Urteil des BPatG vom 19.10.2004
BPatG (unterscheidungskraft, energie, marke, kompetenz, klasse, verkehr, gestaltung, handel, planung, vorbereitung)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 299/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 29 808.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
am 25. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 19. Oktober 2004 die Anmeldung der Marke
(in den Farben rot, blau und weiß)
für folgende Dienstleistungen
Klasse 35:
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Or-
ganisation und Führung von Unternehmen; organisatorische und
wirtschaftliche Planung von Energieversorgungsanlagen; Energie-
beschaffung; Energieberatung; Abschluß und Vermittlung von Ver-
trägen in den Bereichen Planung und Bau von Energieversor-
gungsanlagen sowie Energiebeschaffung für Dritte; Analyse des
Energie-Versorgungszustandes von Unternehmen; Erstellung von
betriebswirtschaftlichen Gutachten; Entwicklung von kaufmänni-
schen Konzepten; Betrieb von Energieversorgungsanlagen für
Dritte einschließlich der Gewährleistung der Versorgungssicher-
heit und der wirtschaftlichen Optimierung, der Störungs- und
Schwachstellenanalyse und der Optimierung von Entsorgungspfa-
den; Handel mit CO2-Emissionszertifikaten für Dritte; Einkauf von
Energien für Dritte mit dem Ziel der Optimierung der Energiekos-
ten; Erfassung, Visualisierung und Bilanzierung des Energie- und
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Produktverbrauchs; Bereitstellung von Marktanalysen und Markt-
übersichten; Bewertung von Lieferanten; Dienstleistungen eines
Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorha-
ben
Klasse 36:
Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Beratung und
Fragen zu Energiesteuern, Umweltsteuern und Abgaben; Dienst-
leistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von
Bauvorhaben
Klasse 37:
Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich von Energieversorgungs-
anlagen; Bau von Energieversorgungsanlagen; Baubeaufsichti-
gung; Leitung von Bauarbeiten; Inspektion von Energieversor-
gungsanlagen
Klasse 39:
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Liefern
und Verteilung von Energie; Abtransport von Abfall- und Recyc-
lingstoffen
Klasse 40:
Materialbearbeitung; Energieerzeugung
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Klasse 42:
Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von technischen
Energiestudien und Energiekonzepten für neue Energieanlagen
und die Optimierung bestehender Anlagen; Bauberatung; Dienst-
leistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von
Bauvorhaben; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware
und -software; Installation von EDV-Komponenten und -systemen
sowie Software, einschließlich Software-Engineering; technische
Unterstützung bei der Inbetriebnahme von Energieversorgungsan-
lagen; Dokumentation der Planung und des Baus von Energiever-
sorgungsanlagen, CO2-Monitoring für Energieversorgungsanlagen
gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genomme-
nen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die englischspra-
chige Wortfolge "Energy & COMPETENCE" werde von den angesprochenen deut-
schen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrem Wortsinne "Energie und Kompe-
tenz" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen,
die sich schwerpunktmäßig auf die Erzeugung, die Versorgung und den Handel
mit Energie bezögen und auch die entsprechende Finanzierung, Verwaltung und
Geschäftsführung zum Gegenstand hätten, erweise sich die Wortfolge als unmit-
telbar beschreibende, schlagwortartig sachliche Angabe in Bezug auf deren Ge-
genstand und Bestimmung sowie auf deren Qualität. Denn jene Dienstleistungen
könnten mit besonderer Kompetenz erbracht werden und sich thematisch auf
Energie sowie auf die Erzeugung von Energie, die Belieferung und den Handel mit
Energie beziehen. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke sei
nicht geeignet, deren Schutzfähigkeit zu begründen. Die Kombination der Wieder-
gabe der Wörter in Groß- bzw. Kleinschreibung sowie der Umstand, dass der An-
fangsbuchstabe "E" des Wortes "Energy" mit einem roten Oval unterlegt sei, seien
als werbeübliche Gestaltungsmittel anzusehen, welche weder als solche noch in
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ihrer konkreten Zusammenstellung geeignet seien, sich dem Publikum als Her-
kunftshinweis einzuprägen. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei
nicht ersichtlich. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die ange-
meldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft, denn die die
englischen Begriffe "energy" und "competence" könnten allenfalls gewisse Asso-
ziationen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wecken, wirkten aber
nicht rein beschreibend. Abgesehen von der grafischen Gestaltung besteche die
Wortkombination "Energy & COMPETENCE" vielmehr durch ihre Kürze, Prägnanz
sowie durch eine gewisse Originalität und Mehrdeutigkeit. Es handele sich um ei-
ne einfache, eingängige, aber gleichwohl mehrdeutige Aussage, der kein im Vor-
dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt für die verschiedenen bean-
spruchten Dienstleistungen zukomme. Ein gewisser werbender Charakter der An-
meldung schließe die Identifizierungsfunktion keinesfalls aus. Im Übrigen komme
der Marke schon aufgrund ihrer grafischen Gestaltung, insbesondere durch die
unübliche, originelle Gestaltung des Großbuchstabens "E" in ihrer Gesamtheit Un-
terscheidungskraft zu.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungs-
kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.
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Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Mar-
ke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH
GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-
den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – markt-
frisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.).
Die gleichen Maßstäbe gelten auch für Werbeslogans. Diese weisen ein ausrei-
chendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft dann auf, wenn sie keinen eindeu-
tigen und rein produktbeschreibenden oder allgemein werbenden Inhalt haben
(BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; vgl. auch BGH GRUR 2000, 323
- Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001, 1047,
1048 - Local Presence, Global Power; GRUR 2001, 735, 736 - Test it!; vgl. auch
EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 33) - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Anmelderin räumt selbst ein, dass der Wortfol-
ge "Energy & COMPETENCE" der Sinngehalt "Energie und Kompetenz" entnom-
men werden kann. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, die schwer-
punktmäßig die Planung von Energieversorgungsanlagen, die Energieerzeugung,
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Energieberatung und das Liefern und die Verteilung von Energie zum Gegenstand
haben, liegt es nahe, die Anmeldung als schlagwortartigen Hinweis darauf aufzu-
fassen, dass der Anbieter der Dienstleistungen mit "Energie und Kompetenz" oder
mit "Kompetenz auf dem Gebiet der Energieversorgung" tätig ist. Der Anmelderin
ist zwar zuzugeben, dass die Wortfolge nicht als rein beschreibend für die in An-
spruch genommenen Dienstleistungen angesehen werden kann. Jedoch handelt
es sich vorliegend um einen Werbeslogan mit in jeder Hinsicht allgemein werben-
dem Inhalt. In der Wortfolge ist nichts anderes als eine werbliche Anpreisung zu
sehen, mit der unmittelbar verständlich die Art und Weise der Erbringung der be-
anspruchten Dienstleistungen positiv herausgestellt werden sollen. Sowohl bei
"Energie" als auch "Kompetenz" handelt es sich zum einen um Fähigkeiten von
herausragendem Einfluss auf das Ergebnis von erbrachten Dienstleistungen, die
bei dem angesprochenen Verkehr positive Assoziationen, insbesondere Vertrauen
in die Fähigkeiten des Anbieters der jeweiligen Dienstleistungen mit dem Ziel we-
cken sollen, die Umworbenen als Kunden zu gewinnen bzw. die erbrachten Leis-
tungen positiv herauszustellen. Denn der Begriff "Energie" beinhaltet innere Fähig-
keiten wie Leistungsvermögen, Handlungskraft und Motivation (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Energie_%28Begriffskl%C3%A4rung%29), und "Kom-
petenz" wird allgemein verstanden als die Fähigkeit, berufstypische Aufgaben und
Sachverhalte den theoretischen Anforderungen gemäß selbständig und eigenver-
antwortlich zu bewältigen. Die hierzu erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
beruhen hauptsächlich auf Erfahrung (Routine), Verständnis fachspezifischer Fra-
gestellungen und Zusammenhänge sowie der Fähigkeit, diese Probleme technisch
einwandfrei und zielgerecht zu lösen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Fachkompe-
tenz).
Soweit die Markenstelle in ihrem Beschluss zudem darauf abgestellt hat, der Be-
griff "Energy" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Dienstleistungen als "Wärmeenergie" bzw. "elektri-
sche Energie" aufgefasst, folgt aus dieser begrifflichen Mehrdeutigkeit entgegen
der Auffassung der Anmelderin nicht die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten
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Marke, denn jegliche Interpretationsmöglichkeit des Werbeslogans ergibt einen
auf die betreffenden Dienstleistungen sachlich bezogenen Inhalt. Auch der Handel
und die Lieferung von Wärmeenergie oder elektrischer Energie sollte mit
(Fach-)Kompetenz gekoppelt sein. Nichts anderes bewirbt aber das angemeldete
Zeichen.
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in dem ange-
meldeten Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Die angespro-
chenen Verkehrskreise werden mit dieser Wortfolge markierte Dienstleistungen
als mit einem anpreisenden Werbespruch versehen betrachten, dem sie aber kei-
nen Herkunftshinweis entnehmen können. Zur Annahme der Unterscheidungskraft
ist jedoch die Eignung zum Hinweis auf die Herkunft der Produkte erforderlich, da-
mit die Marke ihrer eigentlichen Funktion, Waren und Dienstleistungen von Kon-
kurrenzprodukten zu unterscheiden, gerecht werden kann.
Auch die schlichte grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke hat die Mar-
kenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu
begründen. Denn es ist zwar anerkannt, dass einer Wortelemente enthaltenden
Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemen-
te - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die
grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen
der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW
MAN). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzie-
rungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso
wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch
für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen wer-
den können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415
– SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). So liegt der Fall auch hier. Die
Schlichtheit der grafischen Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit des für sich
besehen schutzunfähigen Werbeslogans nicht begründen. Bei der zweifarbigen
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Gestaltung der Wortkombination (weiß und blau) und der Hinterlegung eines An-
fangsbuchstabens mit einem einfachen geometrischen Element (Oval) in einer
kontrastierenden Farbe (rot) handelt es sich um eine der einfachsten Gestaltungs-
varianten, der der Verkehr regelmäßig in der Werbung begegnet, weshalb er kei-
nerlei Veranlassung hat, ihr einen Herkunftshinweis zu entnehmen.
Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihal-
tebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.
gez.
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