Urteil des BPatG vom 14.03.2001
BPatG: beschreibende angabe, verkehr, farbe, wortmarke, ware, unterscheidungskraft, eigenschaft, patent, verpackung, werbung
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 89/99
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 36 368.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-
kenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. November 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherarti-
kel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"
angemeldete Wortmarke
blue
teilweise, nämlich für die Waren "Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten;
Streichhölzer" wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei
dem zur Eintragung als Marke angemeldeten Wort handele es sich um eine auch
in Deutschland weithin bekannte englischsprachige Farbangabe, die zum einen
als Hinweis auf die Gestaltung von Warenverpackungen in Betracht komme und
zum anderen unmittelbar die Beschaffenheit der beanspruchten Waren be-
schreibe. Die Farbe der fraglichen Produkte stelle für den Verkehr eine bedeut-
same Eigenschaft dar. Es liege für ihn deshalb nahe, in dem Markenwort nur eine
beschreibende Angabe zu sehen.
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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffas-
sung, der Verkehr werde die angemeldete Farbbezeichnung bei markenmäßiger
Verwendung als solche und nicht nur als Angabe über die Farbe der Ware oder
der Verpackung verstehen. Es sei auf dem Gebiet der Raucherartikel nicht üblich,
auf die farbliche Gestaltung der Ware oder ihrer Verpackung besonders hinzuwei-
sen, da es sich um Massenartikel handele. Ein Hinweis auf die Verpackungsfarbe
sei auch überflüssig, weil diese für den Verkehr keine wesentliche Eigenschaft der
Ware sei. Die Farbe der Verpackung sei für den Käufer zudem offensichtlich.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 20. November 1998 aufzuheben.
Sie hat am 26. Januar 1999 die Teilung der Anmeldung erklärt und beantragt, die
Anmeldung der Marke für die Waren "Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Ci-
garetten" als abgetrennte Anmeldung weiterzubehandeln.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregi-
ster stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG auch bezüglich der Waren
"Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" nicht entgegen.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich auch insoweit nicht um eine Angabe,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-
male der Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten
Bestimmung sind zwar auch solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen,
die noch nicht als beschreibende Angabe verwendet werden, sofern sie gegen-
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wärtig für eine solche Verwendung geeignet erscheinen (EuGH GRUR 1999, 723,
726 – Chiemsee). Die Zurückweisung einer angemeldeten Wortmarke gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt jedoch voraus, daß es sich bei dieser um eine konkret
warenbezogene beschreibende Sachaussage handelt, die auf eine bestimmte für
den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR
1998, 465, 467 – BONUS). Voraussetzung für eine Schutzverweigerung ist ferner,
daß der beschreibende Inhalt der als Wortmarke beanspruchten Bezeichnung ein-
deutig ist (BGH MarkenR 1999, 400 f. - FÜNFER).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze kann nicht davon ausge-
gangen werden, daß die angemeldete Marke für die nach der Einschränkung des
Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren zur Bezeichnung von deren Ei-
genschaften iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.
Die von der Markenstelle für die Zurückweisung der angemeldeten Marke u.a. an-
geführte Begründung, die Farbe "blau" und damit auch die englische Farbangabe
"blue" spiele bei den Verpackungen der beanspruchten Waren eine bedeutende
Rolle, vermag die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil
nach der oa Bestimmung des Markengesetzes nur solche Wörter von der Eintra-
gung ausgeschlossen sind, die zur Bezeichnung von Eigenschaften der Ware
selbst dienen können.
Auch für Raucherartikel der Klasse 34 sowie Streichhölzer kann die angemeldete
Marke nicht als Sachangabe dienen. Der Farbbezeichnung "blue" in Alleinstellung
fehlt es im Hinblick auf diese Waren an der für eine Eignung als warenbeschrei-
bende Angabe erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit, weil der Verkehr ihr
ohne die Hinzufügung von weiteren klarstellenden Angaben nicht entnehmen
kann, was an ihnen die Farbe "blau" aufweist. Bei Streichhölzern bleibt unklar, ob
diese insgesamt blau sind oder ob nur das Holz oder nur der Zündkopf blau ein-
gefärbt ist. Zumindest für Streichhölzer gilt zudem, daß deren Farbe regelmäßig
keine für den Kaufentschluß wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
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Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-
hen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Marken-
rechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein
für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Be-
griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung
(BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH MarkenR 1999, 195, 197 – PREMIERE II).
Die angemeldete Wortmarke "blue" weist, wie zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor-
stehend dargelegt wurde, in Bezug auf die von der Anmelderin nach Einschrän-
kung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren in Alleinstellung, d.h.
ohne den Zusatz weiterer klarstellender Begriffe, keinen konkret beschreibenden
Begriffsinhalt auf. Darüber hinaus fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme, daß das Wort "blue" bei einer markenmäßigen Verwendung
nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Eine Verwen-
dung in der Werbung oder durch Mitbewerber der Anmelderin hat für die bean-
spruchten Waren weder die Markenstelle festgestellt noch der Senat ermitteln
können. In Ermangelung konkreter Tatsachen, die den Verkehr daran gewöhnt
haben könnten, die in Alleinstellung nicht eindeutig warenbeschreibende Bezeich-
nung "blue" auch bei einer Verwendung nach Art einer Marke nur noch als bloße
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Sachangabe oder Warenanpreisung ohne Betriebs- bzw. Produktidentifizierungs-
charakter zu verstehen, kommt eine Zurückweisung der angemeldeten Marke we-
gen fehlender Unterscheidungskraft auf der Grundlage der vom BGH (aaO) auf-
gestellten Rechtsgrundsätze nicht in Betracht.
Umstände, die eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen weiterer
Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht
vor.
Schülke Kraft Reker
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