme es nicht auf die
Beschleunigung an, sondern auf das Design, dh die künstlerische Gestaltung, die
mit dem Begriff „speedUp“ nicht umschrieben werden könne. Auf die Eintragung
der Marken 300 65 370 „SPEED“ und 2 014 809 „DOCUWARE“ jeweils für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 werde hingewiesen, bei denen ein
Unterschied zur der angemeldeten Marke nicht zu erkennen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, wobei nach Auffassung des Senats ih-
rer Eintragung sowohl das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungs-
kraft als auch das einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe entgegen-
steht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein
- 5 -
Wortzeichen unterliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
dann einem Freihaltebedürfnis, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be-
deutungen - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise ver-
ständlich - ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen be-
zeichnet (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 f (Nr 25-37) „Chiemsee“; GRUR 2001,
1145, 1147 (Nr 39-40) „Baby-dry“; MarkenR 2003, 450, 453 (Nr 32) „DOUBLE-
MINT“). Das Markenwort „speedUp“ stellt für die mit der Anmeldung beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen eine solchermaßen beschreibende Bezeichnung
dar.
Die englische Wortkombination „speed up/speed-up“ läßt sich lexikalisch als Verb
mit der Bedeutung „beschleunigen, die Geschwindigkeit erhöhen“ sowie als Sub-
stantiv mit der Bedeutung „Beschleunigung, Temposteigerung, (econ) Produk-
tionserhöhung“ belegen (vgl ua Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-
Sanders, Teil I, Engl-Dt, 2001, S 1056). Auch auf dem hier einschlägigen Compu-
ter-, EDV- und Telekommunikations-Bereich wird der englische Ausdruck im Sinn
von „beschleunigen, Beschleunigung“ verwendet (vgl zB Peter Winkler, Fachwör-
terbuch der EDV-Begriffe, Engl-Dt/Dt-Engl, 2001, S 293; Beck EDV-Berater Com-
puter-Englisch, 4. Aufl 2002, S 609). Da sich die Bedeutung „die Geschwindigkeit
erhöhen, Temposteigerung, Beschleunigung“ naheliegend aus der direkten Über-
setzung der einfachen englischen Grundworte „speed“ (= „Geschwindigkeit“) und
„up“ (= „nach oben, hinauf“) ergibt, kann ferner davon ausgegangen werden, daß
beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs die englische Wort-
zusammensetzung „speed up“ ohne weiteres in ihrer Bedeutung verstehen wer-
den, zumal, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, Englisch auf dem
Sektor der elektronischen Datenverarbeitung und Telekommunikation die vorherr-
schende Fach- und Verkehrsprache ist und deshalb beim interessierten Publikum
das Verständnis zumindest einfacher englischer Begriffe vorausgesetzt werden
kann.
In dieser Bedeutung enthält der Ausdruck „speed up“ zudem einen in bezug auf
die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar
- 6 -
beschreibenden Aussagehalt. Auf dem hier betroffenen Gebiet der elektronischen
Datenverarbeitung und Telekommunikation stellt die Geschwindigkeit, in der die
Daten und Informationen verarbeitet und übertragen werden, und damit auch die
Erhöhung der Geschwindigkeit bzw die Beschleunigung der jeweiligen Verarbei-
tungsabläufe und Informationsübermittlung ein wesentliches Leistungsmerkmal
dar. Die Angabe „speed up“ bezeichnet demzufolge in bezug auf die konkret be-
anspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation“ schlagwortartig deren Eigen-
schaft, die Geschwindigkeit der Informationsübermittlung zu beschleunigen, in be-
zug auf „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ und „Erstellen von
Datenbankanwendungen“ die auf die Beschleunigung der Datenverarbeitung oder
der Datenbankanwendungen gerichtete Zweckbestimmung der zu erstellenden
Programme und Anwendungen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann
die Beschleunigung ferner ein mögliches Merkmal der beanspruchten Dienst-
leistungen „Gestaltung, Design und Bereitstellung von Webseiten, Design von
Netzwerkseiten (Homepages)“ und „Einstellen von Webseiten ins Internet für
Dritte“ sein, wobei die Begriffe „Gestaltung“ und „Design“ in diesem Sachzusam-
menhang nicht bzw nicht nur im Sinn einer künstlerischen Ausgestaltung, sondern
ebenso softwaretechnisch im Sinn von Software-Entwurf (vgl zB Peter Winkler,
aaO, S 597: Software Entwurf = engl software design) zu verstehen sind. Bei
Webseiten oder Netzwerkseiten ist insbesondere die Schnelligkeit ihres Aufrufs
und Aufbaus ein wichtiges Eigenschaftsmerkmal, so daß die Angabe „speed up“
insoweit auf die Zweckbestimmung der betreffenden Design- und Gestaltungs-
sowie Ein- und Bereitstellungs-Dienstleistungen hinweist, eine diesbezügliche
Beschleunigung von Web- oder Netzwerkseiten zu erreichen. Nicht zu beanstan-
den ist schließlich die Feststellung der Markenstelle, daß sich die angemeldeten
„Handbücher, Computerbücher“ sowie das „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ inhalt-
lich mit der Beschleunigung der Datenverarbeitung oder Informationsübermittlung
befassen können und der Begriff „speed up“ daher das Thema bzw den Inhalt die-
ser Produkte bezeichnet.
- 7 -
Nachdem sich außerdem die Zusammenschreibung „speedUp“ des englischen
Ausdrucks „speed(-)up“ mit Binnengroßschreibung des „U“ im Rahmen eines übli-
chen Schriftbildes hält (vgl BGH MarkenR 2003, 388, 390 „AntiVir/AntiVirus“),
kann die angemeldete Marke mithin auch in der konkret gewählten Schrift-
zugestaltung im Verkehr zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen dienen und ist folglich nach der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Da, wie dargelegt, der englische Ausdruck „speed up“ für die von der Anmeldung
erfaßten Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Begriffs-
inhalt besitzt, der sich den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres erschließt und sich auch die konkret beanspruchte Gestaltung des
Schriftzuges im Rahmen des Üblichen hält, fehlt der angemeldeten Marke
„speedUp“ darüber hinaus die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche
Eignung, die betreffenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR
2002, 231, 235 (Nr 35) „Philips/Remington“; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 „anti
KALK“; GRUR 2003, 1050 „Cityservice“).
Der Hinweis auf - nach Auffassung der Anmelderin vergleichbare - Markeneintra-
gungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus Voreintragungen
ähnlicher oder selbst übereinstimmender Marken durch das Deutsche Patent- und
Markenamt ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungs-
grundsatzes (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Mar-
kenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer
Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung
handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte
frühere Eintragungen nicht das Recht verschaffen, auch weiterhin derartige Ein-
tragungen durch das Patentamt zu erwirken (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 „Au-
tofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“). Im übrigen wird auf die der Anmelderin
- 8 -
vom Senat übermittelten PAVIS PROMA-Ausdrucke mit Beschlüssen des Bun-
despatentgerichts und Harmonisierungsamts hingewiesen, in denen Marken mit
dem Bestandteil „SPEED“ für zum Teil identische zum Teil ähnliche Waren und
Dienstleistungen für nicht eintragbar beurteilt wurden (vgl BPatG v 27.10.1998,
24 W (pat) 241/97 „SPEEDUP“; v 20.7.1998, 30 W (pat) 108/97 „SPEED“; v
8.2.2000, 24 W 80/99 „HYPERSPEED“; HABM v 11.7.2000, R 36/99-2
„MAXSPEED“).
Ströbele Guth
Kirschneck
Bb