Urteil des BPatG vom 21.09.2006
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 118/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 37 462.5
_______________________
…
Richters
Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
aqua di mare
ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 21. September 2006 hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung teilweise
für die Waren
„Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewa-
ren; Haarwässer“
zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der an-
gemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren jegliche Un-
terscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Sie bestehe aus den
einfachen, den inländischen Verkehrskreisen weithin bekannten Grundwörtern der
italienischen bzw. der lateinischen Sprache „aqua“ für „Wasser“, „di“ für „von, aus“
und „mare“ für „Meer“. Bei der sich aus der Kombination ergebenden sinnvollen
Gesamtaussage „Wasser des Meeres“ bzw. „Meerwasser“ stehe im Zusammen-
hang mit den fraglichen Waren die sachbezogene Information im Vordergrund, die
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sich in dem beschreibenden Hinweis auf Produkte erschöpfe, welche Meerwasser
enthielten. Der Bereich der Meerwasser-Kosmetik habe sich in den letzten Jahren
zu einer eigenen Sparte entwickelt. Wie die dem Beschluss beigefügten Internet-
Seiten zeigten, würden zahlreiche Anbieter mit der Kraft des Meeres für Produkte
wie Meerwasser-Körperlotion, -Gel, -Fußbalsam, -Handcreme, -Haarwasser, Ge-
sichtswasser etc. werben. Dem stehe nicht entgegen, dass ähnlich gebildete Mar-
ken mit dem Bestandteil „Aqua“ eingetragen seien, da insoweit keine Bindungswir-
kung bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beruft sich zur Be-
gründung ihrer Beschwerde auf ihr bisheriges Vorbringen vor der Markenstelle
und bekräftigt ihre Meinung, dass die angemeldete Marke „aqua di mare“ keine
beschreibende Angabe darstelle, da für die in Rede stehenden Waren Meerwas-
ser bekanntlich nicht benutzt werden könne. Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die beschwerdege-
genständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren wegen des Schutzhin-
dernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
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kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr.
48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR
2006, 850, 854 (Nr.
18)
„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der
Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän-
digen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzu-
stellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O.
(Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.
u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausge-
hend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann
keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für
die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste-
henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL
WM 2006“). Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die
Unterscheidungskraft dabei dann, wenn die beteiligten inländischen Verkehrs-
kreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen, im Stande sind, deren - beschreibende - Bedeutung
zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) „Matratzen Con-
cord/Hukla“). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Markenstelle hat die an-
gemeldete Wortfolge zutreffend als eine Angabe beurteilt, welche von den maß-
geblichen Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang mit den beschwerdegegen-
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ständlichen Waren ohne weiteres lediglich als Bezeichnung eines Produktmerk-
mals, nämlich des Inhaltsstoffes Meerwasser, verstanden wird.
Die Wortfolge „aqua di mare“ ordnet das inländische Publikum ganz überwiegend
zwanglos der italienischen Sprache zu. Angesichts der darin enthaltenen einfa-
chen fremdsprachigen Wörter, deren Bedeutung „Wasser“ (lat. = aqua), „aus, von
(stammend)“ (ital. = di) und „Meer“ (ital./lat. = mare; vgl. zu den jeweiligen Stich-
wörtern z.
B. Online-Wörterbücher www.woxikon.de (Ital.-Dt.) und
www.albertmartin.de/latein (Lat.-Dt.)) sich auch Personen ohne italienische
Sprachkenntnisse aus gebräuchlichen Fremdwörtern lateinischen Ursprungs, wie
z. B. „Aquarell“ (= Gemälde in Wasserfarben) oder „Aquarium“ (= Wasserbehälter
für Wassertiere und -pflanzen) und „marin, maritim“ (= das Meer betreffend) oder
„Marine“ (= Seewesen, Meeresflotte), sowie nicht zuletzt aus in Deutschland ge-
läufigen italienischen Produktbezeichnungen, wie „Acqua Minerale“ (ital.
= Mineralwasser) oder „Frutti di Mare“ (ital. = Meeresfrüchte), problemlos er-
schließt, werden die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland den Ge-
samtbegriff „aqua di mare“ zumeist nächstliegend mit „Wasser vom/aus dem
Meer“, also mit „Meerwasser“, übersetzen. Dass in der Marke das Wort „aqua“ für
„Wasser“ nicht in der – korrekten – italienischen Schreibweise „acqua“, sondern in
der ursprünglich lateinischen Wortform wiedergegeben ist, wird insbesondere dem
deutschen Publikum regelmäßig unbemerkt bleiben, da in Fremdwörtern des
deutschen Sprachgebrauchs das lateinische Wort „aqua“ ebenfalls ohne „c“ ge-
schrieben wird und zudem die wenigsten Deutschen über ausreichend detaillierte
italienische Sprachkenntnisse verfügen, um die davon abweichende italienische
Schreibweise sicher zu kennen. Die geringfügige orthographische Abweichung
schafft daher keine ungewöhnliche Sprachform, die der Annahme fehlender Un-
terscheidungskraft entgegenstehen könnte (vgl. BGH MarkenR 2003, 393, 395
„Lichtenstein“ betreffend eine das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht ausschließende, geringfügig von der Ortsangabe Liechtenstein abweichende
Schreibweise).
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Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Feststellung der Markenstelle, dass die an-
gemeldete Wortmarke in ihrer Bedeutung „Wasser aus dem/vom Meer, Meerwas-
ser“ einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den von der Zurückweisung be-
troffenen Waren der Klasse 3 aufweist. Wie den dem angefochtenen Beschluss
angefügten sowie auch den beiden ergänzend vom Senat recherchierten und der
Anmelderin übermittelten Internet-Seiten anhand der dort zu findenden Produkt-
beschreibungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, findet Meerwasser, entgegen der
Meinung der Anmelderin, im Bereich der sog. Meerwasserkosmetik als Inhaltsstoff
von verschiedenen reinigenden sowie sonstigen kosmetischen Produkten tatsäch-
lich Verwendung (vgl. z.
B. www.balneo-concept.de/Aquosa.html: „meerwas-
ser - kosmetik aquosa … Die kosmetischen Meerwasserpräparate enthalten Mee-
resmineralien und Spurenelemente in Verbindung mit verträglichen Stoffen. Sie
kommen damit dem Wunsch nach, die Epidermis der Haut mit dem notwendigen
Flüssigkeitsspiegel zu versorgen und die Haut mit dem natürlichen Produkt Meer-
wasser jugendlich, elastisch und geschmeidig zu erhalten.“; www.mein-online-
shop.org/...: „Willkommen im Thala-med Meerwasser-Kosmetik-Shop … Alle Pro-
dukte der Thala-med Meerwasser-Kosmetikserie werden mit naturreinem Meer-
wasser ohne chemische Zusätze hergestellt.“; www.kosmetik-kiefer.com/...:
„Meerwasser-Kosmetik - Schenken Sie Ihrer Haut die lebendige Frische des Mee-
res - Meerwasser ist ein Wirkstoff, dessen außergewöhnlicher Wirkstoffkomplex …
in allen Präparaten der Meerwasser Kosmetik Franziska Teebken aktiv wird, …“).
Im Zusammenhang mit derartigen Produkten der Meerwasser-Kosmetik, zu denen
auch die o. g. von der Zurückweisung betroffenen Waren gehören können, werden
die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Wortfolge „aqua di mare“,
die sie zwanglos als einen italienischen Ausdruck für „Meerwasser“ begreifen wer-
den, lediglich als eine die stoffliche Beschaffenheit der Produkte beschreibende
Angabe auffassen, nicht jedoch als ein die Herkunft der betreffenden Waren aus
einem bestimmten Unternehmen kennzeichnendes Unterscheidungsmittel.
Soweit sich die Anmelderin vor der Markenstelle auf Eintragungen ihrer Meinung
nach vergleichbarer mit dem Wort „aqua“ gebildeter Marken beruft (z.
B.
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Nr. 302 03 663 „AQUA DI LUCIO“; Nr. 304 23 909 „Laura Biagiotti AQUA DI
ROMA“) wurde bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken in
Deutschland und/oder in Mitgliedsstaaten der EU bzw. beim HABM für die Beur-
teilung der Schutzfähigkeit nachträglich angemeldeter Marken durch das DPMA
bzw. das Bundespatentgericht keinerlei verbindliche Bedeutung haben (vgl. BGH
GRUR
1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ
1998, 248, 249 „Today“; BPatG
GRUR
2007, 333, 335
ff. „Papaya“; BPatG BlPMZ
2007, 236, 237
ff.
„CASHFLOW“; EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 59-65) „Henkel“). Abgesehen
davon sind die von der Anmelderin angeführten Marken im Hinblick auf die darin
enthaltenen abweichenden Wortbestandteile, insbesondere auch in ihrer (ge-
samt)begrifflichen Aussage, nicht mit der vorliegenden Markenanmeldung ver-
gleichbar.
Dr. Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb