Urteil des BPatG vom 02.08.2000

BPatG: stand der technik, gebrauchsmuster, fig, medien, neuheit, hindernis, kunststoff, vorbenutzung, industrie, trennung

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 434/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2000
B E S C H L U S S
In Sachen
BPatG 154
6.70
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 94 17 832
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dr. C. Maier und Dr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen 1 und 2 wird zurückgewie-
sen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I -
vom 24. Februar 1999 aufgehoben.
Der Löschungsantrag der Antragstellerinnen 1 und 2 wird zurück-
gewiesen.
- 3 -
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die
Antragstellerinnen 1 und 2.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 8. November 1994 angemeldeten und
am 12. Januar 1995 in die Rolle eingetragenen, einen "Leitungskanal" betreffen-
den Gebrauchsmusters 94 17 832 (Streitgebrauchsmuster). Seine Schutzdauer ist
auf 6 Jahre verlängert.
Die Antragstellerinnen haben am 21. April 1997 beim Deutschen Patentamt die
Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und
7 beantragt.
Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden
Schutzansprüche 1, 4 und 7 lauten:
1. Leitungskanal für die Verlegung von erwärmte Fließmedien füh-
renden Rohrleitungen in Kombination mit Kabeln für die Elektrover-
sorgung von Verbrauchern, wobei für jede Belegungsart ein ge-
sonderter Kanalbereich vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Kanalbereiche (4, 5) für die verschiedenen Belegungsarten
über wenigstens eine Hohlkammer (2, 6, 8) miteinander verbunden
sind.
4. Leitungskanal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in
die Hohlkammer (2) ein deren lichten Querschnitt ausfüllender
Schaumstreifen (3) eingebracht ist.
- 4 -
7. Leitungskanal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
das Isoliermaterial durch mehrere hintereinander geschaltete Teil-
hohlkammern (81, 82, 83) ersetzt ist.
Die Antragstellerinnen haben verwiesen auf die deutschen Gebrauchsmuster
93 15 256, 91 15 442, 84 23 236 und 73 23 586, die deutsche Offenlegungsschrift
42 05 812, die britische Offenlegungsschrift 2 174 254, die europäische Offenle-
gungsschrift 0 271 891,die Zeitschrift "Industrie-Elektrik + Elektronik" 12 (1967), Nr
B3, S. 37 (im folgenden "Aufsatz Installationskanäle"), sowie auf sechs Blätter
eines angeblich 1993 veröffentlichten Katalogs der Fa. T…. Im Streitge-
brauchsmuster ist zum Stand der Technik ferner das deutsche Gebrauchsmuster
93 11 700 genannt und auf die VDE-Richlinie 0298 Teil 4 (Ausgabe Februar 1988)
hingewiesen. Die Antragstellerinnen haben weiter geltend gemacht, eine
Sockelleiste der Fa. T… zur Führung von Leitungen für eine Warmwasser-
heizung und eines Elektrokabels sei durch Vorbenutzung (Einbau in Warne-
münde) zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt. Gegenüber dem genannten Stand
der Technik sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen
Umfang nicht schutzfähig.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen, wobei sie auf die
DIN 3567 vom August 1963 sowie die DIN/VDE 0100-520, Januar 1996, Seiten 1,
21 und 22 verweist und das deutsche Gebrauchsmuster 86 24 645 sowie die briti-
sche Patentschrift 1 562 566 einführt. Sie hat das Streitgebrauchsmuster, soweit
angegriffen, im eingetragenen Umfang, hilfsweise im Umfang der Schutzansprü-
che 1, 4 und 7 nach den Hilfsanträgen I bzw. II in der am 24. Februar 1999 über-
reichten Fassung verteidigt.
Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 24. Februar 1999 das Streit-
gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1, 4 und 7 ge-
löscht, soweit sie über die Schutzansprüche 1, 4 und 7 in der Fassung des Hilfs-
- 5 -
antrags II hinausgehen. Die Kosten des Löschungsverfahrens hat sie den Betei-
ligten je zur Hälfte auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, an-
gesichts des druckschriftlichen Standes der Technik sei der zuständige Fachmann
ohne einen die Schutzfähigkeit begründenden erfinderischen Schritt zum
Leitungskanal nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 gelangt. Hingegen
führten die Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1
nach Hilfsantrag II.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerinnen Beschwerde, die Antrags-
gegnerin Anschlußbeschwerde erhoben. Die Antragstellerinnen haben die von der
Antragsgegnerin noch eingeführte deutsche Offenlegungsschrift 24
32
746
aufgegriffen, ein "Versuchsprotokoll vom 12.04.1997" eingereicht und weitere
Unterlagen zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung überreicht. Sie tragen
ergänzend vor, auch die Offenlegungsschrift 24 32 746 vermittle dem Fachmann
die Anregung, zur Wärmedämmung Hohlprofile vorzusehen, von denen das
Streitgebrauchsmuster in nicht erfinderischer Weise Gebrauch mache.
Die Antragstellerinnen beantragen
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzan-
sprüche 1, 4 und 7.
- 6 -
Die Antragsgegnerin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Zurückweisung der Löschungsanträge, hilfsweise im Um-
fang der Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen I und II vom
24. Februar 1999.
Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, auch die ein "Fenster aus Kunststoff"
betreffende deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 habe in Verbindung mit den
übrigen Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der
in erster Linie verteidigten eingetragenen Fassung führen können.
Die Antragstellerinnen beantragen noch
die Zurückweisung der Anschlußbeschwerde.
II
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen ist die An-
schlußbeschwerde sachlich gerechtfertigt. Denn der Löschungsantrag ist nicht in
weitergehendem Umfang, als dies im angefochtenen Beschluß ausgesprochen ist,
begründet; vielmehr ist er insgesamt unbegründet.
Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15
Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.
1. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmuster schildert Leitungskanäle für die
Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden Rohrleitungen (Heizungsrohr-
leitungen) in Kombination mit Kabeln für die Versorgung von Verbrauchern mit
elektrischer Energie (Elektrokabeln) als bekannt. Dabei seien diese Elektrokabel
- 7 -
zur Vermeidung von Überbelastung vor unzulässig hohen Umgebungstemperatu-
ren und damit vor von den Heizungsrohrleitungen ausgehenden thermischen Ein-
flüssen zu schützen. Bei bekannten Leitungskanälen seien dazu die Heizungs-
rohrleitungen in aufwendiger Weise von Dämmstoff umgeben. Diesen Aufwand
gelte es zu verringern. Mit dem Leitungskanal nach dem eingetragenen Schutz-
anspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst.
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist ein
Leitungskanal mit
a)
einem ersten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von erwärmte
Fließmedien führenden Rohrleitungen,
b)
einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von Kabeln für
die Elektroversorgung von Verbrauchern,
c)
wenigstens einer Hohlkammer, über die der erste und der zweite Kanalbe-
reich miteinander verbunden sind.
Gemäß Beschreibung des Streitgebrauchsmusters soll die auch als
"Isolierkammer" bezeichnete Hohlkammer funktionell den Kanalbereich für die
Elektrokabel thermisch trennen vom Kanalbereich für die Heizungsrohrleitungen
(Seite 3, dritter und fünfter vollständiger Absatz, Seite 4 vorletzter Absatz). Hin-
sichtlich der räumlichen Gestaltung bringt das Merkmal c) zum Ausdruck, daß die
Hohlkammer zur Erfüllung dieses Zwecks zwischen den beiden Kanalbereichen
angeordnet sein, diese mithin räumlich miteinander "verbinden" soll, wobei die
Verbindung z. B. durch einstückige Herstellung des Leitungskanals bewirkt oder
durch "Rast- oder ähnliche Verbindungselemente" zwischen getrennt hergestellten
Teilen geschaffen sein kann ( Seite 4, vorletzter Absatz).
- 8 -
2. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1, auf den die Antrags-
gegnerin mit ihrer Anschlußbeschwerde zurückgreifen kann, weil sie ihr Ge-
brauchsmuster im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung nur hilfsweise
beschränkt hat, ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3
GebrMG).
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256 ist ein "Leitungsführungskanal
für unterschiedliche Versorgungsmedien" bekannt mit a) einem ersten, geson-
derten Kanalbereich für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden
Rohrleitungen ("zweite Kammer" 10 für Heizungsrohrleitungen 6) und mit b) ei-
nem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von Kabeln für die
Elektroversorgung von Verbrauchern ("erste Kammer" 4 für Elektrokabel 5). Zwi-
schen den beiden Kanalbereichen ist ein separater (Fig. 1) oder mit dem Basisteil
des Kanals einstückiger (Fig. 3) Steg vorgesehen. Die auch hier bereits als un-
zulässig angesehene Erwärmung der Elektrokabel über eine bestimmte Tempe-
ratur hinaus wird dadurch verhindert (Seite 6, zweiter Absatz), daß die Heizungs-
rohrleitungen einzeln (Fig. 1) oder gemeinsam (Fig. 3) mit Dämmstoff (Dämm-
stoffprofile 19) umhüllt oder darin eingebettet sind. Von diesem bekannten Lei-
tungskanal unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand durch c) eine (thermisch
isolierende) Hohlkammer, über die die beiden Kanalbereiche (räumlich)
miteinander verbunden sind.
Das deutsche Gebrauchsmuster 93 11 700 betrifft ebenfalls einen solchen Kom-
binations-Leitungskanal; sein Gegenstand geht über den des Gebrauchsmusters
93 15 256 nicht hinaus und kann die Neuheit des Anspruchsgegenstands nach
dem Streitgebrauchsmuster nicht in Frage stellen.
Dies gilt auch für den Vielzweck-Leitungskanal nach der britischen Patentschrift 1
562 566, in dessen einzigem Kanalbereich u.a. Heizungs- Vor- und Rücklauf-
rohrleitungen (41, 42) in einer Dämmstoffplatte (17) verlaufen und in dem auch
Elektrokabel (27) von Tragbügeln (18) und Haltern (26) geführt sind.
- 9 -
Die Sockelleiste nach dem Gebrauchsmuster 73 23 568 weist zwar zwei Kanalbe-
reiche ("Räume" 3q, 3r) "oberhalb und unterhalb" einer Hohlkammer ("Hohlprofil"
3n) auf, die "zur Aufnahme von elektrischen Leitungen, Kabeln oder Rohren ge-
eignet sind" (Seite 4, zweiter Absatz iVm Fig. 1). Der Fachmann sieht aus dem
Gesamtzusammenhang dieser Druckschrift heraus in der Angabe "Kabeln oder
Rohren" einen Hinweis auf zwei gebräuchliche Installationstechniken für die ge-
nannten elektrischen Leitungen, nicht jedoch darauf, in der Sockelleiste auch
Heizungsrohrleitungen unterzubringen, so daß es sich beim Gegenstand dieser
Entgegenhaltung nicht um einen Kombinations-Leitungskanal im Sinne des
Streitgebrauchsmusters handelt und die Neuheit des Anspruchsgegenstands da-
durch nicht in Frage gestellt ist.
Diese Neuheit ist auch durch die deutschen Gebrauchsmuster 91 15 442 und
86 24 645, durch die britische Offenlegungsschrift 21 74 254, die europäische
Offenlegungsschrift 0 271 891, den "Aufsatz Installationskanäle" und die einge-
reichten Seiten des T…-Katalogs nicht gefährdet. Denn alle diese Druck-
schriften betreffen Leitungskanäle für elektrische Installationsleitungen. Die übri-
gen Druckschriften sind vom Anspruchsgegenstand noch weiter entfernt: die deut-
sche Offenlegungsschrift 24 32 746 betrifft ein Fenster aus Kunststoff, das deut-
sche Gebrauchsmuster 84 23 236 eine (Heizungs-)Rohrleitung, die deutsche Of-
fenlegungsschrift 42 05 812 einen Unterflurkanal innerhalb des Estrichs einer
Fußbodenkonstruktion und die Norm DIN 3567 Rohrschellen. Die VDE-Richtlinie
0298 schreibt lediglich Absicherungswerte für Elektrokabel bei verschiedenen
Umgebungstemperaturen vor. Die Norm DIN VDE 0100-520 ist nachveröffentlicht.
Der Anspruchsgegenstand wird auch durch den in Warnemünde eingebauten
Leitungskanal nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Ob dieser Leitungska-
nal, von dem in der Verhandlung ein Muster vorgelegt worden ist, offenkundig
geworden ist, was die Antragsgegnerin bestreitet, kann dahinstehen. Denn er hat
einen anderen Aufbau als der Gegenstand des Schutzanspruchs. Es handelt sich
- 10 -
nämlich um einen Leitungskanal mit einem ersten, gesonderten Kanalbereich für
die Verlegung einer ersten Heizungsrohrleitung, einem zweiten, gesonderten Ka-
nalbereich für die Verlegung einer zweiten Heizungsrohrleitung, einer Hohlkam-
mer, über die der erste und der zweite Kanalbereich miteinander verbunden sind,
sowie mit einem dritten Kanalbereich für die Verlegung eines Elektrokabels, der
mit dem zweiten Kanalbereich über einen einfachen Längssteg verbunden ist.
3. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht
auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG).
Die Lösung war zwar für den Fachmann insoweit nahegelegt, als ihm Hohlräume
als Mittel zur Dämmung des Wärmeflusses bekannt waren. Als Fachmann ist hier
der in der kunststoffverarbeitenden Industrie beschäftigte, als Techniker ausge-
bildete Konstrukteur von Kabelkanälen anzusehen, der sich bezüglich der zu er-
füllenden Anforderungen mit einem Fachmann des Anwendungsgebiets hier ins-
besondere bei der elektrischen Installationstechnik, berät.
Zutreffend haben die Antragstellerinnen vorgetragen, die Kenntnis von der Wir-
kung einer luftgefüllten "Hohlkammer" als Wärmedämmung sei Allgemeingut.
Auch der Stand der Technik zeigt solche zu diesem Zweck verwendete Hohlkam-
mern, z.B. die deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 zum Wärmeschutz für
Fensterflügelprofile und das deutsche Gebrauchsmuster 84 23 236 zur Wärme-
dämmung zwischen zwei Rechteckrohrleitungen für Heizungsvor- und -rücklauf.
Die bloße Kenntnis von der Wirkung solcher Hohlkammern oder von konkreten
Anwendungen kann den Fachmann jedoch noch nicht ohne weiteres dazu ver-
anlassen, beim Entwurf eines Kombinations-Leitungskanals von der bekannten
Dämmung der Rohre mittels Dämmstoff abzugehen und stattdessen den Lei-
tungskanal selbst mit einer Wärmesperre zwischen Heizrohr-Kanalbereich und
Kabel-Kanalbereich zu versehen. Er muß sich vielmehr auf der Suche nach einer
Lösung der Aufgabe, in kombinierten Leitungskanälen die thermischen Einflüsse
von Heizrohrleitungen auf Elektroleitungen anders als durch Umhüllen der Rohre
- 11 -
zu mindern, eingehend mit diesen Gegebenheiten auseinandersetzen, um zu dem
unter Schutz gestellten Gegenstand zu gelangen.
Der Senat sieht das Wesen der Erfindung nach dem Schutzanspruch 1 nämlich
darin, daß bei einem Kombinations-Leitungskanal für Heizungsrohrleitungen und
Elektrokabel das bekannte Prinzip der zum Schutz der Elektrokabel vor zu großer
Erwärmung vorgenommenen Isolierung der Heizungsrohrleitungen durch
Einhüllen in Dämmstoff aufgegeben und stattdessen zwischen dem Leitungskanal
für die Heizungsrohrleitungen und dem Leitungskanal für die Elektrokabel ein
Hindernis für den Wärmefluß als Bestandteil des Leitungskanals selbst vorgese-
hen ist. Ein solches integriertes Hindernis für den Wärmefluß ist im Stand der
Technik nicht verwirklicht. Es aufzufinden übersteigt die Routine des Fachmanns.
Sowohl beim Leitungskanal nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256 als
auch nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 700 als auch nach der briti-
schen Patentschrift 1 562 566 sind die Heizungsrohrleitungen dämmstoffumhüllt.
Auch der Hinweis im Gebrauchsmuster 93 11 700, daß "die Isolierungen der
Heizleitungen entfallen" "können" (Seite 1, letzter Absatz), gibt dem Fachmann
keinen unmittelbaren Hinweis auf einen andersartigen Wärmeschutz für die Elek-
trokabel. Denn die Möglichkeit des Weglassens der Rohrisolation ist dort nur im
Zusammenhang mit der Temperaturbeständigkeit des Kanalmaterials erörtert.
Bei der Sockelleiste nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 23 586 spielen,
wie dargelegt, Wärmedämmungsüberlegungen keine Rolle. Der dort nach Fig. 1
zwischen den beiden Kanalbereichen für die Elektrokabel vorgesehene Hohlraum
dient nicht zur Wärmedämmung, sondern nur zur Aufnahme von Vorsprüngen an
Endkappen für die Sockelleiste (vgl. Seite 9, letzter Satz). Im übrigen hat auch der
in dieser Sockelleiste vorgesehene Kunststoffschaumkörper 7 keine Wärme-
dämmfunktion, sondern dient allein der örtlichen Versteifung im Bereich des Befe-
stigungsnagels 6 (Seite 1, letzter Satz, bis Seite 2, letzter Absatz).
- 12 -
Bei dem in Warnemünde eingebauten Leitungskanal sind ersichtlich keinerlei
Vorkehrungen getroffen, das in dem unteren der drei Kanalbereiche verlegte
Elektrokabel vor den Einflüssen des Heizungsrücklaufrohrs in dem mittleren Ka-
nalbereich zu schützen. Zwar ist eine "Hohlkammer" vorgesehen, die aber, falls
sie nicht lediglich die Funktion eines Nagelkanals erfüllen soll, allenfalls in der
Lage wäre, die Kanalbereiche für Heizungsvor- und -rücklaufrohr (oberer und
mittlerer Kanalbereich) thermisch voneinander zu trennen.
Die ausdrücklich so genannten "Elektro-Installationskanal-System(e)" nach dem
T…-Katalog vermögen schon wegen des fehlenden Bezugs zu Heizungs-
rohrleitungen den Fachmann nicht ohne weiteres zu Überlegungen hinsichtlich
thermischer Trennung anzuregen, auch wenn hier Leitungskanalprofile gezeigt
sind, die drei nebeneinanderliegende Bereiche aufweisen, von denen der mittlere
als "Hohlkammer" bezeichnet werden mag. Entsprechendes gilt für die "Sockel-
und Kabelführungsleiste" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 86 24 645, den
"Installationskanal" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 15 442, den
"Kabelführungskanal zur Aufnahme von Starkstrom- und Fernmeldekabel(n)" nach
der europäischen Offenlegungsschrift 0 271 891, die verschiedenen Bauformen
von Kabelkanälen nach der britischen Offenlegungsschrift 2 174 254 und die
(Elektro-)Leitungskanäle nach dem "Aufsatz Installationskanäle". Ohne jeden
konkreten Hinweis auf die Lösung des dem Streitgebrauchsmuster zugrundelie-
genden Problems sind aufgrund ihrer Gattungsfremdheit (vgl. Abschnitt II.2 der
Beschlußgründe) auch die DIN-Norm 3567, die VDE-Richtlinie 0298 und die
deutsche Offenlegungsschrift 42 05 812. Das eingereichte Versuchsprotokoll vom
12. April 1997 zählt wegen seines Zeitranges nicht zum zu berücksichtigenden
Stand der Technik.
4. Da nicht die mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstands des Schutzan-
spruchs 1 festgestellt werden kann, läßt sie sich auch für den Gegenstand der
Schutzansprüche 4 und 7 nicht feststellen. Denn es handelt sich hierbei um nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands nach dem Hauptanspruch,
- 13 -
wobei Anspruch 7 aufgrund seines Rückbezugs auf Anspruch 1 für den Fachmann
so zu verstehen ist, daß die Hohlkammer gemäß Anspruch 1 durch mehrere (in
Richtung des Wärmeflusses) hintereinander geschaltete Teilhohlkammern ersetzt
ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Satz 1 und 2 PatG, §§ 91, 97 ZPO.
Goebel
Dr. Maier
Dr. Huber
Pr