Urteil des BPatG vom 20.07.2010
BPatG (Stand der Technik, Luft, Abgas, Probe, Patent, Patg, Patentinhaber, Erfindung, Technik, Stand)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 7/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 04 417.0-52
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller
- 2 -
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Patentinhaber wird der Beschluss der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Juli 2005 aufgehoben.
Das Patent DE 196 04 417 wird mit folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung:
Schadstoffkonzentration in Abgasen, insbesonde-
re in Abgasen von Kraftfahrzeugen
Patentansprüche 1 bis 25, gemäß Hilfsantrag II, eingegangen bei
Gericht am 20. Januar 2006;
4 Seiten Beschreibung, Spalten 1 bis 8, gemäß Patentschrift;
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 7. Februar 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 196 04 417 mit der Bezeichnung "Verfahren und
Vorrichtung zur Bestimmung der Schadstoffkonzentration in Abgasen, insbeson-
dere in Abgasen von Kraftfahrzeugen" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Pa-
tenterteilung ist am 18. September 1997 erfolgt.
- 3 -
Die Patentabteilung 52 hat das Streitpatent nach Prüfung des Einspruchs mit Be-
schluss vom 18. Juli 2005 widerrufen. Zur Begründung ist in der Entscheidung
ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 18 vom 13. Juni 1998 im
Vergleich mit dem Stand der Technik nach den Druckschriften
D1: DE 34 13 492 C2
D2: "Code of Federal Regulations" der US-Bundesregierung,
Juli 1994, S. 522 und 523 sowie Fig. B 90-4
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Im Einspruchsverfahren ist seitens der Einsprechenden zum Stand der Technik
noch auf die Druckschriften
D3: US 3 469 442
D4: DE 2 229 793 A
D5: hausinterne Mitteilung 97/1189 vom 3.12.97 (8 Blatt) der
Einsprechenden
D6: Regelung Nr. 83 ECE-R 83, S. 75-76, Schadstoffe aus Mo-
toren, FEE, 23. Ergänzungslieferung, September 1993,
und
D7: G. Hauschutz, J. Winckler, "Einführung in die Emissions-
technik", Emissions- und Immissionstechnik im Ver-
kehrswesen, Verlag TÜV Rheinland, 1983, Kapitel 3.2.2,
Seite 165
verwiesen und die Ausführbarkeit der Erfindung bezweifelt worden.
- 4 -
Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die Druckschriften
D8: DE 25 09 411 C2
D9: DE 40 18 872 A1
D10: US 5 218 857 A
in Betracht gezogen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinha-
ber. Sie verteidigen das angegriffene Patent gemäß Hauptantrag auf der Grundla-
ge der erteilten Patentansprüche 1 bis 17 und der mit Eingabe vom 13. Juni 1998
eingereichten Patentansprüche 18 bis 21, hilfsweise auf der Grundlage neuer Pa-
tentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag I und neuer Patentansprüche 1 bis 25
gemäß Hilfsantrag II, jeweils eingegangen bei Gericht am 20. Januar 2006. Die
Patentinhaber vertreten die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand
der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 18 vom 13. Juni 1998 nicht
patenthindernd entgegenstehe. Dies gelte insbesondere auch für die Gegenstän-
de der unabhängigen Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen I und II.
Die wie schriftsätzlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschiene-
nen Patentinhaber beantragen schriftlich,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
erteilten Patentansprüchen 1 bis 17 und den mit Eingabe vom
13. Juni 1998 eingereichten Patentansprüchen 18 bis 21 be-
schränkt aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent im beschränkten Umfang mit den Patentan-
sprüchen 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag I aufrecht zu erhalten,
weiter hilfsweise das Patent im beschränkten Umfang mit den Pa-
tentansprüchen 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag II aufrecht zu erhalten,
jeweils eingegangen bei Gericht am 20. Januar 2006.
- 5 -
1.
Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet:
M1
Verfahren zur Bestimmung der Schadstoffkonzentration in
Abgasen,
M1a
M2
wobei ein konstanter Volumenstrom aus Abgas und dem Ab-
gas beigemischter gereinigter Luft erzeugt wird,
M3
aus diesem Volumenstrom eine Probe mittels einer Proben-
entnahmeeinrichtung entnommen und
M4
während einer Messphase in einem Probensammelbehälter
gesammelt wird
M5
und die im Probensammelbehälter enthaltene Probe an-
schließend einer Analyseeinrichtung zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet
M6
dass die Luft aus der Umgebung entnommen,
M6a
M6b
Abgas zwischengespeichert wird.
- 6 -
Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Nebenanspruch 8 lautet:
N1
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der vorhergehenden Ansprüche,
N2
mit einem rohrförmigen, mindestens einen Venturi-förmigen
Abschnitt aufweisenden Hohlkörper, durch welchen das zu
untersuchende Abgas hindurchgeleitet wird,
N3
mit Mitteln zur Bereitstellung von gereinigter Luft,
N4
mit einer am stromaufwärtigen Ende des Hohlkörpers ange-
ordneten Mischkammer zum Vermischen des Abgases mit
der gereinigten Luft,
N5
mit einer am stromabwärtigen Ende des Hohlkörpers ange-
ordneten Absaugeinrichtung zur Erzeugung eines konstanten
Volumenstromes aus Abgas und Luft im Hohlkörper
N6
sowie mit einer Probenentnahmeeinrichtung zur Entnahme
einer Probe des Abgas-Luft Gemisches aus dem Volumen-
strom und Zufuhr dieser Probe in einen Probensammelbehäl-
ter während einer Messphase,
dadurch gekennzeichnet
N7
dass die Mittel (6) zur Bereitstellung der gereinigten Luft (54)
einen Druckluftsammelbehälter (50; 150a, 150b, 150c) ent-
halten, in welchem die zuvor gereinigte Luft (54) vor der Zu-
fuhr zur Mischkammer (2) gespeichert wird.
- 7 -
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 17 wird auf die Streitpa-
tentschrift verwiesen.
Der mit Gliederungspunkten versehene Nebenanspruch 18 gemäß Hauptantrag
lautet:
M1
Verfahren zur Bestimmung der Schadstoffkonzentration in
Abgasen,
M2
wobei ein konstanter Volumenstrom aus Abgas und dem Ab-
gas beigemischter gereinigter Luft erzeugt wird,
M3
aus diesem Volumenstrom eine Probe mittels einer Proben-
entnahmeeinrichtung entnommen und
M4
während einer Messphase in einem Probensammelbehälter
gesammelt wird
M5
und die im Probensammelbehälter enthaltene Probe an-
schließend einer Analyseeinrichtung zugeführt wird,
M7
und wobei zwei oder mehrere konstante Einzel-Volumenströ-
me vorgesehen sind und der gerade benötigte Gesamtvolu-
menstrom durch ein entsprechendes Zusammenschalten der
Einzel-Volumenströme erzeugt wird,
- 8 -
dadurch gekennzeichnet
M8
dass das Zusammenschalten der Einzel-Volumenströme
während einer Messphase in Abhängigkeit von der jeweili-
gen, während eines Modes benötigten Luftmenge und zeit-
gleich mit dem Umschalten der zugeführten Luftmenge er-
folgt.
Der mit Gliederungspunkten versehene Nebenanspruch 20 gemäß Hauptantrag
lautet:
N1a
der Ansprüche 18 oder 19,
N2
mit einem rohrförmigen, mindestens einen Venturi-förmigen
Abschnitt aufweisenden Hohlkörper, durch welchen das zu
untersuchende Abgas hindurchgeleitet wird,
N3
mit Mitteln zur Bereitstellung von gereinigter Luft,
N4
mit einer am stromaufwärtigen Ende des Hohlkörpers ange-
ordneten Mischkammer zum Vermischen des Abgases mit
der gereinigten Luft,
N5
mit einer am stromabwärtigen Ende des Hohlkörpers ange-
ordneten Absaugeinrichtung zur Erzeugung eines konstanten
Volumenstromes aus Abgas und Luft im Hohlkörper
- 9 -
N6
sowie mit einer Probenentnahmeeinrichtung zur Entnahme
einer Probe des Abgas-Luft Gemisches aus dem Volumen-
strom und Zufuhr dieser Probe in einen Probensammelbehäl-
ter während einer Messphase,
N8
wobei ein oder mehrere weitere rohrförmige Hohlkörper mit
zugehörigen Absaugeinrichtungen vorgesehen sind, die mit
der Mischkammer in Strömungsverbindung stehen und die
jeweils einen unterschiedlichen konstanten Volumenstrom
führen,
dadurch gekennzeichnet
N9
dass während einer Messphase je nach Bedarf an gereinig-
ter Luft (54) zwei oder mehr der Hohlkörper zusammenge-
schaltet und parallel zueinander betrieben werden
N10
gleich mit dem Umschalten der zugeführten Menge an gerei-
nigter Luft (54) erfolgt.
Hinsichtlich der Unteransprüche 19 und 21 gemäß Hauptantrag wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.
2.
Die Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag I sind identisch mit den Patent-
ansprüchen 1 bis 17 gemäß Hauptantrag. Hinsichtlich ihres Wortlauts wird des-
halb auf den Hauptantrag verwiesen.
- 10 -
Der mit Gliederungspunkten versehene Nebenanspruch 18 gemäß Hilfsantrag I
lautet:
M1
Verfahren zur Bestimmung der Schadstoffkonzentration in
Abgasen,
M2
wobei ein konstanter Volumenstrom aus Abgas und dem Ab-
gas beigemischter gereinigter Luft erzeugt wird,
M3
aus diesem Volumenstrom eine Probe mittels einer Proben-
entnahmeeinrichtung entnommen und
M4
während einer Messphase in einem Probensammelbehälter
gesammelt wird
M5
und die im Probensammelbehälter enthaltene Probe an-
schließend einer Analyseeinrichtung zugeführt wird,
M7
und wobei zwei oder mehrere konstante Einzel-Volumenströ-
me vorgesehen sind und der gerade benötigte Gesamtvolu-
menstrom durch ein entsprechendes Zusammenschalten der
Einzel-Volumenströme erzeugt wird,
dadurch gekennzeichnet
M8
dass das Zusammenschalten der Einzel-Volumenströme
während einer Messphase in Abhängigkeit von der jeweili-
gen, während eines Modes benötigten Luftmenge und zeit-
gleich mit dem Umschalten der zugeführten Luftmenge er-
folgt,
- 11 -
M9
und dass die Einzel-Volumenströme zueinander im Verhält-
nis von 1 : 2
n
stehen, wobei n eine natürliche Zahl ist.
Der mit Gliederungspunkten versehene Nebenanspruch 19 gemäß Hilfsantrag I
lautet:
N1b
spruch 18
N2
mit einem rohrförmigen, mindestens einen Venturi-förmigen
Abschnitt aufweisenden Hohlkörper, durch welchen das zu
untersuchende Abgas hindurchgeleitet wird,
N3
mit Mitteln zur Bereitstellung von gereinigter Luft,
N4
mit einer am stromaufwärtigen Ende des Hohlkörpers ange-
ordneten Mischkammer zum Vermischen des Abgases mit
der gereinigten Luft,
N5
mit einer am stromabwärtigen Ende des Hohlkörpers ange-
ordneten Absaugeinrichtung zur Erzeugung eines konstanten
Volumenstromes aus Abgas und Luft im Hohlkörper
N6
sowie mit einer Probenentnahmeeinrichtung zur Entnahme
einer Probe des Abgas-Luft Gemisches aus dem Volumen-
strom und Zufuhr dieser Probe in einen Probensammelbehäl-
ter während einer Messphase,
- 12 -
N8
wobei ein oder mehrere weitere rohrförmige Hohlkörper mit
zugehörigen Absaugeinrichtungen vorgesehen sind, die mit
der Mischkammer in Strömungsverbindung stehen und die
jeweils einen unterschiedlichen konstanten Volumenstrom
führen,
dadurch gekennzeichnet
N9
dass während einer Messphase je nach Bedarf an gereinig-
ter Luft (54) zwei oder mehr der Hohlkörper zusammenge-
schaltet und parallel zueinander betrieben werden,
N10
gleich mit dem Umschalten der zugeführten Menge an gerei-
nigter Luft (54) erfolgt
N11
nis von 1 : 2
n
stehen, wobei n eine natürliche Zahl ist.
Hinsichtlich des Unteranspruchs 20 gemäß Hilfsantrag I wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
3.
Die Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag I sind identisch mit den Patent-
ansprüchen 1 bis 17 gemäß Hauptantrag. Hinsichtlich ihres Wortlauts wird des-
halb auf den Hauptantrag verwiesen.
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 18 bis 25 gemäß Hilfsantrag II wird
auf den Akteninhalt verwiesen, da diese Ansprüche direkt oder indirekt auf den
Anspruch 1 oder 8 rückbezogen sind.
- 13 -
Mit Eingabe vom 17. März 2006 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaber ist insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal-
tung des Streitpatents führt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind
die Gegenstände der Patentansprüche 18 gemäß Haupt- und Hilfsantrag I durch
die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt und somit unzulässig erweitert, nicht
jedoch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag II, die
ausführbar sind, und denen der im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch
nicht patenthindernd entgegensteht.
Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-
spruchs hat ergeben, dass dieser zulässig erhoben worden ist. Denn der auf man-
gelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist in-
nerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG
ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen
von den Patentinhabern nicht bestritten worden.
Da ein zulässiger Einspruch vorliegt und die Patentinhaber Beschwerdeführer
sind, ist das Verfahren nach Rücknahme des einzigen Einspruchs von Amts we-
gen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 S. 2 PatG).
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung der
Schadstoffkonzentration in Abgasen, insbesondere in Abgasen von Kraftfahrzeu-
gen (vgl. Spalte 1, erster Absatz der Streitpatentschrift).
- 14 -
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur
Bestimmung der Schadstoffkonzentration in den Abgasen von Verbrennungsmoto-
ren von Kraftfahrzeugen zu schaffen, mit welchem/welcher sich die in den Abga-
sen enthaltenen Schadstoffe mit hoher Präzision bestimmen lassen. Weiterhin ist
es eine Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zu schaffen, welche geringe Be-
triebs-, Wartungs- und Anschaffungskosten aufweist, und durch welche sich der
Leistungsbedarf für die Bereitstellung der dem Abgas beizumischenden gereinig-
ten Umgebungsluft in hohem Maße reduzieren lässt (vgl. Spalte 3, zweiter Absatz
der Streitpatentschrift).
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 18 gemäß Hauptantrag ist durch die ur-
sprüngliche Offenbarung nicht gedeckt. Der Patentgegenstand ist somit durch den
Patentanspruch 18 gemäß Hauptantrag in unzulässiger Weise geändert worden
(§ 21, Abs. 1 Nr. 4 PatG).
M8
beansprucht, dass das Zusammenschalten der Einzel-Volumenströme während
einer Messphase in Abhängigkeit von der jeweiligen während eines Modes benö-
tigten Luftmenge und zeitgleich mit dem Umschalten der zugeführten Luftmenge
erfolgt.
Für den hier zuständigen Fachmann, einen berufserfahrenen Ingenieur der Fach-
richtung Messtechnik, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Abgassensorik
besitzt, ist diese Ausgestaltung jedoch den ursprünglichen Unterlagen nicht als
vom Schutzbegehren umfasst zu entnehmen. Wie aus Spalte 4, Zeilen 62 bis 67
der Streitpatentschrift hervorgeht, die mit den ursprünglich eingereichten Unterla-
gen übereinstimmt erfolgt das Umschalten der jeweiligen Volumenströme während
einer Testphase, wenn zwischen den einzelnen Modes, wie Beschleunigen, Brem-
sen, konstante Geschwindigkeit usw., in denen die Menge der erzeugten Abgase
- 15 -
stark variiert, umgeschaltet wird und somit gerade nicht während der Messphase
in der die Absaugeinrichtungen konstant betrieben werden (vgl. den erteilten Pa-
tentanspruch 25).
2.
Gleiches trifft auch für den Patentanspruch 18 gemäß Hilfsantrag I zu, in dem
M8
sprucht ist.
Die weiteren Patentansprüche 1 bis 17 und 19 bis 21 gemäß Hauptantrag und 1
bis 17 und 19 bis 20 gemäß Hilfsantrag I teilen das Rechtsschicksal der nicht ur-
sprünglich offenbarten jeweiligen Patentansprüche 18, da sie Teil desselben An-
trags sind und Hilfsanträge gestellt wurden (BGH GRUR 2007, 862, Informations-
übermittlungsverfahren II, BGH GRUR-RR 2008, 456, Installiereinrichtung). Im
Übrigen weisen auch die nebengeordneten Patentansprüche 20 gemäß Hauptan-
N9
erwähnte ursprünglich nicht offenbarte Merkmal betreffend das Zusammenschal-
ten der die Volumenströme leitenden Hohlkörper während der Messphase auf.
3.
3.1.
gen eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung, da sie auf die
erteilten Patentansprüche 1 bis 25 zurückgehen, und erweitern auch den Schutz-
bereich des Patents nicht.
3.2.
mann sie ausführen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüg-
lich auf die zutreffende Begründung auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses
hingewiesen.
- 16 -
3.3.
sichtlich, was deren Patentfähigkeit entgegenstehen würde. Seitens der Einspre-
chenden wurde diesbezüglich auch nichts ausgeführt. Insbesondere zeigt keine
der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren oder eine Vorrichtung
zur Bestimmung der Schadstoffkonzentration in Abgasen, das/die einen Druckluft-
sammelbehälter zur Zwischenspeicherung von gereinigter Luft aufweist, wie in den
M6b
Hilfsantrag II beansprucht ist, und legt ein solches/eine solche auch nicht nahe.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag II sind somit pa-
tentfähig.
Die auf die Patentansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag II rückbezogenen Unter-
ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 25 gemäß Hilfsantrag II werden von deren Patentfä-
higkeit mitgetragen.
Die Entscheidung ergeht nach Rücknahme des einzigen Einspruchs insoweit gem.
§ 147 Abs. 3 S. 2 PatG a. F. i. V. m. §§ 59 Abs. 4, 47 Abs. 1 S. 3 PatG (vgl. BPatG
BlfPMZ 2004, 60; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rdnr. 17; Benkard, PatG,
10. Aufl. 2006, § 94 Rdnr. 21.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü