Urteil des BPatG vom 21.10.2003

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, firma, werbung, chemie, geschäftsverkehr, wörterbuch, wettbewerber, wortmarke, begriff

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 57/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 01 397.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21.
Oktober
2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
PetroComp
für die Waren und Dienstleistungen
Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Kunst-
stoff-Compounds; Veredlung von Kunststoffen
durch Erstprüferbeschluss der Markenstelle für Klasse 1 vom 18. Dezember 2002
gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, dass die angesprochenen
Verkehrskreise, hier im wesentlichen Fachkreise, das angemeldete Zeichen ohne
weitere Überlegung als Oberbegriff für chemische Verbindungen auf Erdölbasis
verstehen würden. Es handle sich somit lediglich um eine Beschaffenheitsangabe.
Auch wenn die Gesamtbezeichnung lexikalisch in dieser Form bisher nicht nach-
weisbar sei, habe der neugebildete Gesamtbegriff einen rein beschreibenden Cha-
rakter und sei deshalb von der Eintragung ausgeschlossen.
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Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie trägt vor, dass die Markenbestandteile "Petro" und "Comp" beide für ver-
schiedene Begriffe stehen könnten. Insgesamt handle es sich um eine mehr-
deutige Wortkombination, die sich vollständig aus fremdsprachlichen Akronymen
zusammensetze, so dass für die maßgeblichen Verkehrskreise ein sachbezogener
Aussagegehalt auch nicht aus dem Kontext mit den angemeldeten Waren ohne
weitere Analyse klar beschreibend auf der Hand liege.
Sie verweist darauf, dass die Marke "PetroComp" im schweizerischen Register
eingetragen worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Eintragung stehe auch ein
Auszug aus der vom Senat durchgeführten Internetrecherche, nämlich eine Studie
verschiedener Wissenschaftler zum Thema "Biologisch abbaubare Polymere". Der
in dieser Studie verwandte Begriff "PetroComp" werde im Zusammenhang mit der
Firma "Petroplast" genannt, die Eigentümerin einer diesbezüglichen Marke sei.
Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zu folgender Frage zuzulassen:
Ist bei der Zurückweisung der Anmeldung "PetroComp" möglicherweise verkannt
worden, dass die Vorbenutzung eines Wortes im Geschäftsverkehr, in der
Werbung oder durch Wettbewerber nicht schon als solches ein Eintragungs-
hindernis ist, sondern zusätzlich festgestellt werden muss, dass das vorbenutzte
Wort vom Verkehr nicht im Sinne einer nicht eingetragenen Marke oder einer im
übrigen originellen Wendung aufgefasst wird, die er trotz gegebener beschrei-
bender Anklänge selbst dann nicht als beschreibende Angabe versteht, wenn sie
schon anderweitig verwendet worden ist.
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Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 12. August 2003
Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Ter-
minsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle des
Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist zwar grundsätzlich ein groß-
zügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001,
1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrach-
tungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruch-
ten Waren bzw Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-
griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
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stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH
GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Marke ist aus den Bestandteilen "Petro" und "Comp" zusam-
mengesetzt. Der Sinngehalt des Bestandteiles "Petro" ist ohne weiteres erkenn-
bar, seine Bedeutung liegt auch für Abnehmer ohne weiteres auf der Hand, die ihn
nicht korrekt vom griechischen Wortstamm ableiten können. Wörter wie "Petro-
Chemie" "Petro-Dollar" oder "Petroleum" gehören zum allgemeinen Wortschatz
und vermitteln auch ohne exakte Sprachkenntnisse die Vorstellung, dass die so
bezeichneten Waren mit dem Produkt "Erdöl" in Verbindung stehen (so auch
BPatG 28 W (pat) 72/95 - Petromin/PENTOSIN).
Die Abkürzung "Comp" steht, worauf die Anmelderin zutreffend verweist, für ver-
schiedenste Begriffe ua "Compare", "Compensator", "Computer", aber auch "Com-
pound" (vgl Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akro-
nyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbei-
tung, 1992, S 209; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 118; Duden,
Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 85; Wennrich, Anglo-amerikanische und
deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1976, S 375, 376). Im Zu-
sammenhang mit den hier angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen die sämtli-
che mit Kunststoffen im Zusammenhang stehen, steht die Bedeutung "compound"
im Sinne von "chemische Verbindung" (vgl Wenske, Wörterbuch Chemie Englisch-
Deutsch, 1992, S 1454) so im Vordergrund, dass andere Bedeutungsinhalte nicht
in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch die Anmelderin
selbst ihre Produkte als "Kunststoff-Compounds" benennt und unter anderem für
diese Waren die Eintragung begehrt.
Den hier angesprochenen Verkehrskreisen, im wesentlichen Fachkreise der
chemischen Industrie, ist der Begriff "Compound" auch ohne weiteres bekannt, wie
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sich aus der Internetrecherche des Senats ergibt. Dort wirbt beispielsweise die
Firma Chemietechnik-Huethig für "Hartstoff-Compounds" (chemietech-
nik.huethig.de); im Lieferprogramm der Firma Impag für den Bereich Chemie fin-
det sich ein "Compound" basierend auf Natriumaluminiumsilikat (www.impag.de).
Zwar ist, wie die Anmelderin ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Marke zu be-
rücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge-
samtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne
es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus meh-
reren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist
(MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Ge-
samtzeichen, hier im übrigen zu einem Wort zusammengezogen, bringt aber im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck, dass
es sich um "chemische Petrolverbindungen" handelt.
Dem Zeichen kann die Schutzfähigkeit auch nicht deshalb zugebilligt werden, weil
es teilweise für ähnliche Waren in anderen Ländern als Marke eingetragen worden
ist. Denn diese Eintragungen lassen keine Rückschlüsse auf das Verständnis des
Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung der
Schutzfähigkeit nach §
8 Abs
2 Nr
1 MarkenG abzustellen ist (vgl auch
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdz 81 ff.).
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäss § 83 Abs 2
Nr 1 oder 2 MarkenG zuzulassen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht lediglich
über Tatsachen, nicht über Rechtsfragen zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
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Frage der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens hat der Senat nicht zu-
grundegelegt, dass der Gesamtbegriff bereits im Geschäftsverkehr, in der Wer-
bung oder durch Wettbewerber kennzeichnend oder in beschreibender Art und
Weise benutzt worden ist.
Winkler Baumgärtner Dr.
Hock
Hu