Urteil des BPatG vom 05.10.2005
BPatG: patent, nichtigkeitsklage, einwilligung, zustellung
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 31/02 (EU)
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
…
betreffend das europäische Patent 0 230 804
(DE 36 71 950)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
5. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie
der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Brandt
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e
I
Die Klägerin hat am 18. Juli 2002 gegen das ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 230 804, das vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 36 71 950 geführt
wird, Nichtigkeitsklage erhoben. Vor Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt,
die vom Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 beschlossen
worden war, ist die Nichtigkeitsklage am 20. Juli 2005 zurückgenommen worden.
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Die Beklagte beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
II
Nach der Zurücknahme der Nichtigkeitsklage, die ohne Einwilligung der Beklagten
wirksam erfolgen konnte (vgl BGH GRUR 1993, 865 - Hartschaumplatten), ist die
Klägerin gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO verpflichtet,
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten
aus einem anderen Grund Kosten aufzuerlegen wären, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
Dr. Schermer
Köhn
Brandt
Be