Urteil des BPatG vom 23.10.2001
BPatG (stadt, internet, berlin, bezeichnung, unterscheidungskraft, englisch, begriff, dach, computer, auflage)
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 195/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 30 221.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23.
Oktober
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 29. Mai 1998 die Wortmarke
VirtualCITY
für die Dienstleistungen
"Datenverarbeitung; Werbung; Telekommunikation"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Juli 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1
und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begrün-
dung zurückgewiesen, die sprachüblich gebildete und im Sinne von "virtuelle
Stadt" allgemein verständliche englische Wortzusammensetzung "VirtualCITY"
stelle eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Insbesondere im Internet
gebe es zunehmend virtuelle Welten, um dem Publikum Produkte und Leistungen
näher zu bringen. Wie aus den anliegenden Unterlagen (vier Zeitungsartikel und
Internet-Recherche) ersichtlich sei, habe es sich dabei herausgebildet, auch "vir-
- 3 -
tual city" genannte digitale Städte aufzubauen, um Interessenten zu informieren
sowie Dienste und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde einge-
legt. Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschuß der Markenstelle aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, "VirtualCITY" werde von deutschen Verkehrskrei-
sen nicht als beschreibende Sachangabe im Zusammenhang mit den bean-
spruchten Dienstleistungen verstanden. Vielmehr sei diese Bezeichnung ohne
weitere Angaben oder genaueren Kontext ein relativ offener, breiter und unspezi-
fischer Begriff. Der Begriff einer "virtuellen Stadt" stelle zwar zutreffend die nahe-
liegendste Übersetzung dar, aber ein einengendes kommerzielles Begriffsver-
ständnis besitze die Bezeichnung "VirtualCITY" keinesfalls. Es sei nicht richtig,
diese Bezeichnung in Richtung einer kommerziellen Produktplattform zu rücken.
Einige Städte verwendeten zur allgemeinen kulturellen und umfassenden Informa-
tion tatsächlich die Begriffe "city" und "virtuell". Der gesamte Sinnzusammenhang,
bei dem die Bezeichnungen "Virtual" und "City" benutzt werden, stehe nur im Zu-
sammenhang von Internetinformationen über kulturelle (städtische oder geistes-
wissenschaftliche) Bereiche. Die vom Senat vorgelegten Textstellen beträfen le-
diglich die deutschen Begriffe "virtueller Marktplatz" und "virtuelle Stadt", aber
nicht den englischsprachigen Begriff "virtual city". Es liege auch kein unmittelbarer
Produktbezug der Anmeldemarke zu den beanspruchten Dienstleistungen vor. Im
übrigen spreche gegen die Annahme eines beschreibenden Sachhinweises auch
das ungewöhnliche atypische Schriftbild.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders wird auf seine
Schriftsätze Bezug genommen.
- 4 -
Der Senat hat dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 11. April 2001 – als Er-
gänzung zu den bereits von der Markenstelle des Patentamts vorgelegten Nach-
weisen - einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme über-
reicht.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts im Er-
gebnis jedenfalls insoweit an, als der angemeldeten Marke "VirtualCITY" hinsicht-
lich der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit schon des-
halb zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eig-
nung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-
leistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufge-
faßt zu werden, wobei jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft grund-
sätzlich ausreicht (vgl BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO; BGH GRUR 1999,
1089, 1091 – YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU). Die Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft mangelt einer Wortmarke
aber regelmäßig vor allem dann, wenn ihr hinsichtlich der betroffenen Waren oder
Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann (vgl BGH aaO). Dies ist bei der Anmeldemarke "Virtual-
CITY" der Fall.
Die angemeldete Bezeichnung "VirtualCITY" besteht offensichtlich aus der
sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildeten englischen Wortfolge des
Adjektivs "virtual" und des Substantivs "city", die von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen – wie der Anmelder auch nicht in Abrede stellt – ohne weiteres
- 5 -
gleichbedeutend mit dem deutschen Begriff "virtuelle Stadt" verstanden wird. Das
englische Adjektiv "virtual" ebenso wie das deutsche "virtuell" im Sinne von "nicht
wirklich, aber echt erscheinend; scheinbar" (vgl Duden, Deutsches Universalwör-
terbuch, 4. Auflage 2001, S 1739; Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden,
Bd 23,
20. Auflage
1999,
S 344;
Irlbeck, Computer-Englisch, dtv-Beck
EDV-Berater, 3. Auflage 1998, S 649; Pons, Fachwörterbuch Datenverarbeitung,
Englisch-Deutsch, Stuttgart 1997, S 393) ist mittlerweile auf dem gesamten An-
wendungsgebiet der Informationstechnologie durch zahlreiche Begriffszusammen-
setzungen allgemein geläufig, die sich häufig auf eine "virtuelle Realität" - englisch
"Virtual Reality" – oder "virtuelle Welt" beziehen, welche eine mittels Computer
(dreidimensional) simulierte Wirklichkeit oder künstliche Welt bezeichnen, in der
Anwender – vor allem über das Internet – sich informieren sowie interaktiv agieren
können (vgl Duden aaO; Brockhaus aaO; Computer-Englisch aaO S 650; Pons
aaO; Beschlüsse des Senats vom 24. April 2001 - 33 W (pat) 246/00 –
VR Marktforschung, - 33 W (pat) 247/00 – VR Medien, - 33 W (pat) 248/00 –
VR Events, - 33 W (pat) 249/00 – VR Personal).
So gibt es bereits vielfältige Angebote und Projekte spezieller virtueller Welten,
virtueller Marktplätze, virtueller Plattformen und virtueller Räume, die Anwendern
ermöglichen, einfacher, schneller und effizienter mit Hilfe der Telekommunikation
des Internets Informationen einzuholen, Gegenstände oder Räume zu betrachten,
Geschäfte zu tätigen (E-Business, E-Commerce, Online-Shopping etc) oder son-
stige Willenserklärungen abzugeben, beispielsweise
virtuelle Einkaufsstätten
virtueller Showroom
virtuelle Geldinstitute
virtuelles Rathaus
virtuelle Verwaltung
virtuelle Wahl
virtueller Kundenberater
- 6 -
virtuelle Gemeinschaften
virtueller Buchladen
virtuelles Autohaus uvam
(vgl FAZ-Artikel "Virtuelle Welten – konkrete Visionen, Dreidimensionales Internet:
Mehr Erlebnis im Netz"; SZ-Beilage TECHNIKCEBIT vom 21. März 2001 Artikel
"Warenangebote im Netz – Der Basar bringt alles unter ein Dach – Überall entste-
hen Portale, die virtuelle Rathäuser, Bürgerdienste und Marktplätze vereinen",
"Geodaten stärken das E-Business – Erdkunde für den Geschäftsmann", "Busi-
ness Communities – Tummelplatz für Profis – virtuelle Märkte optimieren Ge-
schäftsprozesse auf eine scheinbar sehr einfach Weise"; FAZ vom
12. Januar 2001, S 46 Artikel "Aufklärung für den virtuellen Marktbürger").
Im Internet sind im Bereich der auf bestimmte Städte bezogenen, kommerziellen
sowie kulturellen Angebote einige – insbesondere dreidimensionale- Stadtinfor-
mationssysteme eingerichtet worden, für die üblicherweise die allgemeinen Be-
griffe "virtuelle Stadt", "virtuelle Städte" oder auch "digitale Stadt", "Digital Towns",
"Internetcity" verwendet werden (vgl FAZ vom 24. August 1999, S B 3 Artikel
"E-Berlin -
Ein 3D-Stadtinformationssystem"; FAZ-Artikel "Virtuelle Welten –
konkrete Visionen"; SZ vom 21. März 2001, S VP 3/17 Artikel "Der Basar bringt
alles unter ein Dach"; Artikel "In Chemnitz kann man schon durch den Reichstag
wandeln – Virtuelles Wien"). In den dem Anmelder vorgelegten Zeitungsartikeln
heißt es unter anderem:
"... können Menschen aus aller Welt Berlin auch virtuell besuchen
– per Mausklick auf der Internetseite ... E-Berlin bildet dabei alles
ab, was man in "Real Berlin" auch vorfindet, vor allem aber Kom-
munikationsangebote und Konsummöglichkeiten.
... Wer durch E-Berlin schlendert, kann jedoch noch mehr erleben,
kann in die verschiedenen Schichten der Stadt eintauchen.
- 7 -
.. Architekten integrieren ihre geplanten Bauwerke vorab in die
virtuelle Stadt.
... In Businesszentren .... können Ladenbesitzer und andere Ge-
werbetreibende ihre realen Geschäftsräume im virtuellen Raum
präsentieren.
... Die "e: city" verbindet reale Orte mit Informationen im virtuellen
Raum. Berlin ist nur ein Beispiel für viele Städte und deren Abbil-
der auf der ganzen Welt." (E-Berlin – Ein 3D Stadtinformationssy-
stem, FAZ vom 24. August 1999).
"Internetnutzer werden zukünftig in dreidimensionalen, virtuellen
Welten agieren, die angelehnt an die reale Welt viel natürlicher
und erlebnisreicher sind als bisher – etwa beim Shopping oder in
virtuellen Städten." (Virtuelle Welten – konkrete Visionen, FAZ).
"Die Preisträger Bremen, Esslingen und der Städteverbund Nürn-
berg haben in einem der bundesweit größten Multimediaprojekte
die "Virtuelle Stadt" modellhaft entwickelt." (SZ-Beilage vom
21. März 2001: Der Basar bringt alles unter ein Dach).
Aus der Internet-Recherche der Markenstelle des Patentamts ergibt sich allerdings
auch, daß die entsprechende englische Bezeichnung "Virtual City (...)" – zur inter-
nationalen Verständlichkeit - ebenfalls schon gebräuchlich ist, beispielsweise in
den Städten Basel, Hannover, Viersen, Rio de Janeiro, Linz, Zürich, Freiburg.
Soweit der Anmelder vorträgt, unter den Begriffen "virtuelle Stadt", "Virtual City"
böten Städte lediglich nicht-kommerzielle, kulturelle Leistungen und urbane Infor-
mationen an, trifft dies nicht zu. Denn die Internet-Initiativen der Städte bezwecken
im wesentlichen auch die Unterstützung und Förderung der jeweils lokalen heimi-
schen Wirtschaft, also der in der Stadt ansässigen Händler und Dienstleistungs-
erbringer, insbesondere gegenüber der immer stärker werdenden überregionalen
- 8 -
und globalen Online-Konkurrenz (vgl SZ-Beilage vom 21. März 2001: "Der Basar
bringt alles unter ein Dach"; FAZ vom 24. August 1999: "E-Berlin").
Der Ansicht des Anmelders, es liege kein unmittelbarer Produktbezug der Anmel-
demarke zu den beanspruchten Dienstleistungen vor, vermag der Senat nicht zu
folgen. Die beanspruchten Dienstleistungen "Datenverarbeitung, Werbung, Tele-
kommunikation" werden nämlich immer gewerblich für Dritte erbracht und stellen
ohne weiteres ersichtlich wesentliche Grundlagen für den Internet-Auftritt von
Städten dar. Die angesprochenen Verkehrskreise – städtische Kommunen, Unter-
nehmen, Gewerbetreibende sowie Internetnutzer und Verbraucher – werden die
angemeldete Bezeichnung "VirtualCITY" somit nur als Sachbegriff und rein be-
schreibende Bestimmungsangabe auffassen können, die lediglich schlagwortartig
darauf hinweist, daß anwendungszweckbezogen speziell zur Realisierung der
Darstellung einer Stadt im Internet – gegebenenfalls dreidimensional und in Multi-
mediatechnik -, also einer "virtuellen Stadt" konzipierte und geeignete Dienstlei-
stungen angeboten werden.
Der Senat kann sich auch der Ansicht des Anmelders, das ungewöhnliche atypi-
sche Schriftbild der Anmeldemarke spreche für ihre Schutzfähigkeit, nicht an-
schließen. Denn bei der angemeldeten Bezeichnung "VirtualCITY" wird nach nor-
malerweise zu erwartender Verkehrsauffassung der durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer (vgl dazu EuGH GRUR
Int 1999, 734, 736 Ez 25, 26 – Lloyd) der sich ohne weiteres aufdrängende glatt
beschreibende Sinngehalt auch schriftbildich derart im Vordergrund stehen, daß
das von der offiziellen Orthographie abweichende Schriftbild bloß wie eine völlig
unbedeutende werbegraphische Spielerei wirkt, der keinerlei Kennzeichnungs-
funktion zukommen soll.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl