Urteil des BPatG vom 19.10.2000

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, beschwerde, klasse, aufmerksamkeit, gesamteindruck, arzneimittel, kennzeichnungskraft, 1995, bestandteil)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 261/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 00 244
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
BPatG 152
10.99
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Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Neurovit
eingetragen worden und im Wege der Teillöschung noch für
"Vitaminpräparate mit Alpha-Liponsäure zur Behandlung von Nie-
reninsuffizienz"
geschützt.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit 1937 für
"Arzneimittel"
Eusovit
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schluß vom 26. Mai 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Ver-
wechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch
zurückgewiesen.
Nach der maßgeblichen Registerlage könnten sich die Marken auch auf identi-
schen Waren begegnen. Selbst bei danach an den Markenabstand zu stellenden
strengen Anforderungen, die angesichts der etwas gesteigerten Aufmerksamkeit
auch von Endverbrauchern gegenüber Kennzeichnungen von Arzneimitteln aller-
dings gemindert würden, bestehe - ausgehend von normaler Kennzeichnungskraft
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der Widerspruchsmarke - keine Verwechslungsgefahr. Die gemeinsame Endsil-
be "-vit", die offenkundig auf den Begriff "Vitamine" hinweise und auch vielfach in
Arzneimittelkennzeichnungen verwendet werde, stelle keinen besonders charak-
teristischen Zeichenbestandteil dar. Der Verkehr orientiere sich daher mehr an
den ohnehin mehr beachteten Anfangsbestandteilen, deren konsonantische Ab-
weichungen auch nach dem Gesamteindruck eine klangliche Verwechslungsge-
fahr ausschließen würden. Aufgrund der abweichenden Wortlängen und der deut-
lich unterschiedlichen Anfangsbuchstaben seien die Marken auch im Schriftbild
nicht verwechselbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle vom 26. Mai 1999 aufzuheben, die
Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Löschung der ange-
griffenen Marke anzuordnen.
Die angegriffene Marke werde den aufgrund bestehender Warenidentität strengen
Anforderungen an den Markenabstand nicht gerecht. Die Marken stimmten in der
Silbenzahl, im Betonungsrhythmus und in der Vokalfolge überein. Die Abwei-
chungen durch den klangschwachen Konsonanten "N" am Anfang der angegriffe-
nen Marke und die eingeschobene Mittelsilbe "-ro-" führten bei den Übereinstim-
mungen im übrigen nicht zu einem eigenständigen Wortklang.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren bislang
nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle
für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der
Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch kei-
nen Erfolg.
Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Marken-
stelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es
besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Nach der hier maßgeblichen Registerlage stehen den "Vitaminpräparaten mit Al-
pha-Liponsäure zur Behandlung von Niereninsuffizienz" der angegriffenen Marke
die "Arzneimittel" der Widerspruchsmarke gegenüber. Im Bereich der Waren der
angegriffenen Marke können sich die Marken damit auch auf identischen Waren
begegnen, da die speziellen "Vitaminpräparate" von dem Oberbegriff "Arzneimit-
tel" umfaßt werden. Verwechslungsfördernd wirkt sich weiterhin aus, daß eine Re-
zeptpflicht auf beiden Seiten nicht zugrundezulegen ist, so daß allgemeine Ver-
kehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings
davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der
Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je
nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH
MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li
Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd /
Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine
gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 -
Indorektal/Indohexal).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat trotz des in der Schlußsilbe "-vit" enthal-
tenen Sachhinweises im Sinne von "Vitamin" oder "vital" auf das entsprechende
Indikationsgebiet "Vitaminpräparate", auf dem die Widerspruchsmarke nach der
Roten Liste 2000 derzeit auch tatsächlich verwendet wird, von einer durchschnitt-
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lichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke aus. Denn durch die Verbindung mit dem vorangehenden Wort-
teil "Euso-" ist sie als Gesamtwort noch hinreichend phantasievoll gebildet, so daß
im Hinblick auf die im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse bestehende Übung,
Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Bestandteile Indikation, Art der
Zusammensetzung, Wirkung und dergleichen zumindest für Fachleute eindeutig
erkennen lassen, hier keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der
Gesamtbezeichnung anzunehmen ist.
Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung
derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne
des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Dies gilt auch insoweit, als im Hin-
blick auf die Möglichkeit von Warenidentität eher strenge Anforderungen an den
Markenabstand zu stellen sind.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken zwar in der Silbenzahl, Vokalfolge so-
wie im Sprech- und Betonungsrhythmus wie auch in der Endsilbe "vit" überein.
Von Bedeutung ist dabei jedoch zunächst, daß die Übereinstimmung der Marken
in dem Bestandteil "vit" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und
der Markenähnlichkeit nicht so stark ins Gewicht fällt, wie dies bei reinen Phanta-
siebestandteilen der Fall wäre. Diese Silbe ist in zahlreichen Marken der Klasse 5
enthalten und stellt insbesondere im Bereich der "Vitamine" einen verständlichen
Indikationshinweis dar, dem infolge seines warenbeschreibenden Charakters für
sich genommen im pharmazeutisch-medizinischen Bereich nur eine geringe kenn-
zeichnende Bedeutung zukommt. Auch wenn von den vielen eingetragenen "vit"-
Marken nicht alle tatsächlich benutzt werden (vgl aber allein die in der Roten Li-
ste 2000 Hauptgruppe 84/Vitamine eingetragenen Präparate wie Ascorvit, Biovit,
Cernevit, Dreisavit, Evit, Soluvit, Sonosvit usw), kann die große Anzahl von ein-
getragenen Drittmarken schon für sich genommen nicht gänzlich unbeachtet blei-
ben (vgl dazu BGH GRUR 1967, 246, 250 reSp aE "Vitapur"; MarkenR 1999, 57
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"Lions"). Dies führt dazu, daß die angesprochenen Verkehrskreise mehr auf die
weiteren Markenbestandteile achten, so daß insoweit gegebene Unterschiede
stärker in den Vordergrund treten. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Bezeich-
nungen unterscheiden sich in den ohnehin regelmäßig stärker beachteten Wort-
anfangsbestandteilen (vgl zB BGH GRUR 1995, 50 ff, 53 - Indorektal/Indohexal;
MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone) "Neuro-" bzw "Euso-" hinsichtlich des An-
fangsbuchstabens sowie der sich an entsprechender Wortstelle gegenüberste-
henden klangverschiedenen Konsonanten "r" bzw "s" auffällig, wodurch sie sich
auch im maßgeblichen Gesamteindruck deutlich voneinander abheben.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kann hier auch nicht davon ausge-
gangen werden, daß der Eingangslaut "N" der angegriffenen Marke in erhebli-
chem Umfang überhört wird. Soweit die Widersprechende ausführt, daß die Laut-
folge "ro" zur Verhinderung von Verwechslungen nicht geeignet sei, mag dies für
sich allein zutreffend sein. Maßgeblich ist bei der Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr jedoch auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen, der durch
die genannten Abweichungen der Bezeichnungen insgesamt noch hinreichend
unterschiedlich gestaltet wird.
Im schriftbildlichen Vergleich ist ein Auseinanderhalten der Marken unter den ge-
nannten Umständen in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der auffallend
verschiedenen Anfangsbuchstaben, der figürlichen Abweichung in den Buchsta-
ben "r" gegenüber "s" und der etwas unterschiedlichen Wortlängen auch unter
Berücksichtigung der vorhandenen Übereinstimmungen ebenfalls gewährleistet.
Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungs-
gemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Be-
zeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Unter diesen Umständen kann hier für die Entscheidung letztlich dahingestellt
bleiben, ob ein Teil der Verkehrskreise, vor allem wohl Fachleute, in dem Be-
standteil "Neuro-" der angegriffenen Marke einen, im Hinblick auf die speziellen
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"Vitaminpräparate" allerdings nicht besonders nahegelegten, Hinweis auf mit die-
sem Wortelement gebildete Fachbegriffe wie "Neurologie" etc sehen und damit ei-
ne zusätzliche Unterscheidungshilfe haben.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems Engels Brandt