Urteil des BPatG vom 21.12.2009
BPatG (ex tunc, ex nunc, patent, einspruch, widerruf, hauptsache, rechtsschutzinteresse, bundespatentgericht, fortsetzung, form)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 346/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
gegen das Patent 101 51 352
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin Pagenberg
LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 24. Oktober 2001 beim Patentamt angemeldete Patent 101 51 352
mit der Bezeichnung „Formschließeinheit für eine Spritzgießmaschine“, dessen
Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am
24. August 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, das Patent sei wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen und die Tatsachen für die
Behauptung im Einzelnen angegeben.
Der Patentinhaber hat dem Bundespatentgericht mit Schreiben vom 9. Sep-
tember 2009 mitgeteilt, dass sie mit Eingabe vom selben Tage dem Patentamt ge-
genüber auf das Patent verzichtet hat und eine entsprechende Kopie beigefügt.
Nach der gerichtlichen Mitteilung über den Patentverzicht hat die Einsprechende
Gelegenheit erhalten, innerhalb von 4 Wochen ein eventuell bestehendes
Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents 101 51 352
geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
- 3 -
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 ein-
gelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147
Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete
Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen
ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungs-
verfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 - 185 - Ventilsteuerung).
Das durch den form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen
Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
Mit dem Eingang der wirksamen Verzichtserklärung beim Deutschen Patent- und
Markenamt ist das Patent mit Wirkung für die Zukunft erloschen (ex nunc). Damit
besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für
die Restlaufzeit. Da auch die Einsprechende nach Kenntnis von dem Verzicht kein
eigenes Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents
(ex tunc) geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des
Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen des behaupteten
Widerrufsgrundes entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.
Das Einspruchsverfahren ist jedoch nicht durch Verwerfung des zulässigen Ein-
spruchs zu beenden. Denn der Einspruch ist nicht rückwirkend unzulässig gewor-
den, da für seine Einlegung die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses
der Einsprechenden keine Zulässigkeitsvoraussetzung war. Diese wäre erst für
eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens erforderlich geworden (vgl. hierzu
BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 m. w. N.).
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Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch
Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig
feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet
ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 - 8 W (pat) 315/07).
Dehne
Huber
Pagenberg
Dorfschmidt
Cl