Urteil des BPatG vom 22.06.2009
BPatG: stand der technik, erfindung, patentanspruch, kommunikation, prozess, patentfähigkeit, bus, ausnahme, zeichnung, auflage
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 18/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend das Patent 199 28 517
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter
Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) werden
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2003 hat das Deutsche
Patent- und Markenamt - Patentabteilung 31 - das Patent 199 28 517 in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der
Einsprechende 1 den Widerruf des Patents aufgrund widerrechtlicher Entnahme
beantragt (§ 21 Abs. 1 Nr.3 PatG), die Einsprechende 2 hat fehlende
Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht.
- 3 -
Der Einsprechende 1 und Beschwerdeführer 1 stellte den Antrag,
das Patent 199 28 517 wegen widerrechtlicher Entnahme zu
widerrufen,
hilfsweise:
wegen widerrechtlicher Entnahme im Umfang des Anspruchs 1 zu
widerrufen.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerden beider Beschwerdeführer zurückzuweisen;
hilfsweise:
das Patent 199 28 517 beschränkt aufrechtzuerhalten
im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag 1)
weiter hilfsweise:
im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag 2)
weiter hilfsweise:
im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag 3)
- 4 -
weiter hilfsweise:
im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 (Hilfsantrag 4)
alle Hilfsanträge überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Patentschrift.
Die Patentinhaberin regte die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage,
ob ein nicht schutzfähiger Gegenstand widerrechtlich entnommen werden kann.
Der der Aufrechterhaltung des Patents gemäß Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts zugrunde liegende Patentanspruch 1, entsprechend dem
Hauptantrag der Beschwerdegegnerin, lautet (Gliederungszeichen (a) bis (i)
hinzugefügt):
„1. Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen
Prozessen (28, 30),
- (a)
mit einer ersten Steuereinheit (14; 14, 54) zum Steuern
eines sicherheitskritischen Prozesses (28, 30),
- (b)
mit einer Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56), die
über E/A-Kanäle (32) mit dem sicherheitskritischen
Prozess (28, 30) verknüpft ist,
- (c)
ferner mit einem Feldbus (12), über den die erste
Steuereinheit (14;
14,
54) und
die
Signalein-
heit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) verbunden sind,
- (d)
und mit einem Busmaster (36) zum Steuern der
Kommunikation auf dem Feldbus (12),
- (e)
wobei die erste Steuereinheit (14; 14, 54) und die
Signaleinheit (18,
20,
22;
18,
20,
22,
56)
sicherheitsbezogene
Einrichtungen (42,
52)
- 5 -
aufweisen, um eine fehlersichere Kommunikation
miteinander zu gewährleisten,
- (f)
und wobei der Feldbus (12) einen umlaufenden
Telegrammverkehr zwischen einzelnen an den
Feldbus (12) angeschlossenen Einheiten (14 - 24)
bereitstellt,
dadurch gekennzeichnet,
- (g)
dass der Busmaster (36) getrennt von der ersten
Steuereinheit (14; 14, 54) und der Signalein-
heit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) an den Feldbus (12)
angeschlossen ist,
- (h)
dass die erste Steuereinheit (14; 14, 54) bezogen auf
eine Umlaufrichtung des Telegrammverkehrs vor der
Signaleinheit 18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) angeordnet
ist,
- (i)
und dass die erste Steuereinheit (14; 14, 54) Mit-
tel (70, 72) aufweist, um Telegrammdaten (80), die an
die Signaleinheit (18, 20, 22; 18, 20, 22, 56) adressiert
sind, durch fehlersichere Telegrammdaten (82) zu
ersetzen.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 11 nach Hauptantrag sowie zu den Hilfsanträgen 1
bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Folgende Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen worden:
D1:
DE 198 57 683 A1,
D2:
DE 198 60 358 A1,
D3:
DE 199 04 892 A1,
D4:
DE 199 04 893 A1,
D5:
DE 199 04 894 A1 und
- 6 -
D6:
Fachbuch „lnterbus-S - Grundlagen und Praxis“ von Baginski et
al., Hüthig Verlag, 1994, Seiten 27, 40, 41.
Der Einsprechende 1 und Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass der
wesentliche Inhalt des Streitpatents, insbesondere der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, der durch die Druckschriften D1 bis D5
beschriebenen Erfindung des Einsprechenden 1 und Beschwerdeführers 1
widerrechtlich entnommen worden sei. Im Lichte der BGH-Entscheidungen
BGHZ 78, 358-369 - Spinnturbine II und GRUR 1978, 583-585 - Motorkettensäge
bestehe Wesensgleichheit der patentierten und entnommenen Erfindung, da sie
unter Berücksichtigung des Sinngehalts von Aufgabe und Lösung in ihrer
technischen Funktionalität übereinstimmten.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 führt aus, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch die Gegenstände der
Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 gegenüber dem insbesondere durch
die Druckschrift D4 belegten Stand der Technik nicht als neu gelten würden.
Nach Auffassung der Patentinhaberin hebt sich der Gegenstand des Streitpatents
seinem Wesen nach vor allem mit den kennzeichnenden Merkmalen (g), (h) und
insbesondere (i) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von der durch die
Druckschriften D1 bis D5 belegten Erfindung ab. Auch seien der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch die Gegenstände der Ansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 neu gegenüber dem durch die vorgenannten
Druckschriften belegten Stand der Technik.
II.
Die Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig. Sie führen jedoch nicht zum
Erfolg.
- 7 -
1.
Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme ist nicht gegeben, weil
zwischen patentierter und - angeblich - entnommener Erfindung keine
Wesensgleichheit besteht.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Tatbestand einer
widerrechtlichen Entnahme Wesensgleichheit von patentierter und entnommener
Erfindung bestehen, d. h., sie müssen nach Aufgabe und Lösung übereinstimmen,
die objektiv anhand der tatsächlichen Lösung der technischen Probleme zu
bestimmen sind. Alle wesentlichen Merkmale, die die Patentfähigkeit begründen,
müssen identisch sein, Abänderungen im Rahmen des Fachkönnens, die den
Kern der Erfindung unberührt lassen, sind unschädlich, vgl. Schulte/Moufang,
PatG, 8. Auflage, § 21, Rdn. 49 m. w. N., insbesondere BGHZ 78, 358-369 -
Spinnturbine II. Dabei kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte zu
deren Nachweis denselben Erfindungsgedanken betreffende, jedoch in
Einzelheiten von der Patentanmeldung oder dem Patent des Verletzers
verschiedene (prioritäts-) ältere Patentanmeldungen anziehen.
Der einschlägige Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik
mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet busgestützter Steuerungssysteme und
den damit verbundenen Sicherheitsfragen, insbesondere beim Steuern
sicherheitskritischer Prozesse, mag den von dem Einsprechenden 1 und
Beschwerdeführer 1 als Beleg für den Erfindungsbesitz in toto angezogenen -
nachveröffentlichten - Druckschriften D1 bis D5, vor allem der Druckschrift D4,
dort insbesondere den Patentansprüchen 1 bis 3, ein Steuerungssystem zum
Steuern von sicherheitskritischen Prozessen mit allen Merkmalen im Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag des Streitpatents entnehmen; auch die
Aufgabenstellung des Streitpatents (vgl. Streitpatentschrift S. 3, Z. 2 - 4) mag bzgl.
des allgemein gehaltenen Teils, eine fehlersichere Kommunikation der an einem
sicherheitskritischen Prozess beteiligten Einheiten zu gewährleisten, wesensgleich
den vorgenannten Druckschriften zu entnehmen sein. Jedoch ist der mit den
Merkmalen (g), (h) und (i) im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 des
- 8 -
Streitpatents beanspruchte Lösungsansatz seinem Wesen nach verschieden von
den in den Druckschriften D1 bis D5 aufgezeigten Lösungen, indem nach dem
Verständnis
des
Fachmanns
(BGH
GRUR 2007,
859-862
-
Informationsübermittlungsverfahren I) eine - erste, separate - Steuereinheit,
getrennt von einem Busmaster und von einer Signaleinheit, an den Feldbus
angeschlossen ist, und diese Steuereinheit Mittel aufweist, um Telegrammdaten,
die an die Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere Telegrammdaten zu
ersetzen.
Der Einsprechende 1 und Beschwerdeführer 1 hat die Auffassung vertreten, dass
der Fachmann der Druckschrift D4, insbesondere den Patentansprüchen 1 bis 3,
ein Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen mit allen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, mit Ausnahme des
Merkmals (i) entnehme. Die Anordnung der ersten Steuereinheit gemäß den
Merkmalen (g) und (h) sei angesichts des mit dem Merkmal (i) geforderten
Ersetzens von Telegrammdaten für den Fachmann selbstverständlich. Die gemäß
der D4 i. V. m. D1 vorgesehene Überwachungseinheit und das von dieser
abgegebene Quittungssignal entsprächen hinsichtlich Anordnung und Funktion
der vom Gegenstand des Streitpatents geforderten ersten Steuereinheit und
führten dazu, dass entsprechend der Aufgabenstellung des Streitpatents ebenfalls
eine fehlersichere Kommunikation der an einem sicherheitskritischen Prozess
beteiligten Einheiten gewährleistet werde. Die der Steuerungseinrichtung gemäß
der D4 hinzugefügte Überwachungseinrichtung bewirke somit ihrem Sinngehalt
und Wesen gemäß das Gleiche wie auch die erste Steuereinheit gemäß dem
Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, letztlich sei durch das von
der Überwachungseinrichtung abgegebene Quittungssignal auch ein Ersetzen von
Telegrammdaten, die an die Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere
Telegrammdaten gemäß dem Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 mit umfasst. Die
solcherart gegebene Wesensgleichheit sei auch nicht abhängig von der nach
Streitpatent geforderten Verwendung eines Feldbusses, sondern gelte auch für
andere Busarten, wie bspw. einen CAN-Bus, Profibus oder Feldbus, und
- 9 -
unabhängig von dem Vorhandensein eines Busmasters; ergänzend verweist der
Beschwerdeführer 1 dazu auf die Druckschriften D3 und D6. Die konkrete
Ausgestaltung des aus D1 bis D5, insbesondere D4 i. V. m. D1, entnommenen
Lösungsprinzips gemäß dem Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 bewege sich
somit im Rahmen des Fachkönnens und lasse den Kern der Erfindung unberührt.
Es kann dahinstehen, ob die Argumentation des Einsprechenden 1 und
Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Merkmale (g) und (h) des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag des Streitpatents einen Rückhalt findet im Offenbarungsgehalt
der Druckschriften D1 bis D5. Jedoch kann aus den genannten Druckschriften und
insbesondere auch aus der D4 und den daraus angezogenen Textstellen i. V. m.
den Darstellungen nach den Figuren 1 und 2 nicht hergeleitet werden, dass die
dort offenbarte Überwachungseinheit Mittel aufweist, um Telegrammdaten, die an
eine Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere Telegrammdaten zu
ersetzen, wie dies mit dem Merkmal (i) des Patentanspruchs 1 gefordert wird. Es
ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, wie im Hinblick auf die
Mithörfunktion der aus D4 bekannten Überwachungseinheit, welche gemäß der
dortigen Zeichnung nur über eine abzweigende Datenverbindung mit dem
Bussystem verbunden ist, ein solcher Ersetzungsvorgang technisch realisiert
werden kann. Darüber hinaus lässt es die D4 nicht erkennen, dass das
Steuerungssystem einen Busmaster getrennt von der ersten Steuereinheit und
einen
umlaufenden
Telegrammverkehr
im
Steuerungssystem
bereitstellt
(Merkmale (g) und (h)). Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede des
Gegenstands des Streitpatents gegenüber den Gegenständen nach den
Druckschriften D1 bis D5 stellt die Merkmalsgruppe (i) in Verbindung mit den
übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1, insbesondere den Merkmalen (g)
und (h), keine lediglich fachübliche oder konkrete Ausgestaltung des
Lösungsprinzips nach D4 dar, sondern ist einem eigenständigen Lösungsprinzip
zuzuordnen.
- 10 -
Zwischen den in Rede stehenden Gegenständen des Streitpatents einerseits und
den Gegenständen nach D1 bis D5, insbesondere nach D4, andererseits liegt
somit keine Wesensgleichheit vor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag des Streitpatents hat deshalb als nicht widerrechtlich entnommen zu
gelten.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist bestandsfähig.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 hat die Auffassung vertreten,
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem
insbesondere durch die Druckschrift D4 belegten Stand der Technik nicht als neu
gelte.
Wie vorstehend unter Abschnitt 1 abgehandelt, ist zumindest das Merkmal (i) des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dass die erste Steuereinheit Mittel aufweist,
um Telegrammdaten, die an die Signaleinheit adressiert sind, durch fehlersichere
Telegrammdaten zu ersetzen, aus der Druckschrift D4 nicht als bekannt zu
entnehmen. Auch ist das genannte Merkmal für den Fachmann nicht als
selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen, resp. mitzulesen,
nachdem die aus D4 bekannte Überwachungseinheit in ihrer Mithörfunktion eine
technische Realisierbarkeit des mit Merkmal (i) geforderten Ersetzungsvorgangs
von Telegrammdaten nicht erkennen lässt. Die außerdem genannten
Druckschriften D1 bis D3 und D5 liegen weiter ab. Die mit Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag des Streitpatents geschützte Erfindung hat deshalb als neu zu gelten.
Zur erfinderischen Tätigkeit ist von den Beschwerdeführern kein Sachvortrag
erfolgt. Bei den Druckschriften D1 bis D5 handelt es sich um Unterlagen im Sinne
des § 3 Abs. 2 PatG, sie sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht
in Betracht zu ziehen, § 4 Satz 2 PatG. Eine Überprüfung seitens des Senats hat
keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die
- 11 -
mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag des Streitpatents geschützte Erfindung
gilt deshalb auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, § 4 Satz 1 PatG.
Nachdem auch eine gewerbliche Anwendbarkeit der mit dem Streitpatent
geschützten Erfindung unzweifelhaft gegeben ist und auch nicht bestritten wird,
hat der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Bestand.
3.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 nach
Hauptantrag haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche
hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
4.
Nach alledem hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 31 -
das Patent im Einspruchsverfahren zu Recht vollständig aufrechterhalten. Die
Beschwerden sind unbegründet.
5.
entsprechend der Anregung der Patentinhaberin besteht keine Veranlassung.
Denn auf die Frage, ob ein nicht schutzfähiger Gegenstand widerrechtlich
entnommen werden kann, ist es für die Entscheidung über den von der
Einsprechenden 1 geltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen
Entnahme nicht angekommen. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf gefes-
- 12 -
tigte Rechtsprechung und kann daher kein Anknüpfungspunkt für eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts sein.
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Kleinschmidt
Pr