Urteil des BPatG vom 17.06.2009
BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, verkehr, gesamteindruck, bildmarke, eugh, produkt, kennzeichnungskraft, hersteller, verbraucher
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 120/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 304 72 870
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 4357621
die laut CTM-Register seit dem 1. August 2006 als Bildmarke und zwar für die
Ware der Klasse 3
"Grundierung“
eingetragen ist, wurde Widerspruch eingelegt gegen die Eintragung der für eine
Vielzahl von Waren der Klassen 3, 5, 10, und 25, darunter
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“
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geschützten Wort-/Bildmarke 304 72 870
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, trotz einer mög-
lichen Warenidentität sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Wort-
/Bildmarken mangels hinreichender Ähnlichkeit im Gesamteindruck zu verneinen.
Auch die einander gegenüberstehenden Wortfolgen „HydroFit“ und „DIORSKIN
HYDRA-FIT“ unterschieden sich bereits auffällig in ihrer Wortlänge. Es bestehe
darüber hinaus kein Anlass, einen Bestandteil der Marken wegzulassen oder zu
vernachlässigen. Dies gelte umso mehr, als die Bestandteile „HydroFit“ und
„HYDRA-FIT“ auf eine gesunde Feuchtigkeit hinwiesen und damit kennzeich-
nungsschwach seien, so dass der Verkehr den Firmenbestandteil zur Unter-
scheidung heranziehe.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, die Markenstelle habe die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt
und dabei insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten im Kosmetiksektor
außer Acht gelassen. Regelmäßig würden die Produkte mit einer Hersteller- oder
Dachmarke versehen; darüber hinaus erhielten die Produkte einer bestimmten
Produktlinie eine weitere Kennzeichnung. Im Kosmetiksektor sei eine Branchen-
gewohnheit dahingehend zu beobachten, dass erst die Drittmarken den eigent-
lichen Produktnamen enthielten. An derartige Mehrfachkennzeichnungen seien die
Verbraucher gewöhnt und bedienten sich zur Abgrenzung von anderen Produkten
des eigentlichen Produktnamens, hier „HYDRA-FIT“. Dem Widerspruch müsse
stattgegeben werden, da der BGH unter dem Eindruck der EuGH-Entscheidung
„Thomson-Life“ die Auffassung vertrete, dass selbständig kennzeichnende Be-
standteile von Kombinationsmarken genauso wie eigenständige Marken bei
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Ähnlichkeiten mit der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen begründeten.
Vorliegend sei das der Fall, da die selbständig kennzeichnenden Elemente der
Vergleichsmarken „HYDRA-FIT“ und „HYDROFIT“ sich gegenüber stünden, die
sich lediglich unwesentlich in den Vokalen der Zeichenmitte unterschieden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Erinnerungsbeschluss vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken
besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn
wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchs-
zeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichsmarken zu
zählen sind (stRspr.).
Der Widerspruchsmarke kann in ihrer Gesamtheit als Bildmarke eine normale
Kennzeichnungskraft zugestanden werden. Ausgehend von der Registerlage
können sich die Vergleichsmarken zudem auf identischen Waren begegnen. Trotz
der sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an den erforderlichen
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Markenabstand ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeich-
nungen aus Rechtsgründen auszuschließen.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr sind bei der Beurteilung
der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken diese jeweils als Ganzes zu
berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Dass
sich die Vergleichsmarken als Ganzes sowohl in klanglicher, wie auch in (schrift-)
bildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden, wird auch
von der Widersprechenden nicht in Frage gestellt. Allerdings kann in Kombi-
nationsmarken auch einzelnen Bestandteilen eine selbständig kennzeichnende
Stellung zukommen, so dass sie für den durch die Marke im Gedächtnis der
angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können (BGH GRUR 2006, 859, 860, Rdn. 18 - Malteserkreuz, EuGH, Urt. v.
6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 -
THOMSON LIFE). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als
Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung
aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass
es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kenn-
zeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig
kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke
mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbun-
denen Unternehmen stammen (vgl. BGH a. a. O.). Zu berücksichtigen sind dabei
insbesondere die auf dem konkreten Warengebiet vorherrschenden Kenn-
zeichnungsgewohnheiten und die Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise an
solche Gepflogenheiten. So kann zwar mit der Widersprechenden davon aus-
gegangen werden, dass der Verkehr im Kosmetiksektor weiß, dass auf Waren-
verpackungen häufig neben der Hersteller- bzw. Dachmarke noch der Name einer
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Produktlinie erscheint und möglicherweise erst eine weitere Kennzeichnung das
eigentliche Produkt benennt.
Jedoch muss bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls stets berücksichtigt
werden, dass die Frage der Verwechslungsgefahr, als normativ auszufüllender
Rechtsbegriff, maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, welcher konkrete
Schutzumfang einer Marke zuzumessen ist bzw. welchen Abstand die Wi-
derspruchsmarke von einer prioritätsjüngeren Marke fordern kann. Nach ständiger
Rechtsprechung können aus kennzeichnungsschwachen oder sogar schutz-
unfähigen Markenteilen in kollisionsrechtlicher Hinsicht keine Rechte hergeleitet
werden (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; BPatG, 28 W(pat)
280/03 - Biocult 7/Bio-Cult), selbst wenn sie in einer Kennzeichnung mögli-
cherweise blickfangartig herausgestellt werden (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 276
m. w. N.).
Zwar neigt der Verkehr durchaus dazu, mehrgliedrige Markenbezeichnungen
schon aus Bequemlichkeitsgründen zu verkürzen und mit dem Bestandteil zu
benennen, der ihm hierfür besonders nahe gelegt wird. Eine Verkürzung der
angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil „HYDRO-FIT“, scheidet indes schon
deshalb aus, weil es sich hierbei um einen eher produktbeschreibenden Be-
standteil handelt. Dabei steht der Bestandteil „fit“ als Synonym für „gesund“ und
die Bezeichnung „Hydro“ als geläufiges Kürzel vor allem am Wortanfang
zusammengesetzter Bezeichnungen mit der Bedeutung „Wasser, Feuchtigkeit“.
Das belegen geläufige Wortbildungen wie „Hydro-Lipid-Gleichgewicht“, „Hydro-
Fitness“ „Hydrolyse“ in der Werbung sowie Entscheidungen zu nicht eintra-
gungsfähigen Wortmarken in Kl. 3 „Hydro-Balance-System“ und „HYDRO-
GOMMAGE“ sowie (u. a. für Spabäder und Swimmingpools) „Hydropool“, (ver-
öffentlicht jeweils in PAVIS PROMA). Auch die Kombination beider beschrei-
bender Elemente allein kann eine Eintragungsfähigkeit für Waren insbesondere
der Klasse 3 nicht begründen. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die
bloße Wortfolge „HYDRA-FIT“ der Widerspruchsmarke, die gegenüber der glatt
beschreibenden Angabe „HydroFit“ lediglich geringfügig abgewandelt ist, was
nahelegt, dass auch die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke allein durch die
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grafische Gestaltung begründet wird. Abgesehen davon, dass der produkt-
beschreibende Bezug für die angesprochenen Verbraucher im Vordergrund steht,
führt auch die einheitliche Schrifttype, in der die zweizeilige Widerspruchsmarke
gehalten ist, von einer Aufspaltung der Zeichenelemente weg, wobei es bei der
maßgeblichen Registerlage unerheblich ist, wie die Widerspruchsmarke etwa
zusammen mit weiteren Marken auf einem konkreten Produkt möglicherweise in
Erscheinung tritt.
Vor diesem Hintergrund kann die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der
Verkürzung auf die Wortbestandteile „HYDRO“ und „FIT“ bereits aus Rechts-
gründen weder in klanglicher noch in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht die
Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen begründen.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken vom Verkehr
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies bereits deshalb
nicht, weil die an die produktbeschreibenden Elemente „HYDRO“ und „FIT“
angelehnten Bestandteile der Widerspruchsmarke nicht geeignet sind, als
hinweisende Stammbestandteile hervorzutreten. Anhaltspunkte für die Voraus-
setzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind weder von der
Widersprechenden vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von
den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des
Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
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Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Schell
Martens
Me