Urteil des BPatG vom 07.08.2006

BPatG: marke, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, internet, geschäftsführung, produktion, veranstaltung, bestandteil, gesamteindruck, rundfunk

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 86/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
7. August 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 69 218
- 2 -
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 25. Februar 2004 aufgehoben,
soweit die Widersprüche aus den Marken 2 900 360 und
399 11 556 für andere Dienstleistungen als "Geschäftsfüh-
rung" zurückgewiesen wurden.
Die Marke 300 69 218 wird teilweise gelöscht, und zwar we-
gen des Widerspruchs aus der Marke 2 900 360 für "Dienst-
leistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereit-
stellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeich-
nungen und bewegten und nicht bewegten Bildern im Inter-
net; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeug-
nissen, Verlagswesen, Fernsehproduktionen; Programmie-
rungsleistungen, Organisation, Herstellung und Bearbeitung
von Programmen auf Bild- und Tonträgern" sowie wegen des
Widerspruchs aus der Marke 399 11 556 für "Dienstleistun-
gen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen
und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen
und bewegten und nicht bewegten Bildern im Internet".
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die am 14. September 2000 angemeldete und am 28. September 2001 farbig
(gelb, blau, schwarz, weiß, grau) eingetragene Marke 300 69 218
genießt für folgende Dienstleistungen Schutz:
Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, näm-
lich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen,
Texten, Zeichnungen und bewegten und nicht bewegten Bildern
im Internet, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-
zeugnissen, Verlagswesen; Fernsehproduktionen; Programmie-
rungsleistungen, Organisation, Herstellung und Bearbeitung von
Programmen auf Bild- und Tonträgern
- 4 -
Widerspruch erhoben ist aus zwei prioritätsälteren Wortmarken derselben Inhabe-
rin, welche jeweils
ran
lauten. Hierbei handelt es sich um
1. die am 1. September 1994 angemeldete Marke 2 900 360, welche für zahlrei-
che Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen Schutz genießt, u. a.
für
Rundfunk- und Fernsehwerbung, auch in Form von Sponsorship;
den Medienbereich betreffende Meinungsforschung und wer-
bungsspezifische Beratung; Ausstrahlung und Weitersendung von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-
und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen,
Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten; Sammeln und Lie-
fern von Nachrichten; Vermittlung von Presseinformationen und
Informationen mit nichtwerbendem Charakter; Produktion, Ge-
staltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen
bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nach-
richtensendungen; Organisation und Durchführung von Show-,
Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wett-
bewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeich-
nung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Pro-
duktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließ-
lich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion, Repro-
duktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Produktion, Re-
produktion von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder
Audio-Kassetten, -Bändern und -Platten, Vorführung von Video-
und/oder Audio-Kassetten, -Bändern und -Platten; Theaterauffüh-
- 5 -
rungen, Musikdarbietungen; Vergabe von Sende-, Weitersende-,
audiovisuellen mechanischen und sonstigen Nutzungsrechten an
Fernsehsendungen, insbesondere Nachrichtensendungen sowie
sonstigen Ton- und Bildproduktionen; Verwaltung und Verwertung
von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen;
fernseh- und rundfunktechnische Beratung; Fotografieren;
2. die am 1. März 1999 angemeldete Marke 399 11 556, geschützt für die
Dienstleistungen
Finanzdienstleistungen, insbesondere Geld- und Kreditgeschäfte,
Finanzwesen einschließlich Ausgabe von Kredit-, Lastschrift- und
Benutzerkarten sowie Karten mit vorausbezahltem Guthaben; Be-
treuung von elektronischen Zahlungssystemen einschließlich der
Abwicklung von mittels Kreditkarten getätigten Zahlungen; Im-
mobilienwesen; Versicherungswesen; Veranstaltung, Durchfüh-
rung und Vermittlung von Reisen; Beherbergung von Gästen; Be-
trieb von Hotels, Feriencamps und sonstigen Ferienanlagen; Zim-
merreservierung; Verpflegung von Gästen, Catering; Internet- und
Intranetdienstleistungen, nämlich Dienstleistungen eines Provi-
ders, Einstellen von Webseiten für Dritte, Design von Netzwerk-
seiten, Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu digitalen Net-
zen für Dritte, E-Mail-Datendienste; Veranstaltung von Messen
und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken.
Beide Widersprüche richten sich gegen sämtliche Dienstleistungen der jüngeren
Marke.
- 6 -
Durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts - Beamtin des gehobenen Dienstes - vom 25. Februar 2004 sind beide
Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden.
Zwar liege insbesondere bei den Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42
teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit vor. Die Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarken sei aufgrund ihrer Bekanntheit im Bereich der Sportberichter-
stattung als geringfügig überdurchschnittlich einzustufen. Den mithin hohen Anfor-
derungen an den Zeichenabstand werde die angegriffene Marke jedoch in ausrei-
chendem Maße gerecht. Der Gesamteindruck dieser Marke werde nicht allein
durch den Wortbestandteil "run" geprägt. Dieser englischsprachige Begriff (= lau-
fen, rennen) komme, insbesondere für Fernsehproduktionen, einer beschreiben-
den Angabe nahe und sei deshalb kennzeichnungsschwach. Von daher könne
nicht von einer Vernachlässigung des weiteren, wenngleich ebenfalls beschreiben-
den, Bestandteils "TV" ausgegangen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Ihrer Ansicht nach wird die jüngere Marke durch den kennzeichnungskräftigen
Wortbestandteil "run" geprägt, der selbständig kollisionsbegründend sei. Das Bild
des Läufers trete gegenüber den Wortbestandteilen zurück. Die Buchstabenfolge
"TV" sei für die beanspruchten Dienstleistungen, die sämtlich einen Bezug zu "Te-
levision" aufwiesen, beschreibend und deshalb äußerst kennzeichnungsschwach.
Die Prägung des Gesamteindrucks einer Kombinationsmarke durch einen einzel-
nen Bestandteil setze nicht die Verkürzung auf dieses dominierende Element vor-
aus. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs werde das Wort "run" in der jünge-
ren Marke englisch wiedergeben, so dass Identität zur Aussprache der Wider-
spruchsmarken gegeben sei.
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Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Februar 2004 aufzuheben und die angegriffene Marke für alle
identischen und ähnlichen Dienstleistungen zu löschen.
Die - mittlerweile in Liquidation befindliche - Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich in der Beschwerdeinstanz schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert. In
der mündlichen Verhandlung vertritt sie - wie bereits im patentamtlichen Verfah-
ren - die Auffassung, "run TV" sei ein Gesamtbegriff i. S. v. "laufende Bilder" oder
"bewegtes Internet", wobei die Abbildung des Läufers den Sinngehalt der Wortbe-
standteile unterstreiche.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004
eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig
(§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie weitgehend Erfolg, da die sich
gegenüberstehenden Marken im Umfang der Beschlussformel der Gefahr einer
Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
unterliegen.
Nach diesen Bestimmungen, die in Umsetzung der Regelung des Art. 4 Abs. 1
lit. b Markenrichtlinie ergangen sind, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Insbe-
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sondere sind die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke(n), der Grad der
Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen sowie die Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Auf-
merksamkeit von Bedeutung. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der
Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils
hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den
Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Dienstleistungen wirken (vgl.
EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Loints;
GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - il Padrone/Il Por-
tone; 419 - Räucherkate). Die maßgeblichen Faktoren (insbesondere Kennzeich-
nungskraft, Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, Markenähnlichkeit)
stehen untereinander in einer Wechselbeziehung; so kann z. B. ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 26, 29 m. w. Nachw.).
Den meisten der für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen stehen
in den Verzeichnissen der Widerspruchsmarken identische und sehr ähnliche
Dienstleistungen gegenüber. Lediglich die Dienstleistung "Geschäftsführung" fin-
det auf seiten der Widerspruchsmarken keine unmittelbare Entsprechung.
Den Widerspruchsmarken kommt für Mediendienstleistungen, insbesondere im
Fernsehbereich, ein überdurchschnittlicher Schutzumfang zu. Der Bedeutungsge-
halt des umgangssprachlichen Kurzwortes "ran" ist unscharf (vgl. den - allerdings
andere Waren betreffenden - Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2001,
32 W (pat) 194/01). In Verbindung mit den vorliegend verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen des Medienbereichs kann diesem Begriff allenfalls ein vager be-
schreibender Anklang entnommen werden, so dass bereits von Hause aus die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht wesentlich geschwächt ist.
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Die Widersprechende hat sich zudem bereits im patentamtlichen Verfahren - von
der Markeninhaberin in der Sache unwidersprochen - darauf berufen, "ran" be-
zeichne eine der erfolgreichsten und bekanntesten Fernsehsendungen in
Deutschland, was zu einem gesteigerten Schutzumfang der Widerspruchsmarken
führe. In der mündlichen Verhandlung hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass
die so bezeichnete, in der Vergangenheit durch den Fernsehsender SAT. 1 ausge-
strahlte Sendung vor allem durch die Übertragung der Fußballbundesligaspiele
hohe Bekanntheit genossen habe und weiterhin genieße. Für den Senat bestehen
keine ernsthaften Zweifel, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der jünge-
ren Marke (September 2000) die betreffende Fernsehsendung sehr bekannt war,
so dass zumindest der älteren Widerspruchsmarke 2 900 360 eine vergleichswei-
se hohe Kennzeichnungskraft zukam. Selbst wenn die betreffende Sportsendung
später nicht mehr ausgestrahlt wurde, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten
dafür, dass diese Kennzeichnung den maßgeblichen Publikumskreisen überhaupt
nicht mehr vertraut sein sollte. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke
2 900 360 ist von daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der abschließenden
Entscheidung über den Widerspruch (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 35)
noch erhöht.
Angesichts dieser Vorgaben wahren die Vergleichsmarken - entgegen der Auffas-
sung der Markenstelle - im Bereich identischer und sehr ähnlicher Dienstleistun-
gen nicht den erforderlichen Abstand, um eine Verwechslungsgefahr mit der ge-
botenen Sicherheit ausschließen zu können.
Vom schriftbildlichen Gesamteindruck her besteht allerdings im Hinblick auf die
besondere graphische und bildliche Ausgestaltung der jüngeren Marke keine Zei-
chenähnlichkeit. Anders verhält es sich aber in klanglicher Hinsicht, weil die in der
angegriffenen Marke vertikal angeordneten Buchstaben "run" ganz überwiegend
und ohne jegliche Verständnisschwierigkeiten als das englischsprachige Wort mit
der Hauptbedeutung "Lauf, Rennen" bzw. "laufen, rennen" (PONS, Wörterbuch für
Schule und Studium, Teil 1 Englisch-Deutsch, 1. Aufl., S. 1130/1131) verstanden
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werden und von daher phonetisch in gleicher Weise in Erscheinung treten, wie
das deutsche Wort "ran", welches die beiden Widerspruchsmarken verkörpern.
Die Abbildung des stilisierten Läufers unterstreicht noch diesen Sinngehalt von
"run".
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ergibt "run TV" keinen in seinem
Bedeutungsgehalt eindeutig feststehenden Gesamtbegriff, der bereits deshalb nur
in der Zusammenfassung verwendet würde. Glatt beschreibend - und daher für
Mediendienstleistungen generell schutzunfähig - ist nur die Buchstabenfolge "TV"
als allgemein geläufige Abkürzung für "Television". Zwar mag ein Teil des Ver-
kehrs auch dem Wort "run" einen beschreibenden Anklang entnehmen, jedoch ist
dieses Element im Verhältnis zu "TV" deutlich kennzeichnungskräftiger und von
daher - jedenfalls bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr in klanglicher Bezie-
hung - der die jüngere Marke prägende und deshalb für sich gesehen kollisions-
begründende Bestandteil. Wie die Widersprechende zutreffend ausgeführt hat,
kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Benennung der
angegriffenen Marke in entscheidungserheblichem Umfang mit einer Verkürzung
nur auf "run" (gesprochen wie "ran") zu rechnen ist. Denn auch wenn man davon
ausgeht, dass die jüngere Marke überwiegend mit "run TV" (in englischer Aus-
sprache) wiedergegeben wird, ändert dies nichts daran, dass (nur) der Bestandteil
"run" als prägendes Element aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 1986, 72, 73
- Tabacco d’Harar).
Von den im Beschluss der Markenstelle angeführten Entscheidungen des Bundes-
patentgerichts (29 W (pat) 218/99 und 32 W (pat) 481/99) unterscheidet sich der
vorliegende Fall maßgeblich dadurch, dass die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarken infolge Benutzung erhöht ist und auch der prägende Wortbestand-
teil der angegriffenen Marke nicht als besonders kennzeichnungsschwach ange-
sehen werden kann.
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Soweit sich identische und sehr ähnliche Dienstleistungen gegenüberstehen, ist
deshalb von unmittelbarer Verwechslungsgefahr auszugehen, so dass die ange-
griffene Marke wegen der Widersprüche im Umfang der Beschlussformel zu lö-
schen ist.
Eine andere Beurteilung ist nur geboten, soweit die jüngere Marke für die Dienst-
leistung "Geschäftsführung" beansprucht wird. Die selbständige Erbringung dieser
Dienstleistung für Dritte ist allenfalls mit einigen der Dienstleistungen der Marke
399 11 556 auf den Gebieten der Finanzgeschäfte, des Immobilien- und Versiche-
rungswesens sowie des Hotel- und Gaststättenbereichs entfernt ähnlich. Nach
den - oben aufgezeigten - Grundsätzen der Wechselwirkung der maßgeblichen
Einzelfaktoren besteht insoweit aber keine Verwechslungsgefahr.
Gründe für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG)
sind nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften