Urteil des BPatG vom 01.12.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 2/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 042 300.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. November 2010 durch die Richterinnen Martens, Bayer und Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Naturplus
als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 29 bis 32
„Fleisch und Fleischprodukte, Wurst und Wurstprodukte sowie
Fleisch- und Wurst-Sülze aus jeweils und insbesondere folgenden
Fleischsorten: Rind, Schwein, Geflügel, Wild, Lamm, Strauß,
Alligator; Fisch und Fischprodukte; Convenienceprodukte (Pro-
dukte mit hohem für den Kunden praktischen Fertigungsgrad)
überwiegend bestehend aus einem der folgenden Bestandteile:
Fleisch vom Rind, Schwein, Geflügel, Wild, Lamm, Strauß,
Alligator, Fisch; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und
gekochtes Gemüse; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und
gekochtes Obst; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und
Speisefette; Eier; Kartoffelchips;
Mehle; Getreidepräparate, wie insbesondere Getreideflocken,
Brote, Backwaren, Konditorwaren, Pizzateig, Hamburgerbrötchen,
zum Aufbacken vorbereitete Getreidepräparate, Getreidechips,
Kekse, Knabbergebäck und Knabberwaren, Snacks und Zwi-
schenmahlzeiten aus Getreide, Süßigkeiten mit Getreideanteil;
Convenienceprodukte (Produkte mit hohem für den Kunden
praktischen Fertigungsgrad) überwiegend bestehend aus einem
der folgenden Bestandteile: Mehl, Getreide; Honig; Essig;
Gewürze; Saucen; Speiseeis; Tees;
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frisches Obst und Gemüse; lebende Tiere;
Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke wie insbesondere Limonaden, alkoholfreie
Erfrischungsgetränke, alkoholfreie Getränke zur Stärkung der
Gesundheit; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Granulate, Pulver
und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken“
Mit Beschlüssen vom 1. Dezember 2008 und vom 7. Oktober 2009, von denen
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 29
des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung
zurückgewiesen, für die angemeldeten Waren fehle der Bezeichnung „Naturplus“
jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Der häufig verwendete Begriff „Natur“ werde im Lebensmittelbereich von den
angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf natürliche oder naturbelassene
Produkte bzw. Naturprodukte verstanden. Da naturnahe bzw. artgerechte Tier-
haltung ein vom Käufer immer stärker beachteter Aspekt darstelle, gelte dies auch
für „lebende Tiere“. Der weitere Bestandteil „plus“ bringe in werbeüblicher Form
lediglich zum Ausdruck, dass das so gekennzeichnete Produkt einen zusätzlichen
Vorteil oder Vorzug besitze. In ihrer Gesamtheit würden die angesprochenen
Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung lediglich den werblich-anprei-
senden Hinweis entnehmen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um
natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein
Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,
der prägnante Begriff „Naturplus“ könne sehr wohl als Unterscheidungsmittel
verstanden werden. Die Kombination der Bestandteile „Natur“ und „plus“ stelle
keine werbeübliche Zusammenfassung dar. Dem Begriff „plus“ könne eine
Vielzahl von Bedeutungen zukommen mit der Folge, dass die angemeldete
Bezeichnung interpretationsbedürftig sei. Die Verwendung des Begriffs „Natur“ in
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der Werbung sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen
Begriffen spreche nicht gegen eine Herkunftshinweisfunktion. Wegen der unty-
pischen und originelle Kombination mit dem Begriff „Plus“ sei das Vorliegen von
Unterscheidungskraft anzunehmen, wobei hierfür bezogen auf die angemeldeten
Waren ein noch so geringes Maß ausreiche. Ein Interesse der Mitbewerber an der
freien Benutzung des zusammengesetzten Begriffs sei nicht ersichtlich, so dass
ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben sei.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat der Senat die
Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid auf die Spruchpraxis der neueren
Rechtsprechung zur Kombinationen beschreibender Angaben sowie auf die
Sprachüblichkeit der beanspruchten Wortzusammensetzung auf dem vorliegen-
den Warengebiet hingewiesen.
Die Anmelderin hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, die von der
Markenstelle angeführten Belege zeigten eine ausschließlich kennzeichenmäßige
Verwendung des Begriffs „Naturplus“. Im Gegensatz zu der von der Markenstelle
angeführten Spruchpraxis des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungs-
amtes für den Binnenmarkt sei die angemeldete Bezeichnung mehrdeutig.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der beantragten
Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht und mit überzeugender Begründung zu-
rückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet nach ständiger
Rechtsprechung, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die Anschauung
der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet ist, die beanspruchten Waren als von
einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses
Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH
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Beschluss vom 31. März 2010 Aktenzeichen I ZB 62/09 - Marlene-Dietrich-Bildnis
II, m. w. N.). Kann eine Marke diese Herkunftsfunktion nicht erfüllen, widerspricht
es dem durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Allgemeininteresse, das
fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders
zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu
entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 m. w. N.). Auf diese Weise
sollen negative Auswirkungen von Markeneintragungen auf den freien Wettbewerb
verhindert und das angestrebte Maß an Chancengleichheit für die Mitbewerber
gewährleistet werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 – SAT.2).
Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen oder Angaben mit einem unmittelbar
beschreibenden Begriffsgehalt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen im
Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
ohne weiteres erfasst werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard;
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Darüber hinaus ist die erforderliche
Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen oder Angaben abzusprechen, die
zwar nicht unmittelbar konkrete Produktmerkmale der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen benennen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird (EuGH GRUR
RR 2008, 47, Rdn. 32 – map&guide; BGH GRUR 2009, 411, Rdn. 9 – STREET-
BALL). Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Marke die notwendige Unter-
scheidungskraft aufweist, ist immer auf ihren Gesamteindruck abzustellen, wobei
es allerdings im Fall eines Kombinationszeichen zweckmäßig und zulässig ist,
zunächst ihre einzelnen Bestandteile zu bewerten (vgl. EuGH, MarkenR 2007,
204, 209, Rdn. 79 – Celltech). Auf der Grundlage der so getroffenen Fest-
stellungen ist dann in einem weiteren Prüfungsschritt die Marke in ihrer Ge-
samtheit zu beurteilen.
In Alleinstellung besitzen beide Bestandteile aus Sicht der von den beanspruchten
Lebensmitteln angesprochenen Verkehrskreise lediglich die sachbezogene Aus-
sage, die in den angegriffenen Beschlüssen wie auch im Hinweis des Senats unter
Berücksichtigung der in der Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten und
den entsprechenden Kennzeichnungsgewohnheiten ausführlich dargelegt wurde.
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Beim Begriff „Natur“ handelt es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den
Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stellt.
Soweit sie meint, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, kann ihr nicht gefolgt werden.
Denn entscheidend kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf
den jeweiligen Produktbereich - hier Lebensmittel - an, dem alle beanspruchten
Waren angehören, sowie auf die Bedeutung der Bezeichnung „plus“, die für den
Verkehr auf diesem Warengebiet üblicherweise im Vordergrund steht. Insoweit
bestätigt der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung die
Feststellungen der Markenstelle, wonach der Begriff „plus“ vom einschlägigen
Verkehr als ein Zusatz, ein zusätzlicher Vorteil verstanden wird. Dies unter-
streichen die von der Markenstelle dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Ver-
wendungsbeispiele: Danach zeichnet sich die „köstliche Kurmolke Natur Plus“
dadurch aus, dass sie „mit 1% zusätzlichem Milchzucker“ angereichert ist
(www.viola-verde.de/product....). Das Produkt „Natur plus“ wird weiter damit
beworben, dass es „nicht nur ein Top-Figurgetränk“ darstellt, sondern auch über
weitere Vorteile verfügt, wie „magenfreundlich, sehr gut für die Verdauung und zur
Gesunderhaltung der lebenswichtigen Darmflora“. Der Begriff „Plus“ wird danach
üblicherweise eingesetzt, um den Zusatznutzen eines Produkts in schlagwortartig
verkürzter Form dem Kunden näher zu bringen, wie dies das weitere Beispiel „Bio
Natur Plus“ der Markenstelle ebenfalls anschaulich zeigt. Dort wird dem Käufer
eines bio-zertifizierten Brotes „noch mehr“ dadurch geboten, dass es vor den
Augen der Kunden gebacken wird - „eben Bio Natur Plus“ (www.manor.ch. ).
Diese Beispiele belegen nicht nur eine geläufige unzweideutige Verwendung des
Wortes „plus“ auf dem vorliegenden Warensektor, sondern darüber hinaus auch
die Üblichkeit einer Kombination der Begriffe „Natur“ und „plus“ für die bean-
spruchten Waren.
Damit ist entgegen der Ansicht der Anmelderin die abstrakte Mehrdeutigkeit des
Begriffs „plus“ von keiner Relevanz, denn es genügt für die Annahme eines
Schutzhindernisses, wenn eine Angabe zumindest in einer ihrer möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH
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GRUR 2004, 680, Nr. 38 - BIOMILD). Dass dies der Fall ist, zeigen die von der
Markenstelle dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Beispiele. Sie belegen
darüber hinaus aber auch, dass nicht nur den Einzelbestandteile für sich
genommen ein beschreibender Charakter bezogen auf die beanspruchten Waren
zukommt, sondern dass auch schon die gemeinsame Verwendung von „Natur“
und „Plus“ in Bereich Lebensmittel nachweisbar ist. Die Verbindung beider
Begriffe zu einem Markenwort erschöpft sich dabei in dieser bloßen Summierung
und bedarf unter keinem Gesichtpunkt einer Interpretation durch den Verkehr. Ein
von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender Gesamt-
eindruck (EuGH a. a. O., Nr. 40) tritt durch die Kombination gerade nicht ein,
vielmehr geht die Wortverbindung insgesamt nicht über die rein warenanpreisende
Bedeutung der Zusammenstellung der Einzelbestandteile hinaus, so dass ihr
wegen dieses beschreibenden Aussagegehalts jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Auch in ihrer Kombination versteht der Verbraucher die Wortfolge daher
lediglich als ein für die Verbraucher ohne weiters verständliches, betriebsneutrales
Werteversprechen für natürliche Lebensmittel, die über einen Mehrwert verfügen.
Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte
kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Ansicht der Anmelderin den
Belegen der Markenstelle eine ausschließlich markenmäßige Verwendung zu-
grundeliegt. Abgesehen davon, dass im Einzelfall eine grafische Gestaltung der
Worte nicht unberücksichtigt bleiben darf, zeigen die aus dem Fließtext ent-
nommenen Zitate gerade, dass die Begriffe rein beschreibend verstanden werden.
Die Anmelderin beruft sich ebenfalls ohne Erfolg auf die Voreintragung ver-
meintlich vergleichbarer Marken, die generell keinerlei Bindungswirkung für die
Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse im konkreten Einzelfall haben
können. Denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der ge-
setzlichen Vorgaben und nicht etwa (auch) anhand einer möglicherweise
einschlägigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478,
484, Rdn. 57 – American Clothing). Dies gilt selbst für den Extremfall, dass die
identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet
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und eingetragen wurde, wie dies der BGH klargestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009,
411, 412, Rdn. 14 – STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu
Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutz-
fähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH
MarkenR 2009, 201 – Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 18 –
Willkommen im Leben). In diesem Sinne hat der Senat bei der Beurteilung des
streitgegenständlichen Zeichens auch die von der Anmelderin im Beschwer-
deverfahren zusätzlich angeführten Voreintragungen berücksichtigt, ohne dass
sich hieraus jedoch schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Nachdem das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grund-
sätzlich ohne mündliche Verhandlung verhandelt (§ 69 MarkenG) und im vor-
liegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer be-
antragt wurde noch vom Senat als sachdienlich angesehen wurde, konnte die
Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.
Martens
Bayer
Kirschneck
Me