Urteil des BPatG vom 26.06.2003

BPatG: software, eugh, dienstleistung, patent, begriff, wartung, telekommunikation, datenverarbeitung, hardware, leasing

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 196/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 06 049.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
Die Bezeichnung
UCM
ist am 5. Februar 2003 ua für die Waren und Dienstleistungen
"Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Telekommunikation, Er-
stellung, Implementierung und Wartung von Programmen für die
Datenverarbeitung; Zusammenstellung und Konfiguration von
Komplettlösungen aus Software und Hardware für Computerzwe-
cke; Zurverfügungstellen der hierfür notwendigen Software im
Wege der Vermietung, Leasing, etc"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2003 durch einen Beamten des gehobe-
nen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise, nämlich für die
oben genannten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen.
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um ein den Gepflogenheiten der
einschlägigen IT-, TK und internetspezifischen Fachterminologie entsprechend
gebildetes Fachkürzel mit der Bedeutung "universal communications monitor",
womit bekanntlich "universelle Kommunikationssteuerprogramme" bezeichnet
würden. Bei "UCM" handele es sich somit um eine gebräuchliche und aus sich
heraus verständliche softwarespezifische, daher einschlägig beschreibende Ab-
kürzung, die von den beteiligten fachterminologiekundigen Verkehrskreisen ohne
weiteres der betreffenden Sachaussage gleichgesetzt werde. Diese Abkürzung
stelle für die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungs-
bedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachaussage dar, da sie zur Beschrei-
bung dieser Software und Softwareanwendungen dienen könne. Soweit die An-
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melderin darauf abstellen wolle, dass der Begriff von ihr zur Beschreibung eines
anderen Bedeutungsgehaltes entwickelt worden sei, erlaube dies keine schutzbe-
gründende Beurteilung. Außerdem würde dadurch der beschreibende Charakter
nicht verändert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge-
mäß),
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
26. Juni 2003 aufzuheben.
Bei einer Abkürzung könne das Freihaltungsbedürfnis nur dann bejaht werden,
wenn es sich bei der abgekürzten Bezeichnung um eine Beschaffenheitsangabe
handele, die vom Verkehr als solche erkannt werde. Schon hieran fehle es, da
"Universal communications Monitor" nicht als ein "universelles Kommunikations-
steuerprogramm" verstanden werde. Die Internetseiten enthielten den Begriff
"Universal Communications Monitor" nicht. Desweiteren werde "UCM" auch nicht
als Abkürzung für "Universal communications Monitor" verstanden. Ein Zitat in Le-
xika und Wörterbüchern führe nicht per se zu einem Nachweis des Verständnisses
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Dies zeige auch die Internetrecherche.
Es werde "Universal communications Modules" angezeigt. Das Verkehrsverständ-
nis sei daher mehrdeutig, was zur Eintragungsfähigkeit führe. Nicht zuletzt ver-
binde die Anmelderin mit "UCM" "Unified Commerce Management" und investiere
dabei erhebliche Werbemittel. Doch selbst für den Fall, dass gewisse Verkehrs-
kreise von hochspezialisierten IT-Experten die Abkürzung "UCM" als "Universal
Communications Monitor" verstehen würden, habe dies vorliegend keine Bedeu-
tung, denn es sei auf das angebotene Produkt abzustellen. Die Softwarepro-
gramme der Anmelderin ermöglichten die Abwicklung von Geschäften über Waren
und Dienstleistungen im Internet (e-Commerce), so dass sie sich gerade nicht an
die hochspezialisierten IT-Experten richteten. Die Buchstabenkombination verfüge
auch über ausreichende Unterscheidungskraft. Die Eintragungsfähigkeit von
Buchstabenkombinationen ergebe sich schon aus § 3 Abs 1 MarkenG.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls ein Schutzhindernis im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Danach sind alle Angaben und Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die
zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können,
ohne dass es darauf ankommt, ob andere gleichwertige Angaben und Zeichen zur
Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen
unmittelbar beschreibenden Angabe und Zeichen erhalten bleiben. Dies gilt auch
für weniger geläufige beschreibende Bezeichnungen, wobei sowohl an neuen
Begriffen als auch an veralteten Ausdrücken ein Freihaltungsbedürfnis bestehen
kann (Ströbele/Hacker, Markengestz, 7. Aufl, § 8 Rdn 228).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung
noch nicht, um ihre Schutzfähigkeit zu bejahen (BGH GRUR 2001, 1151 – markt-
frisch; EuG MarkenR 2002,92 – Streamserve, bestätigt durch EuGH C-150/02 P ;
EuGH MarkenR 2003, 450 - Doublemint; EuG, Urteil vom 20.7.2004, T-0311/02 -
LIMO).
Diese Grundsätze gelten auch für Zeichen, die Abkürzungen beschreibender An-
gaben darstellen, da für die verschiedenen Markenkategorien grundsätzlich keine
unterschiedlichen Kriterien gelten (EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Be-
quemlichkeit).
Die Anmelderin, laut ihrer Internetseite ein führender Anbieter von Unified Com-
merce Management-Software, verwendet die Abkürzung "UCM" beschreibend im
Sinne von "Unified Commerce Management". Diese soll Unternehmen die Mög-
lichkeit bieten, alle E-Commerce-Prozesse zentral zu steuern und in bestehende
IT-Systeme, wie CRM (Customer Relationship Management), ERP (Enterprise
Resource Planning) und SCM (Supply Chain Management) zu integrieren. Die
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Anmelderin selbst verwendet somit die Buchstabenkombination als Abkürzung für
ein System, das der Kommunikation mit bestehenden IT-Systemen dient. In den
Abkürzungsverzeichnissen ist die Bezeichnung "UCM" als Abkürzung für die
Wörter "Unified Commerce Management" allerdings nicht aufgeführt, sondern als
Abkürzung für "Universal Communication(s) Monitor" (Schulze, Computerkürzel,
Lexikon der Akronyme, Kurzbefehle und Abkürzungen, 1998, S. 409; Wennrich,
Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elekt-
rotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Bd 2 S. 410) und "Uni-
versal Cable Module" (Winkler, Computer Lexikon 2005, S. 937; Rosenbaum,
Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z Abkürzungen, 2004, S. 784). Im
Internet wird die Abkürzung ua für "Unified Change Management", "Universal
Contact Management" und "Universal Communications Module" verwendet. Auch
wenn sich die Bedeutung der Abkürzung nicht auf eine einzige Bezeichnung redu-
zieren lässt, so wird damit jedoch etwas bezeichnet, das der Kommunikation in
und zwischen verschiedenen Systemen dient. Entgegen der Auffassung der An-
melderin reicht Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung zudem noch nicht für die Beja-
hung der Schutzfähigkeit aus (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; EuG Mar-
kenR 2002,92 – Streamserve, bestätigt durch EuGH C-150/02 P ; EuGH MarkenR
2003, 450 Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von
der Eintragung auch dann ausgeschlossen werden, wenn es bei Mehrdeutigkeit
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste-
henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH MarkenR 2003, 450
Doublemint).
Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen handelt es sich dabei um
eine Sachangabe für ein System oder Software, die dafür bestimmt sein können,
die Kommunikation in und zwischen verschiedenen Systemen zu ermöglichen, so
dass entgegen der Ansicht der Anmelderin die angemeldete Bezeichnung als
Sachangabe auch in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistun-
gen in Frage kommt, und die Mitbewerber an ihr ein berechtigtes Freihaltungsinte-
resse haben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eintragungshindernis sich nicht nur aus
dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben kann,
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sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf
den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen
in einem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR
2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE
COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
So kann die beanspruchte Software ein Programm betreffen, das UCM ermöglicht,
entweder ganz allgemein im Sinne von "Universal Communication(s) Monitor" oder
auch speziell im Sinne von "Unified Commerce Management", wenn die Kommu-
nikation zwischen verschiedenen Systemen speziell auf den Handel ausgerichtet
ist.
Auch die Dienstleistungen "Implementierung und Wartung von Programmen für
die Datenverarbeitung" können eine solche Software zum Inhalt und Gegenstand
haben während die Dienstleistung "Telekommunikation" eine solche Kommunika-
tion ermöglichen kann.
Die Dienstleistungen "Zusammenstellung und Konfiguration von Komplettlösungen
aus Software und Hardware für Computerzwecke " und "Zurverfügungstellen der
hierfür notwendigen Software im Wege der Vermietung, Leasing, etc" können
ebenfalls dazu dienen, ein solches System aufzubauen und zu unterhalten.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen
unterschiedliche Einzelwaren und -dienstleistungen umfasst, die Eintragung des
angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausge-
schlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder
Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 –
AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungs-
verfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND; Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 303 und Rdn 284). Andernfalls wäre es möglich, ein für
bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis da-
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durch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Wa-
ren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.
Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.
VRi Kliems ist wegen Ur-
laubs gehindert zu unter-
schreiben.
Sredl
Sredl Bayer
Na