Urteil des BPatG vom 02.08.2001

BPatG: unterscheidungskraft, slogan, gestaltung, patent, dienstleistung, gold, originalität, bildmarke, verkehr, silber

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 23/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 00 085.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmeldein wird der Beschluß der Mar-
kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. August 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
ist am 4. Januar 1999 für
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung von Gästen"
als farbige Bildmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluß vom 9. August 1999 we-
gen fehlender Unterscheidungskraft verneint und die Anmeldung zurückgewiesen.
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Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen sich in der bloß werblichen
Anpreisung erschöpfenden Slogan, der nicht geeignet sei, als betriebliche Her-
kunftskennzeichnung zu dienen. Der Slogan "Think global, drink regional" er-
schöpfe sich in der Aussage, daß man global denken, aber regional trinken solle,
was soviel bedeute, daß man die heimischen Produkte bevorzugen soll, bzw diese
bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch
die Verwendung der englischen Sprache verleihe dem Slogan nicht den Charakter
eines Herkunftshinweises, da sämtliche Wörter entweder zum Grundwortschatz
gehörten oder sogar in der deutschen Sprache vorhanden seien. Weiterhin be-
gründe auch die graphische Ausgestaltung nicht die erforderliche Unterschei-
dungskraft. Sie entspreche der auf dem Getränkesektor üblichen Gestaltung von
Flaschenetiketten, wobei auch die Farben Silber und Gold sowie die Art der Um-
randung gängige Merkmale seien. Ebenfalls könne die als i-Punkt fungierende
Darstellung der Weltkugel angesichts des Wortes "global" nicht als besonders ori-
ginell angesehen werden. Das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG könne bei dieser Sachlage dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 9. August 1999 aufzuheben und die angemelde-
te Marke einzutragen.
Das in der Rechtsprechung des BPatG aufgestellte Erfordernis der Originalität von
Werbeslogans finde weder im Gemeinschaftsmarkenrecht noch im deutschen
Markengesetz eine Stütze und stimme auch mit der Eintragungspraxis des HABM
nicht überein. Im Vergleich zu bereits eingetragenen, eher banal wirkenden Wort-
folgen müsse dem angemeldeten Slogan "Think global, drink regional" aufgrund
seiner graphischen Ausgestaltung erst recht Unterscheidungskraft zugesprochen
werden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
habe sich dieser Slogan auch nicht eingebürgert, weshalb er auch insoweit als
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Herkunftshinweis und nicht als reine Werbeaussage angesehen werde. Ungeach-
tet dessen, ob die Aussage als banal anzusehen sei, wirke jedenfalls die Kombi-
nation aus Wort- und Bildelementen, insbesondere durch die farbliche Abstufung
und die auf diesem Warengebiet nicht verwendete Weltkugel phantasievoll und
daher kennzeichnend.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle
für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der
Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung Schutzhindernisse nicht ent-
gegen. Die angemeldete Marke verfügt jedenfalls aufgrund ihrer bildlichen Be-
standteile über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungs-
kraft und unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon-
krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-
derer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209,
210 "Test it" mwN).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und
Werbeslogans (wie hier "Think global, drink regional") auszugehen. Zu prüfen ist,
ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr
über diesen hinaus für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterschei-
dungskraft zukommt, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine noch so ge-
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ringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausrei-
chen soll (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1142 "Bücher für eine bessere Welt"; Mar-
kenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" jeweils mwN).
Als grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende An-
gaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel
längere Wortfolgen angesehen. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstlei-
stungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können
dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein, wo-
bei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein
die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl BGH
GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier, Radio wie wir; GRUR 2000, 323, 324 -
Partner with the Best).
Die englischsprachige Wortfolge "Think global, drink regional" wird auch von inlän-
dischen Verkehrskreisen im Sinne von "Denke global, trinke regional" verstanden,
zumal sämtliche Wörter entweder zum Grundwortschatz gehören oder sogar in
der deutschen Sprache vorhanden sind. Im Hinblick auf den Beschluß des BGH
vom 1. Februar 2001 (I ZB 55/98), in dem die Schutzfähigkeit der Wortfolge "LO-
CAL PRESENCE, GLOBAL POWER" für Dienstleistungen aus dem Transport-
und Touristikbereich verneint worden ist, erscheint es durchaus zweifelhaft, ob der
Teil "trinke regional" des hier vorliegenden Werbespruchs insbesondere in Bezug
auf die beanspruchten Getränke bzw Präparate für deren Zubereitung als schutz-
fähig anzusehen ist. Demgegenüber läßt der Bestandteil "Denke global" insoweit
einen bestimmten Sachbezug zu einer der genannten Waren oder der Dienstlei-
stung nicht ohne weiteres erkennen.
Die Frage, ob der Slogan "Think global, drink regional" in Bezug auf die einzelnen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Be-
deutung hat und damit für sich schutzunfähig ist, kann für die Entscheidung jedoch
letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls durch die Einbindung des Slogans
bzw die Kombination mit den graphischen Elementen, wie der etikettenförmigen
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und farbigen Gestaltung sowie insbesondere der Darstellung der Weltkugel, die
zwar als auffallend groß dimensionierter i-Punkt gesehen werden kann, der aber
für die Gesamtdarstellung aber eine weitaus größere Bedeutung zukommt, ent-
steht ein schutzbegründender "Überschuß" (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 145 mwN), der über einen möglicherweise beschreibenden Cha-
rakter der Wortbestandteile hinausgeht und der angemeldeten Marke einen hinrei-
chend phantasievollen Gesamteindruck verleiht.
Soweit die Markenstelle ausführt, die Darstellung der Weltkugel könne angesichts
des Wortes "global" nicht als besonders originell angesehen werden, ist zu beden-
ken, daß der Teil "Think global" der Wortfolge - wie dargelegt - für die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen gerade keinen erkennbaren beschreibenden Be-
zug aufweist und somit auch die bildliche Wiedergabe der Weltkugel insoweit kei-
nen konkreten Sachhinweis vermittelt.
Zu Recht hat die Markenstelle angenommen, daß die graphische Ausgestaltung
von Zeichen in Form von Flaschenetiketten auch unter Verwendung der Farben
Silber und Gold auf dem Getränkesektor üblich sei. Diese grundsätzlich zutreffen-
de Feststellung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, daß im vorliegenden Fall
nicht abstrakt und allein eine solche etikettenförmige Gestaltung den Gegenstand
der Beurteilung der Schutzfähigkeit bildet, sondern gerade die Kombination der
genannten bildlichen Elemente mit einem für sich jedenfalls nicht rein beschrei-
benden Werbespruch. Da die in gewissem Maße durchaus originell mit den Wort-
bestandteilen verbundenen bildlichen Elemente (Weltkugel als überdimensionaler
i-Punkt) sowie die weitere graphische Gestaltung vermitteln der angemeldete Mar-
ke als Gesamtdarstellung einen hinreichend phantasievollen und prägnanten Ein-
druck.
Kommt der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit danach nicht die Bedeutung
einer konkret und unmittelbar beschreibenden Sachangabe zu, steht der Eintra-
gung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die
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angemeldete Wort-/Bildmarke besteht nicht ausschließlich aus Angaben im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit,
Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstlei-
stungen dienen können (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION"; WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt"
mwN). Anhaltspunkte dafür, daß die beanspruchte Kombination der englischspra-
chigen Wortfolge und der bildlichen Markenbestandteile von Mitbewerbern zur Be-
schreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistung gegenwärtig oder im
Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung benötigt bzw gar tatsächlich
bereits verwendet wird, sind nicht ersichtlich, so daß ein die Eintragung hindern-
des Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mit der erforderli-
chen Sicherheit festgestellt werden kann.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 auf
die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.
Kliems Engels Brandt
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Abb. 1