Urteil des BPatG vom 27.02.2002
BPatG: stand der technik, fig, gebrauchsmuster, beschränkung, lagerung, zeichnung, auflösung, produkt, konkurrenz, neuheit
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 439/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
6.70
- 2 -
…
betreffend das Gebrauchsmuster 297 16 599
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dr. Huber und Dr. C. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabtei-
lung I - vom 6. Juni 2000 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 16 599 wird gelöscht.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antrags-
gegnerin.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 16. September 1997 angemeldeten und
am 13. November 1997 mit zehn Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen
Gebrauchsmusters 297 16 599 betreffend eine "Zerkleinerungseinrichtung mit
kippfähigem Beladungsmechanismus", dessen Schutzdauer verlängert ist. Die
Priorität einer niederländischen Voranmeldung vom 18. Dezember 1996 ist in An-
spruch genommen worden.
- 3 -
Schutzanspruch 1 lautet:
Einrichtung für das Zerkleinern von Materialballen, versehen mit
einem Behälter mit zumindest einem rotierbar darin angebrachten
Zerkleinerungsorgan und Mitteln für die Beladung des Behälters
mit den Ballen, daß das Zerkleinerungsorgan (3) um eine vertikale
Achse rotierbar ist und die Beladungsmittel (5) für die Durchfüh-
rung einer Schwenkbewegung (K) zwischen einer Aufnahmeposi-
tion und einer Abgabeposition gestaltet sind.
Wegen der auf eine Zerkleinerungseinrichtung nach Anspruch 1 gerichteten Un-
teransprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug genommen.
Der nebengeordnete Schutzanspruch 10 lautet:
Schwenkbare Beladungsmittel (5) für die Anwendung in einer Zer-
kleinerungseinrichtung nach einem der vorangehenden Ansprü-
che.
Die Antragstellerin hat am 28. Januar 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt. Zur Begründung hat die Antragstellerin geltend gemacht, daß der Ge-
genstand des Gebrauchsmusters im Hinblick auf den Stand der Technik nicht
schutzfähig sei. Sie verweist hierzu auf die folgenden Druckschriften:
1. EP 0 706 755 A1
2. DE 692 09 879 T2
3. DE 87 15 555 U1
- 4 -
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und das
Gebrauchsmuster sodann mit einer beschränkten Fassung der Schutzansprüche 1
bis 9, eingegangen am 6. Mai 1999, verteidigt.
Dieser Schutzanspruch 1 lautet:
Einrichtung für das Zerkleinern von Materialballen, versehen mit
einem Behälter mit zumindest einem um eine vertikale Achse ro-
tierbar darin angebrachten schneckenförmigen Zerkleinerungsor-
gan und schwenkbaren Mitteln für die Beladung des Behälters mit
Ballen, dadurch gekennzeichnet, daß das bzw. die Zerkleine-
rungsorgan(e) (3) einseitig am Behälterboden gelagert ist bzw.
sind und die Beladungsmittel (5) einen über zumindest einen
Schwenkarm (7) mit dem Behälter (2) verbundenen Löffel (6) auf-
weisen, der um eine Schwenkachse (8) nahe dem Behälterboden
zwischen einer unteren Aufnahmeposition und einer oberen Ab-
gabeposition bewegbar ist, aus welcher der Ballen (25) in den Be-
hälter (2) fällt.
Hieran schließen sich die auf diesen Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprü-
che 2 bis 8 an, zu deren Wortlaut auf die Akten Bezug genommen wird.
Der nebengeordnete Schutzanspruch 9 in verteidigter Fassung lautet:
Schwenkbare Beladungsmittel (5) mit zumindest einem Schwenk-
arm (7) und Löffel (6) angepaßt an eine Ballenzerkleinerungsein-
richtung nach einem der Ansprüche 1 - 8.
Die Antragstellerin verneint auch die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der
verteidigten Fassung. Ferner vertritt sie die Auffassung, daß der verteidigte
Schutzanspruch 1 unzulässig erweitert sei.
- 5 -
Die Gebrauchsmusterabteilung I hat das Gebrauchsmuster durch Beschluß vom
6. Juni 2000 gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 9 vom
6. Mai 1999 hinausgeht. Im verteidigten Umfang hat sie das Gebrauchsmuster als
schutzfähig erachtet. Die Kosten des Löschungsverfahrens sind der Antragstelle-
rin nach §§ 91, 93 ZPO auferlegt worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, daß es dem
Schutzgegenstand gemäß verteidigter Fassung bereits an der erforderlichen Neu-
heit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik mangele. Ferner
werde das Gebrauchsmuster mit dem verteidigten Schutzanspruch 1 nicht in zu-
lässiger Weise beschränkt, da dieser Schutzanspruch gegenüber den ursprüngli-
chen und eingetragenen Unterlagen Merkmale enthalte, die für einen Fachmann
bei verständiger Würdigung der gesamten Unterlagen nicht zum Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters gehörend erkennbar seien.
Die Kostenentscheidung sei nicht zutreffend, da kein sofortiges Teilanerkenntnis
im Sinne einer Beschränkung des Schutzgegenstandes vorgenommen worden,
dies vielmehr erst nach Einreichung des Löschungsantrages erfolgt sei. Damit sei
§ 93 ZPO nicht erfüllt.
Die Antragstellerin beantragt,
das Gebrauchsmuster kostenpflichtig zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie verteidigt das Gebrauchsmuster in dem durch den angefochtenen Beschluß
beschränkten Umfang. Sie regt ferner an, den Schutzanspruch 1 im Bedarfsfalle
mit einer klarstellenden Änderung zu versehen, nämlich anstatt des Ausdrucks
- 6 -
"einseitig am Behälterboden gelagert" zu setzen "im Behälter freistehend nur an
seinem Boden gelagert."
Die Antragsgegnerin trägt vor, daß das vorliegende Gebrauchsmuster eine Kom-
bination einer - seit 1989 an sich bekannten - Mischeinrichtung mit einer freiste-
henden Schnecke mit einer relativ einfachen, als schwenkbarer Löffel ausgebilde-
ten Beschickungseinrichtung darstelle. Dies führe zu deutlichen Vorteilen im Zer-
kleinerungsverhalten. Indiz für die Schutzfähigkeit ihres Schutzrechtes sei, daß
bereits kurz nach der Markteinführung der Technik gemäß Streitgebrauchsmuster
auch die Konkurrenz Mischwagen mit freistehender Schnecke und schwenkbarer
Ladeschaufel angeboten hätte, wozu sie dem Senat Prospektmaterial und Unter-
lagen überreicht. Überdies spreche für die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchs-
musters, daß kurz vor dessen Zeitrang von der Konkurrenz auch ein durch die
entgegengehaltene EP 0 706 755 A1 dokumentierter völlig anderer Weg beschrit-
ten worden sei. Bei diesem Stand der Technik werde nämlich eine beiderseits ge-
lagerte Schnecke mit einer schwenkbaren Ladeklappe kombiniert, welche das
Material im wesentlichen seitlich gegen die Schnecke schiebe, und zwar durch die
Wandöffnung des Behälters, die dann von der Ladeklappe verschlossen werde.
Die Ladeklappe gemäß der EP 0 706 755 A1 sei - anders als beim Schutzge-
genstand nach dem Streitgebrauchsmuster - nicht als Schaufel ausgebildet, die
etwas in den Behälter kippen könne. So bestehe der Erfindungsgedanke darin, die
Ladeklappe durch eine Schaufel zu ersetzen. Hierzu könne auch der Stand der
Technik nach dem DE 87 15 555 U1 keinerlei Anregung geben, weil der dort vor-
gesehen Ladelöffel nicht für Ballenmaterial geeignet sei, sondern lediglich zur Be-
schickung der Mischvorrichtung mit Schüttgütern wie Körner o.ä. diene.
Zur Kostenentscheidung macht sie geltend, daß die Zeitspanne zwischen der Lö-
schungsandrohung (vom 22. September 1998) und der Stellung des Löschungs-
antrages zu kurz gewesen sei, um noch mit einer Beschränkung des Schutzrechts
reagieren zu können.
- 7 -
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Soweit das
Gebrauchsmuster bereits gelöscht ist, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Aber
auch im übrigen ist der Löschungsantrag begründet. Der geltend gemachte Lö-
schungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG)
ist gegeben.
1. Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist eine
Einrichtung für das Zerkleinern von Materialballen.
A
Die Einrichtung ist mit einem Behälter versehen.
A1 Der Behälter weist zumindest ein um eine vertikale Achse ro-
tierbar darin angebrachtes schneckenförmiges Zerkleine-
rungsorgan auf.
A1.1 Das (die) Zerkleinerungsorgan(e) ist (sind) einseitig am
Behälterboden gelagert.
B
Die Einrichtung weist schwenkbare Mittel für die Beladung
des Behälters mit Ballen auf.
B1 Die Beladungsmittel weisen eine über zumindest einen
Schwenkarm mit dem Behälter verbundenen Löffel auf.
B1.1 Der Löffel ist um eine Schwenkachse nahe dem Behälterbo-
den zwischen einer unteren Aufnahmeposition und einer
oberen Abgabeposition bewegbar, aus welcher der Ballen in
den Behälter fällt.
Nach der von der Antragsgegnerin noch angeregten Klarstellung des Schutzan-
spruchs 1 würde das Merkmal A1.1 dann lauten:
- 8 -
A.1.1' Das (die) Zerkleinerungsorgan(e) ist (sind) im Behälter
freistehend nur an seinem Boden gelagert.
Der Schutzanspruch 1 läßt zwei Merkmalsgruppen erkennen, von denen die eine
(A) auf einen Behälter mit darin angeordneten Zerkleinerungsorganen gerichtet ist,
während die andere Merkmalsgruppe (B) die Beschaffenheit der Beladungsmittel
beschreibt.
Unter der Bezeichnung "... am Behälterboden gelagert" (Merkmal A1.1) bzw "... an
seinem Boden gelagert" (Merkmal A1.1') ist jeweils zu verstehen, daß der Boden
des Behälters das "Fundament" bzw. den "tragenden Grund" für die Abstützung
der Lagermittel für das (die) Zerkleinerungsorgan(e) bilden soll. Die Bezeichnung
"einseitig am Behälterboden gelagert" (Merkmal A.1.1) ist in diesem Zusammen-
hang als Ortsangabe im Sinne von "an einer Seite" bzw. "an einem Ende der
Welle gelagert" zu verstehen. Die Antragsgegnerin läßt dies auch durch die Klar-
stellung dieses Merkmals erkennen, wonach diese Formulierung dann heißt "... im
Behälter freistehend nur an seinem Boden gelagert" (Merkmal A1.1'). Nachdem
durch die Hinzunahme der Zeichnung (Fig 1) im Wege der Auslegung das Merk-
mal A1.1 bereits in der Weise zu verstehen ist, die dann die klarstellende Formu-
lierung gemäß Merkmal A1.1' auch zum Ausdruck bringt, vermag die klargestellte
Fassung des Schutzanspruchs 1 keinerlei Bedeutungsänderung oder Beschrän-
kung gegenüber der bisherigen Fassung zu bewirken; der Senat sieht beide Fas-
sungen als in technischer Hinsicht bedeutungsgleich an.
Unter der Bezeichnung "Materialballen" sind im Kontext der Unterlagen des Streit-
gebrauchsmusters in erster Linie Silageballen zu verstehen, welche zylindrisch
geformt sind (sog. Rundballen). Mit Hilfe der beanspruchten Einrichtung sollen
derartige Rundballen in erster Linie zerkleinert werden (vgl. S 1, Z. 34 bis S 2, Z 5
des Streitgebrauchsmusters). Die Einrichtung soll aber auch für Quaderballen und
für geschnittene Silageblöcke oder sogar für "loses Produkt" geeignet sein, wie
aus Seite 5, Zeilen 3 bis 5 der Beschreibung hervorgeht. Jedenfalls ist das
Grundmaterial der zu zerkleinernden Ballen oder Blöcke immer Silage. Insoweit
- 9 -
lediglich "loses Produkt" verarbeitet werden soll, wird die Einrichtung nicht vorran-
gig eine Zerkleinerungswirkung, sondern vielmehr eine Wirkung als Mischorgan
entfalten, wie auch aus der Beschreibung (S 5, Z. 5 bis 7) hervorgeht. Somit ent-
faltet die Einrichtung nach Schutzanspruch 1 sowohl zerkleinernde (vorrangig im
Sinne von Ballen oder Blöcke auflösende) als auch mischende Wirkung.
2. Mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung - auch
unter Einführung der angeregten klarstellenden Änderungen - wird der Gegens-
tand des Gebrauchsmusters beschränkt. Der Schutzanspruch 1 beruht auf den
eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 2 unter Hinzunahme von Einzelheiten aus
der Beschreibung sowie aus der Zeichnung. Inwieweit die lediglich in der Zeich-
nung offenbarten Merkmale für den Fachmann bereits zum Zeitrang des Streitge-
brauchsmusters als zum Schutzgegenstand gehörend zu erkennen waren und
demnach zu einer Beschränkung des Gegenstandes in zulässiger Weise beitra-
gen konnten, kann dahingestellt bleiben, weil sich der Gegenstand in jedem Fall
aus den nachfolgend dargelegten Gründen als nicht schutzfähig erwiesen hat.
3. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 - auch in seiner klarge-
stellten Fassung - ist nicht schutzfähig, denn er beruht nicht auf einem erfinderi-
schen Schritt.
Durch die DE 87 15 555 U1 ist ein landwirtschaftlicher Mischer bekannt geworden,
welcher u.a. zur Vermischung von Viehfutter (S 2, 1. Abs.) geeignet ist und mit ei-
ner auf die Welle der Mischorgane lösbar aufbringbaren Messerscheibe auch u.a.
zum Häckseln von Silage - dieses Häckselgut gelangt nach dem Schneiden in den
Bereich der Mischorgane - Verwendung finden kann (vgl S 6, 1. Abs. der Entge-
genhaltung). Jedenfalls sollen derartige Mischer möglichst universal verwendbar
sein (S 2, 2. Abs), weswegen ein lösbar auf der Welle der Mischorgane anbringba-
res Schneidwerkzeug vorgesehen ist, welches im Bedarfsfall eingesetzt werden
kann (S 2, 2. Abs). Für reine Mischzwecke indes kann die Schneideinrichtung
auch weggelassen werden. Die Auflösung von Materialballen aus Silage, also be-
- 10 -
reits gehäckseltem Material - dies ist das zu bearbeitende Material im Sinne des
Gebrauchsmustergegenstandes - wird auch im Falle des Gebrauchsmusterge-
genstandes überwiegend mit Mischorganen (dort Schnecke) durchgeführt. Somit
kann eine derartige Aufgabe auch ein landwirtschaftlicher Universalmischer nach
der DE 87 15 555 U1 übernehmen, welcher demnach auch eine Einrichtung für
das Zerkleinern von Materialballen darstellt. Die Einrichtung nach der
DE 87 15 555 U1 ist mit einem Behälter (1) versehen (vgl Fig 1), welcher zumin-
dest ein um eine vertikale Achse (Welle 2) rotierbar darin angebrachtes Zerkleine-
rungsorgan (4, 5, 6) aufweist, so daß die Merkmale A und A1 (vgl Gliederung ge-
mäß Punkt II. 1.), letzteres mit Ausnahme der schneckenförmigen Ausgestaltung
des Zerkleinerungsorgans, bereits vorbeschrieben sind. Das Zerkleinerungsorgan
ist auch gemäß Merkmal A1.1 einseitig im Sinne von an einem Ende bzw. gemäß
Merkmal A1.1' freistehend gelagert, während anders als beim Gegenstand nach
Schutzanspruch 1 eine Lagerung am Behälterboden nicht vorbeschrieben wird.
Die entgegengehaltene Einrichtung weist ferner schwenkbare Mittel für die Bela-
dung des Behälters auf, die auch Ballen im Sinne des Gebrauchsmustergegen-
standes aufnehmen können. Die Beladungsmittel (24) weisen einen über zumin-
dest einen Schwenkarm mit dem Behälter verbundenen Löffel auf (vgl Fig 5), wo-
bei der Löffel um eine Schwenkachse nahe dem Behälterboden zwischen einer
unteren Aufnahmeposition und einer oberen Abgabeposition bewegbar ist, aus
welcher das Gut - mithin auch ein Ballen - in den Behälter fällt (vgl Fig 5). Dem-
gemäß sind bei der entgegengehaltenen Einrichtung die Merkmale B, B1. und
B1.1 in gleicher Weise wie beim Gegenstand nach Schutzanspruch 1 verwirklicht.
Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 unterscheidet sich vom entgegengehal-
tenen Stand der Technik nach der DE 87 15 555 U1 lediglich noch in der
schneckenförmigen Ausgestaltung seines Zerkleinerungs-(bzw. Misch)organs so-
wie durch die Lagerung des Zerkleinerungs-(bzw. Misch)organs am Boden des
Behälters.
Diese Maßnahmen waren aber vom Fachmann - einem in der Konstruktion von
landwirtschaftlichen Maschinen, insbesondere von Maschinen zur Futterbearbei-
tung, erfahrenen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus - im
- 11 -
Bedarfsfall im Rahmen seiner fachlichen Routine zu erwarten. Wenn der Fach-
mann erkennt, daß die Mischorgane in der speziellen Ausgestaltung wie in Fig 1
der DE 87 15 555 U1 dargestellt gegenüber Silageballen nicht den optimalen Zer-
kleinerungseffekt erreichen, so ist es für ihn ein leichtes, dies mit einer freistehen-
den Schneid- und Mischschnecke alternativ zu versuchen. Derartige freistehende
Schneid- und Mischschnecken sind dem Fachmann nach dem eigenen Vortrag
der Antragsgegnerin bereits seit 1989, also lange vor dem Zeitrang des Streit-
gebrauchsmusters, bekannt und geläufig, und zwar für die Zerkleinerung von Sila-
geblöcken u.ä.. Schneckenförmige Zerkleinerungs- und Mischorgane, und zwar
zur Zerkleinerung von Silageblöcken, gehören jedenfalls zum Grundwissen eines
Durchschnittsfachmannes, was auch durch die im Verfahren befindliche
DE 692 09 879 T2 - hier werden u.a. im Ausführungsbeispiel gemäß Fig 5 hori-
zontal liegende Zerkleinerungsschnecken gezeigt - belegt wird. Nachdem der
landwirtschaftliche Mischer nach der DE 87 15 555 bereits über ein an einer ein-
seitig gelagerten freistehenden Welle (2) befestigtes Mischorgan verfügt, bot es
sich für den Fachmann an, dieses durch eine freistehende Mischschnecke zu er-
setzen. Eine derartige Maßnahme erfordert bei dem bereits vorhandenen Kon-
struktionsprinzip gemäß dem DE 87 15 555 U1 nur einen geringen konstruktiven
Aufwand, welchen ein Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne
weiteres bewältigen kann. Sollte nun noch die gesonderte Lagerung der Welle des
Mischorgans bzw. der Zerkleinerungsschnecke unterhalb des Behälterbodens
- von einer solchen ist beim Stand der Technik nach dem DE 87 15 555 U1 gemäß
Beschreibung S 4, letzter Abs., wonach die Welle den Behälterboden lediglich
durchdringt, auszugehen - zu viel Bauraum erfordern, wird der Fachmann hierfür
Abhilfe schaffen und den Behälterboden als Tragteil für die Lagerung der
(Schnecken-)Welle verwenden, um eine zusätzliche unterhalb des Behälterbodens
befindliche Tragkonstruktion zu vermeiden. Auch eine derartige Maßnahme ist
dem allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns zuzurechnen. Denn
aus der im Verfahren befindlichen Druckschrift EP 0 706 755 A1 ist es beispiels-
weise aus Fig 5 und 11 sowie der Beschreibung Sp 5, Zeilen 29 bis 32 bekannt,
aufrechtstehende rotierende Mischorgane u.a. im Behälterboden zu lagern, d.h.
- 12 -
den Behälterboden selbst als tragende Konstruktion zur Anbringung von Lager-
mitteln für die Wellen von Mischorganen bei einschlägigen Zerkleinerungseinrich-
tungen für Silageblöcke u.ä. zu verwenden.
Somit bedurfte es für den Fachmann keines erfinderischen Schrittes, um ausge-
hend vom Stand der Technik nach der DE 87 15 555 U1 unter Zuhilfenahme sei-
nes allgemeinen Fachwissens zum Gegenstand nach Schutzanspruch 1 - auch in
seiner klargestellten jedoch bedeutungsgleichen Fassung - zu gelangen.
Ein erfinderischer Schritt kann nach Auffassung des Senats auch nicht auf einer
"Kombination" von schaufelartigen Beladungsmitteln mit freistehenden schnecken-
förmigen Zerkleinerungsorganen, wie dies die Antragsgegnerin vorträgt, beruhen.
Eine derartige Zusammenstellung bietet sich vielmehr aufgrund der konstruktiven
Verhältnisse bei einem landwirtschaftlichen Universalmischer nach der
DE 87 15 555 U1 - wie oben dargelegt - bereits an. Hinzu kommt, daß auf diesem
Gebiet bereits vielerlei unterschiedliche Beschickungsvorrichtungen mit jeweils
unterschiedlichen Zerkleinerungseinrichtungen "kombiniert" worden waren. So
wird bei einer Vorrichtung gemäß der EP 0 706 755 A1 der Materialballen von ei-
ner Ladeklappe seitlich gegen aufrechtstehende Rotoren geschoben und zwar
durch eine Öffnung in der Behälterwand, welche von der Klappe in ihrer oberen
Abgabeposition gleichzeitig verschlossen wird. Mit diesem Stand der Technik mit
Priorität am 10.10.94 sei nach Auffassung der Antragsgegnerin im übrigen kurz
vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters (Priorität 18.12.96) ein anderer kon-
struktiver Weg beschritten worden, welcher die Fachwelt von der Lösung nach
Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters wegführe und diese damit als auf
einem erfinderischen Schritt beruhend erscheinen lasse. Diese Einschätzung trifft
nach Auffassung des Senats nicht zu, denn wiederum kurze Zeit vor dem Zeitrang
des Standes der Technik nach der EP 0 706 755 A1 waren noch andere Kombi-
nationen von Beladungsmitteln und Zerkleinerungseinrichtungen in Betracht gezo-
gen worden, wie durch die DE 692 09 879 T2 (Priorität 01.08.91) dokumentiert
wird. Diese Druckschrift läßt gemäß Fig 1 und 2 eine Beladungsvorrichtung ähn-
- 13 -
lich der nach der EP 0 706 755 A1, also mit einer Ladeklappe erkennen. Nach den
Ausführungsbeispielen gemäß Fig 3 bis Fig 6 indes wird für die hier zu verarbei-
tenden Materialblöcke (mit Hilfe eines Siloblockschneiders herausgetrennte Sila-
geblöcke) eine schaufelartige Beladungseinrichtung, welche die Höhe einer hier
im übrigen als Führungsmittel dienenden (gitterartigen) Rückwand (150) überwin-
det (vgl S 8, 2. und 3. Abs.) und den Materialblock dann von (schräg) oben in den
Behälter wirft, beschrieben. Mit dieser ähnlich dem Gegenstand des Streit-
gebrauchsmusters den Behälter von oben beschickenden Beladungseinrichtung
werden dann die unterschiedlichen Zerkleinerungseinrichtungen "kombiniert". Dies
beginnt mit einer Zerkleinerungseinrichtung auf der Basis umlaufender Endlos-
ketten (155), welche zwischen sich Mitnehmerstangen (156) aufweisen und so für
eine Durchmischung des Silagegutes, d.h. für die Auflösung der Blöcke sorgen
(vgl Fig 3 bis 4b, Beschr. S 8, 4. Abs.). Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach
Fig 5 wird die vorher beschriebene Beladungseinrichtung mit einer Zerkleine-
rungseinrichtung bestehend aus horizontal im Behälter angeordneten Misch-
schnecken kombiniert, während das Zerkleinerungsorgan gemäß Fig 6 aus Quer-
wellen besteht, welche jeweils rechenartig davon radial abstehende Arme aufwei-
sen, um die Silageblöcke aufzulösen. Demnach waren schaufelartige Beladungs-
mittel für Silageballen bereits bekannt, welche den Behälter von oben beschicken.
Nachdem diese schaufelartigen Beladungsmittel schon für Silageblöcke verwen-
det worden waren, bestand für den Fachmann kein Anlaß, sie von der Verwen-
dung für Rundballen auszuschließen
Der im Verfahren befindliche Stand der Technik läßt demnach erkennen, daß die
unterschiedlichsten "Kombinationen" von Beladungseinrichtungen und Zerkleine-
rungseinrichtungen wenige Zeit vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters in
Betracht zogen worden waren, ohne daß die Fachwelt eine bestimmte "Kombina-
tion" bevorzugt oder von einer anderen abgeraten hätte. Demnach war das Auffin-
den der "Kombination" gemäß Schutzanspruch 1 im Rahmen fachüblichen Han-
delns im Wege der Optimierung bekannter Einrichtungen möglich, ohne daß es
hierzu eines erfinderischen Schrittes bedurfte. Auch war eine überraschende Wir-
kung von einer "Kombination" wie sie im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchs-
- 14 -
musters beansprucht ist, nicht zu erwarten. Vielmehr führt eine derartige Maß-
nahme über eine einfache Aggregation von Merkmalen nicht hinaus.
Nach alledem bedurfte es für den Fachmann keines erfinderischen Schrittes, um
zur Lehre des Schutzanspruchs 1 - auch in dessen klargestellten Fassung - zu
gelangen. Da die vorgelegte klargestellte Fassung des Schutzanspruchs 1 keinen
anderen technischen Gegenstand beschreibt als dies bereits im verteidigten
Schutzanspruch 1 aus dem patentamtlichen Löschungsverfahren der Fall war,
konnte auch ein Schutzanspruch dieser Fassung den Senat nicht zu einer ande-
ren Wertung führen.
4. Die dem Schutzanspruch 1 nachgeordneten verteidigten Unteransprüche 2 bis
8 kennzeichnen Ausgestaltungen einer Zerkleinerungseinrichtung, die dem Fach-
mann aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik bekannt sind bzw. die er
aufgrund seines allgemeinen Fachwissens im Bedarfsfall ohne weitres vornehmen
wird. Diese Schutzansprüche, für die ein eigenständiger erfinderischer Gehalt we-
der geltend gemacht wurde noch seitens der Senats erkennbar ist, teilen daher
das Schicksal des Hauptanspruchs.
5. Der Gegenstand des nebengeordneten Schutzanspruchs 9 in der verteidigten
Fassung weist gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 87 15 555 U1 nicht
die erforderliche Neuheit auf, denn die genannte Entgegenhaltung offenbart be-
reits schwenkbare Beladungsmittel (24) mit zumindest einem Schwenkarm und
Löffel angepaßt an eine Zerkleinerungseinrichtung (vgl Fig 5).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 Abs 4, § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG
iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Gebrauchsmusterab-
teilung ist nicht im Hinblick auf § 93 ZPO zu ändern. Zwar liegt mit dem be-
schränkten Widerspruch seitens der Antragsgegnerin ein sofortiges (Teil-)Aner-
- 15 -
kenntnis iSd § 93 ZPO vor. Doch fehlt es für eine Auferlegung des entsprechen-
den Kostenanteils auf die Antragstellerin an der weiteren gesetzlichen Voraus-
setzung, daß die Antragsgegnerin keine Veranlassung für den Löschungsantrag
gegeben hat. Sie ist nämlich nicht mit dem Löschungsantrag "überfallen" worden,
sondern hat mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 22. Dezember 1998 die
Ankündigung eines Löschungsantrags erhalten. Die hieraus für sie zur Vermei-
dung eines Löschungsverfahrens – jedenfalls soweit das Gebrauchsmuster nicht
mehr verteidigt werden sollte – sich anbietende Konsequenz, nämlich vor der
Geltendmachung des Schutzrechts in unbeschränktem Umfang abzusehen und es
durch neue Schutzansprüche selbst zu beschränken, hat sie nicht gezogen, ob-
wohl sie hierzu ausreichend Zeit hatte. Denn der Löschungsantrag ist erst am 28.
Januar 1999, also mehr als ein Monat nach seiner Ankündigung eingereicht wor-
den.
Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Goebel
Richter Dr. C. Maier ist we-
gen Eintritts in den Ruhe-
stand verhindert zu unter-
schreiben.
Goebel
Dr. Huber
Pr