Urteil des BPatG vom 22.01.2003
BPatG (bezeichnung, unterscheidungskraft, die post, marke, bildmarke, verkehr, anmeldung, begriff, eintragung, unternehmen)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 12/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 71 925.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
Weltniveau
ist als Wort-/Bildmarke für die Waren der Klassen
16 Poster, Postkarten, Kalender, Druckereierzeugnisse
20 gerahmte Bilder, Bilderrahmen
28 Spiele, Spielzeug
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 17. Okto-
ber 2000 als anpreisende Angabe ohne jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Weltniveau stelle keine individuelle Wort-
neubildung, sondern einen in seiner Gesamtheit bereits existierenden Begriff dar.
Das angesprochene Publikum werde die angemeldete Bezeichnung als Werbean-
preisung iS eines Hinweises auf Produkte einer internationalen Spitzenqualität
auffassen und damit nur als Hinweis auf die Qualität der Produkte verstehen. Die
Anmeldung lasse nicht erkennen, ob Gegenstand der Anmeldung die Wortmarke
"Weltniveau" oder die schreibschriftartig gestaltete Bildmarke sein solle. Da sich
die Gestaltung jedoch in der Wahl einer werbeüblichen (Schreib)Schrift erschöpfe,
könne sie die Unterscheidungskraft nicht begründen.
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Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft sie
sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere auf die
Entscheidung "YES", wonach bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein
großzügiger Maßstab anzulegen sei. Es handele sich nicht um ein gebräuchliches
Wort der Alltagssprache, das vom Verkehr stets als solches aufgenommen und
nur in seinem Ursprungssinn verstanden werde. Soweit der Begriff "Weltniveau"
als Werbeanpreisung aufgefasst werde, sei dies eine schlagwortartige Anprei-
sung, die einen Kaufentschluss hervorrufen soll, so dass eine Aussage vorliege,
die über das reine Wortverständnis hinaus gehe und es verbiete, dem Zeichen die
Unterscheidungskraft abzusprechen. Die Anmelderin ist der Ansicht, dass die
angemeldete Marke eine gewisse schutzbegründende Originalität aus der ironi-
schen Verwendung der Bezeichnung "Weltniveau" auf die beanspruchten Waren
beziehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2000 auf-
zuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats stehen der Anmeldung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG entgegen.
1. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke im Ergebnis zu Recht zurückge-
wiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
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Anmelde- und Beschwerdegegenstand ist dabei die angegebene Wort/Bildmarke
"Weltniveau", nachdem die Anmelderin mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 klar-
gestellt hatte, dass nicht eine Wort- und eine Bildmarke, sondern allein eine Bild/
Wortmarke mit dem Markentext "Weltniveau" eingetragen werden soll.
Unterscheidungskraft iS der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr BGH,
GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; WRP 2002, 1281
– Bar jeder Vernunft mwN; zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 21/00
– Buchstabe "Z"). Der Senat geht mit der Anmelderin davon aus, dass jede noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwin-
den. Entscheidend ist, ob einer Wort/Bildmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden kann oder es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH WRP 2001, 1201
- antiKalk; BGH MarkenR 2001, 314 – marktfrisch).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass sich die angemeldete
Marke in der Wiedergabe des bereits existierenden, lexikalisch nachweisbaren
Begriffs "Weltniveau" erschöpft, der als das Leistungsniveau definiert wird, das der
internationalen Spitzenqualität, der Stufe der internationalen Spitzenleistungen
entspricht (vgl DUDEN Universalwörterbuch PC-Bibliothek 3.0 "der Betrieb, die
Band hat Weltniveau"). Der insbesondere in der ehemaligen DDR gängige Begriff
wurde und wird in der heutigen Bundesrepublik ganz allgemein iSv Spitzenlei-
stung, Spitzenqualität sowohl für Personen und Ereignisse als auch im Wirt-
schaftsleben und in der Berichterstattung für Waren als Sachangabe zur Be-
schreibung der besonders hohen Qualität von Produkten und Leistungen verwen-
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det (vgl zB DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in Zehn Bän-
den, 3. Aufl, S 4484: "Die Forschungsergebnisse kämen vielfach nicht an das
Weltniveau heran"; "Erzeugnisse von Weltniveau" uä). Die beschreibende Bedeu-
tung des Begriffs wird durch die Verwendungsbeispiele der Internetrecherche des
Senats bestätigt, die der Anmelderin zugesandt worden sind und die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren (vgl zB Die Post auf Weltniveau; Papier für
Drucker von Weltniveau; Moderne Kunst von Weltniveau; ein gewinnbringendes
Unternehmen von Weltniveau; Qualitätsinitiativen auf Weltniveau in Schweden;
Ein italienisches Unternehmen mit Weltniveau im Bereich des Deutsch-Italieni-
schen Technologietransfers Qualität bei Heiß und Kalt; Einmaliges Projekt auf
Weltniveau; Ostdeutscher Wein auf Weltniveau; IT-Standort Ruhrgebiet mit Welt-
niveau; "Fast überall ist West- bzw Weltniveau entstanden" zu Themen Aufbau
Ost; Jugendmagazin mit Weltniveau; Mit Riesenschritten zum Weltniveau; Suspa
Image d neu: Täglich mehr als 200.000 Qualitätsprodukte für unsere Kunden "Fer-
tigung auf Weltniveau Produktqualität Page 25" etc – google.de vom 22. Ja-
nuar 2003).
In Verbindung mit den beanspruchten Waren steht für das angesprochene breite
Publikum bei der angemeldeten Bezeichnung der ohne weiteres verständliche
beschreibende Hinweis auf die Spitzenqualität der "Poster, Postkarten, Kalender,
Druckereierzeugnisse, gerahmten Bilder, Bilderrahmen, Spiele und Spielzeug" im
Vordergrund, derer sich die Anmelderin berühmt oder die sie in Frage stellen will.
Dass sich die Anmelderin mit Anspruch und Wirklichkeit der angemeldeten
Bezeichnung anhand der vorgelegten Postkarten in ironischer Weise auseinander-
setzt, vermag die Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Denn für die Beurtei-
lung der Unterscheidungskraft einer Markenanmeldung kommt es für deren Eintra-
gung nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern darauf an, wie die konkret
angemeldete Bezeichnung für sich genommen vom Verkehr verstanden wird,
wenn sie ihm auf Waren der beanspruchten Art ohne weitere Erläuterungen
begegnet. Eine ironische Verfremdung kann den beschreibenden Charakter einer
Bezeichnung nur dann zurücktreten lassen oder von diesem wegführen, wenn sich
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diese aus der Bezeichnung heraus von selbst ergibt. Das ist bei dem Sachbegriff
"Weltniveau" nicht der Fall, wenn er in Verbindung mit Waren der beanspruchten
Art gebracht wird.
Auch die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke Wort/Bildmarke ist nicht
geeignet, dem angesprochenen Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmerk-
mal zu dienen, weil es sich um eine gebräuchliche Schreibschrift handelt (sog
Künstler-Schreibschrift bzw Commercial Script vgl Michael Rau/Rosemarie Kloos-
Rau Schreibschriften Script Types 1993, S 93 u Letraset Gesamtkatalog 1.65), wie
sie für beschreibende Angaben auf den einschlägigen Gebieten werbeüblich zur
Sachinformation allgemein anzutreffen und in der mündlichen Verhandlung an-
hand von Beispielen erläutert worden ist.
2. Da der Begriff "Weltniveau" auch in der konkret angemeldeten Schreibschrift
als Bezeichnung zur Beschreibung von Art und Qualität der beanspruchten Waren
dienen kann, bestehen nach den Feststellungen des Senats konkrete Anhalts-
punkte für das Bejahen eines Freihaltebedürfnisses für die Mitbewerber der
Anmelderin, sich einer derartigen Qualitätsberühmung zur beschreibenden Her-
vorhebung ihrer Waren ungehindert zu bedienen, unabhängig von der Frage, ob
der Anspruch von Weltniveau zu Recht besteht oder nicht. Die angemeldete
Marke ist demzufolge auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als
Marke ausgeschlossen (vgl BGH BlPMZ 2000, 331 – Bücher für eine bessere
Welt).
Grabrucker Pagenberg
Voit
Fa