Urteil des BPatG vom 19.11.2002

BPatG (beschreibende angabe, marke, klasse, lift, unterscheidungskraft, bezeichnung, verkehr, verwendung, angabe, unternehmen)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 284/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 32 200.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Marken-
stelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Juli 2001 aufgehoben.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Am 23. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
D-Lift
für folgende Waren angemeldet worden:
Maschinen, maschinelle Geräte und daraus zusammengestellte Anlagen und
deren Teile für die Förder- und Hebetechnik, insbesondere bestehend aus
Seilbalancern, Hubwerken, Hubachsen, Elektrozügen, Kranen, Manipu-
latoren, Handlinggeräten, Lastaufnahmemitteln, Förderbahnen, elektrischen
Antrieben und Getrieben.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Patentamts
durch ein Hilfsmitglied die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom
21. Juni 2001 hat sie ausgeführt, dass der vorangestellte Buchstabe "D" ein
klassifizierender und ordnender Buchstabe sei, wie er etwa in Formulierungen wie
"A-Klasse", "B-Klasse" oder "A-Sortierung", "B-Sortierung" usw. verwendet werde.
In Kombination mit dem Wort "Lift" besage er lediglich, dass die beanspruchten
Waren einer bestimmten Klasse angehörten. Auch wenn diese Kombination mit
den derzeit verfügbaren Mitteln nicht nachweisbar sei, unterliege sie wegen ihrer
unmittelbaren Verständlichkeit als beschreibende Angabe einem
Freihaltebedürfnis und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft.
- 3 -
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich die von der Markenstelle genannte
Bedeutung erst nach einem Denkprozess, nicht aber unmittelbar erschließe. Das
mit einem Bindestrich vorangestellte "D-" sei für die beanspruchten Waren
schutzfähig. Die gegenteilige Auffassung sei nicht mit § 3 Abs. 1 MarkenG und der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Einzelbuchstaben vereinbar. Die
danach für die Annahme eines Eintragungshindernisses erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen habe die Markenstelle nicht getroffen. Für die
beanspruchten Waren gebe es weder eine Übung hinsichtlich einer Einteilung in
A-, B-, C- oder D-Klassen o.Ä. noch seien Anzeichen für eine dahingehende
zukünftige Entwicklung erkennbar. Außerdem sei das Kürzel "D-" mehrdeutig, es
könne etwa für "Deutschland" oder -wie im Fall der angemeldeten Marke- für den
Hersteller "DEMAG" stehen. Damit erklärten sich auch zahlreiche Marken-
eintragungen mit dem vorangestellten Buchstaben "D-", wie etwa "D-Radio", "D-
Net" usw. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragungen der Marken
"A-Klasse" und "S-Klasse".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
- 4 -
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung aus-
geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Her-
kunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Zwar stellt der Markenbestandteil "Lift" für die
angemeldeten Waren eine beschreibende Bezeichnung der Art des Hebezeugs
dar, die Markenstelle hat jedoch -wie sie auch selbst einräumt- die angemeldete
Gesamtmarke "D-Lift", auf die allein es bei der Beurteilung des Vorliegens von
Eintragungshindernissen ankommt, nicht als Bezeichnung eines Merkmals der
Waren belegen können. Auch der Senat konnte bei einer Recherche im Internet
und in der ihm zur Verfügung stehenden Literatur auf dem Gebiet der Hebe- und
Fördertechnik keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verwendung der
angemeldeten Marke als beschreibende Angabe finden.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke
etwa wegen der Bedeutung ihrer Einzelbestandteile und der Art ihrer
Zusammensetzung von nicht unbeachtlichen Teilen des Verkehrs ohne Weiteres,
insbesondere ohne analysierende Betrachtungsweise, als rein beschreibende
Angabe aufgefasst wird. Zwar wird eine Verbindung aus einem vorangestellten
Buchstaben und einem mittels Bindestrich angehängten Sachwort häufig als
technische oder sonstige Sachbezeichnung anzutreffen sein (z.B. "A-Version", "B-
Sortierung", "C-Säule" usw.), ob eine solche Buchstaben-Wortverbindung jedoch
im Einzelfall als Beschreibung verstanden wird, hängt von den Verhältnissen auf
dem Gebiet der beanspruchten Waren ab. Da eine solche Bezeichnungsweise auf
dem hier einschlägigen Warengebiet, jedenfalls in Zusammenhang mit dem
- 5 -
Bestandteil "Lift", nicht ermittelt werden konnte, war jedoch auch zu
berücksichtigen, dass die angemeldete Marke unter diesen Umständen
verschiedene Bedeutungsgehalte aufweisen kann. So könnte der Begriff "D-Lift"
etwa einen D-förmigen bzw. halbkreisförmigen Arm bezeichnen, ebenso gut aber
auch einen Lift, der D-förmige bzw. halbkreisförmige Bewegungen ausführen kann
oder hierauf spezialisiert ist. Weiter kann das "D" darauf hindeuten, dass das
Gerät mit Druckluft betrieben wird, dass es Druckkraft erzeugen kann oder dass
es für eine Lastklasse D (die sich allerdings ebenfalls nicht ermitteln ließ) bestimmt
ist. Schließlich kann das "D" auch für "Deutschland" oder - wie im Fall der
Anmelderin nahe gelegt und von ihr vorgetragen - für den Anfangsbuchstaben der
Firma des Herstellers stehen. Solche mehrdeutigen Bezeichnungen eignen sich in
der Regel nicht zur beschreibenden Verwendung (vgl. z.B. BPatGE 38, 182, 183 –
"MAC" m.w.N.). Es ist daher nicht erkennbar, dass die angemeldete Marke im
Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen
"kann".
Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche
Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241
- SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409
- INDIVIDUELLE m.w.N.).
- 6 -
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderun-
gen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger,
im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,
noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle fehlt der Marke auch nicht die erfor-
derliche Unterscheidungskraft, weil sie vom Verkehr als Bezeichnung einer Klasse
von Liften aufgefasst werden könnte. So ließen sich keine Hinweise auf die
Existenz einer aus den Bezeichnungen "A-Lift", "B-Lift", "C-Lift", "D-Lift", ...
bestehenden Einteilung bei Liften auf dem Gebiet der Hebe- und Fördertechnik
finden. Die mithin nur t h e o r e t i s c h e Eignung, als Einteilungs- oder
Aufzählungsbezeichnung dienen zu können, reicht als solche nach Auffassung
des Senats nicht aus, um einer Marke jegliche Eignung zur betrieblichen
Herkunftsunterscheidung abzusprechen. Wie etwa der Automobilbereich zeigt, ist
auch Marken, die sich ohne Weiteres als Teil einer Serie von Einteilungs- und
Aufzählungsbezeichnungen eignen, von Haus aus eine Mindesteignung zur
betrieblichen Herkunftsunterscheidung immanent (z.B. BPatG GRUR 98, 404, 406
-
"A3", zugleich Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse zu den
Markenanmeldungen "A6" und "A8" in damit verbundenen Beschwerdeverfahren;
Eintragungen der Marken "A-Klasse", "C-Klasse", "E-Klasse" ; "C 180", "C 280",
"C 320" oder "316", "318", "320", "328" usw.). Dies gilt sogar dann, wenn der
Verkehr nicht nur den Charakter als Einteilungs- oder Aufzählungsbezeichnung
sondern auch eine darin zugleich enthaltene beschreibende Angabe (in den
beiden letztgenannten Beispielsserien: der Hubraum eines PKW-Motors) erkennt,
er aber dennoch auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb
schließen kann, weil die konkrete Bezeichnungsweise nur bei einem Unternehmen
festzustellen ist und sie damit als charakteristisch für dieses Unternehmen
angesehen werden kann. Da hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine
gegenteilige Annahme, etwa eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnungs-
- 7 -
weise durch andere Unternehmen oder in fachlichen Abhandlungen festgestellt
werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke
über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl