Urteil des BPatG vom 24.10.2002
BPatG (beschreibende angabe, tee, unterscheidungskraft, marke, eintragung, wirkung, bezeichnung, beschwerde, zweck, angabe)
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 254/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 28 499.0
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke
SCHLUMMERTRUNK
für die Waren "Tee, auch Kräuter- und Früchtetee" hat die Markenstelle für
Klasse 30 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergan-
gen ist, zurückgewiesen, weil SCHLUMMERTRUNK im Zusammenhang mit Ge-
tränken darauf hinweise, dass diese zur Entspannung verwendet würden. Sie ha-
be Internetnachweise für Literatur "Zwischen Morgenschlaf und Schlummertrunk",
einen coolen "Sommertrunk mit Kate Moss? Wunderbar", eine Bowlingbahn, die
"zum Apéro oder auf einen Schlummertrunk" einlade und frage, "Wie wär es mit
einem Schlummertrunk in der Bar "Le Pavillon", und viele weitere Fundstellen und
Nachweise im Internet gefunden. Auch im Duden sei "Schlummertrunk" enthalten
und mit "Schlaftrunk" beschrieben. Viele Fundstellen zeigten, dass es sich bei
"Schlummertrunk" um einen Hinweis darauf handle, dass der Trunk zum Ein-
schlafen verhelfen solle, dass man ihn kurz vor dem Zubettgehen einnehme, dass
er einen angenehmen Schlaf ermögliche und dergleichen. Gerade bei Teearten
seien unterschiedliche Wirkungen bekannt; es gäbe auch Beruhigungs- und
Schlaftees.
Gegen diese Entscheidungen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist
der Ansicht, SCHLUMMERTRUNK sei nicht sprachgebräuchlich oder verkehrsüb-
lich für Tees einschließlich Kräuter- und Früchtetee. Damit fehle
SCHLUMMERTRUNK die Unterscheidungskraft nicht. Es sei auch nicht freihal-
tungsbedürftig, da es keine verständliche und unmittelbar beschreibende Angabe
für Tee sei. Eine bloße Wortinterpretation genüge nicht, einer Marke die Schutzfä-
higkeit abzusprechen. Dementsprechend seien andere Marken SCHLUMMER-
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TRUNK eingetragen worden. Der 26. Senat habe SCHLUMMERTRUNK sogar für
alkoholfreie Getränke eingetragen.
Im übrigen verstoße es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass sie
erst mit dem abweisenden Erstbeschluss mit den Fundstellen aus dem Internet
konfrontiert worden sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Eintragung
der angemeldeten Marke zu beschließen.
Nachdem ein Dritter einen Schriftsatz eingereicht hatte, wies die Anmelderin
darauf hin, dass dieser nicht am Verfahren beteiligt sei und sein Schriftsatz daher
nicht zu berücksichtigen sei. Sollte der Senat anderer Meinung sein und den
Dritten als legitimiert ansehen, in diesem Verfahren mitzuwirken, oder den Be-
schluss des 26. Senats für einschlägig zu halten, werde um einen Hinweis nach
§ 139 ZPO gebeten.
Die Anmelderin wurde daraufhin darüber informiert, dass der Dritte nicht am
Verfahren beteiligt sei, es aber wohl trotzdem nicht zu einer Stattgabe kommen
werde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 hat der Senat der Anmelderin ferner
eine Fundstelle aus der Süddeutschen Zeitung Nr. 58 S. 40 vom 11. März 1999
zugesendet. Dort heißt es in einem Bericht über die deutschen "Skispringer im
Reisestress", dass es im Hotel gerade noch zu einem Schlummertrunk gereicht
habe. Ferner wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass der Senat bei dem
im Duden nachweisbaren Wort "Schlummertrunk" Bedenken habe, für Tee
Unterscheidungskraft anzunehmen bzw ein Freihaltungsbedürfnis abzulehnen.
Die Anmelderin hat hierzu geäußert, aus den Verwendungsbeispielen könne man
nicht ableiten, dass "Schlummertrunk" eine übliche Bezeichnung für Kräuter- oder
Früchtetee sei. Tee könne ganz unterschiedliche Wirkungen haben.
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II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-
gung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft sowie das einer bezeichnenden Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemel-
deten Waren des Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu
dienen. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzuwenden; dh. jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (st.Rspr.; vgl. zB. BGH GRUR 2002, 261 – AC).
Unterscheidungskraft ist nicht gegeben, wenn eine Marke einen für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat, der von den
angesprochenen Verkehrskreisen auch als solcher aufgefasst wird (vgl BGH
GRUR 2002, 816 – Bonus II). SCHLUMMERTRUNK ist für die Waren Tee, auch
Kräuter - und Früchtetee eine beschreibende Sachaussage, weil damit Wirkung
und Verwendungszweck unmißverständlich bezeichnet werden. SCHLUMMER-
TRUNK besagt, dass der Genuss des Getränkes den Schlaf fördert. Dies ist bei
Tee eine für den Verbraucher durchaus wichtige Aussage, weil Tee, insbes.
schwarzer Tee auch eine sehr anregende Wirkung haben kann, die das
Einschlafen hindert. Ein SCHLUMMERTRUNK dient daher dem Zweck, ein
ungestörtes Ein- und Durchschlafen herbeizuführen. Wie aus den der Anmelderin
von der Markenstelle und dem Senat übermittelten Fundstellen ersichtlich, ist
SCHLUMMERTRUNK sprachüblich wie Schlaftrunk (Duden) gebildet. Wie andere
Begriffe auch z.B. Sundowner, Absacker, early morning tea, Aperitif, Verdauungs-
schnäpschen gibt er Wirkung und Zweck an.
Mit diesen Bedeutungsinhalten fällt SCHLUMMERTRUNK auch unter das Ein-
tragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach Vorschrift sind Marken von
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der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur
Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 –
Individuelle). Diese Vorschrift umfasst auch andere für die umworbenen
Abnehmerkreise bedeutsamen Umstände mit einem konkreten Bezug zur Ware,
wie Wirkung und Verwendungszweck.
Die Eintragung von SCHLUMMERTRUNK für Dritte vermag weder für sich noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbst-
bindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke
keine Ermessens- sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (st. Rspr., vgl.
Althammer, Ströbele, MarkenG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 57 m.w.N.).
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Na