Urteil des BPatG vom 27.06.2005

BPatG: kunststoff, papier, bestehendes gebäude, video, holz, unternehmen, gemüse, veranstaltung, verkehr, vermietung

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 234/03
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die angegriffene Marke 301 10 827
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 29. Mai 2001 unter der Nummer 301 10 827 in das Markenregister eingetra-
Big brother
begehbare Kleinbauten, Pavillons, Stahlhallen und Container, soweit in Klasse 6
und 19 enthalten".
Die Widersprechende hat am 25. September 2001 Widerspruch aus ihren folgen-
den Marken erhoben:
1. 399 79 202
Big Brother
nach Teillöschung des Warenverzeichnisses noch bestimmt
für:
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung
der Haare, Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen
Gebrauch, Seifen, Waschlotionen, Sonnenschutzmittel (soweit
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in Klasse 3 enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel, soweit in
Klasse
3 enthalten, alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother"; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Schilder,
insbesondere Emaille- und Blechschilder, Tabletts, Schlüssel-
anhänger, Foto- und Bilderrahmen, Kunstgegenstände; Koffer,
Kassetten, Dosen und ähnliche Behältnisse (soweit in Klasse 6
enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";
elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse
9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Verkaufsautomaten, Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch
münzbetätigte); Computer sowie Video- und Computerspiele
zum Anschluß an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigte; Teile
aller vorgenannten Waren; Zubehör für Computer, Video- und
Computerspiele sowie ähnliche elektronische Apparate, nämlich
Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur
Funktionserweiterung sowie zur Erweiterung der
Speicherkapazität, Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, elektro-
nische 3-D-Brillen, programmierte und unprogrammierte Pro-
gramm-Kassetten, -Disketten und -Kartuschen sowie Module,
Boxen zum Aufbewahren von Kassetten und Kartuschen,
Programmrecorder, Zahlentastaturen, elektronische Steuer-
geräte, Diskettenstationen im wesentlichen bestehend aus
Diskettenlaufwerken, Mikroprozessoren und Steuerelektronik;
elektronische Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtge-
räte, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und
Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät; Compu-
terprogramme auf Disketten, Bändern, Kassetten, Kartuschen
sowie Modulen, Platten, Compactdiscs, Folien, Lochkarten,
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Lochstreifen und Halbleiterspeichern; elektronische Datenträ-
ger; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Daten-
trägern gespeicherten Computerprogrammen; bespielte und
unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compact-
discs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); be-
spielte und unbespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthal-
ten), insbesondere Videoplatten (Bildplatten), Compactdiscs
(CD Video), -folien, -kassetten und -bänder; belichtete Filme;
Brillen einschließlich Blendschutzbrillen, Brillenfassungen, Bril-
lengestelle, Brillenschutzfutterale, -etuis; photographische,
Film-, optische und Unterrichtsapparate; jegliche Bild-,Ton- und
Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten, alle vor-
genannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschießlich bezo-
gen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Land-, Luft- und Was-
serfahrzeuge für die Freizeitgestaltung, insbesondere Fahrrä-
der, Surfgeräte und Boote; Teile von Land-, Luft- und Wasser-
fahrzeugen; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahrrad-
taschen, Gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Autozubehör,
nämlich Sicherheitskindersitze, Zierstreifen (Dekorstreifen),
Sitzbezüge, Zierknöpfe für Schalthebel aus Metall, Kunststoff
oder Holz, Sonnenblenden, Sonnenschutz für Fahrzeug-
scheiben aus Folien und Kunststoff, Autositze, Kindersitze,
Surfträger, Fahrradträger, Dachlasttransportgeräte, insbesonde-
re Lastenträger, Skiträger und Dachkoffer aus Metall und Kunst-
stoff, Armaturverkleidungen aus Kunststoff, Kinderwagen und
Teile hiervon, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; aus
Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellt oder damit
plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Zier-
gegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafel-
aufsätze, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen,
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Aschenbecher, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck,
Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Krawattenklammern;
Schnallen, Abzeichen, auch aus Edelmetall oder deren Legie-
rungen hergestellt oder damit plattiert; Armbänder, Arm- und
Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Broschen, Ohrge-
hänge; Brillen, Brillengestelle und Brillenteile aus Edelmetallen
oder deren Legierungen; Uhren, insbesondere Armband-,
Wand-, Tisch- und Standuhren; Zeitmeßinstrumente; Teile der
vorgenannten Waren; Etuis und Behältnisse für die vorge-
nannten Waren, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstlei-
stungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren
(soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Zeitun-
gen und Zeitschriften, Bücher, Comic-Hefte und -Bücher; Buch-
stützen, Buchhüllen; Fotografien, Poster, Plakate, Bilder
(Drucke und Gemälde); Ausschneidefiguren und -Dekorationen
aus Pappe, Schreibwaren, Post- und Grußkarten, Tauschkar-
ten, Namensschildchen aus Papier oder Pappe, Notizbücher,
Notiztafeln, Adreßbücher, Briefmappen, Aktendeckel und –hef-
ter, Folien-Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbeschwerer,
Brieföffner, Schreibunterlagen, Lineale, Radiergummis, Bücher-
und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Ab-
ziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln),
Rubbelbilder, Papier- und Vinylaufkleber, Sticker, Geschenk-
papier, Geschenkanhänger aus Papier und Pappe; selbstkle-
bende Kunststoffolien für Dekorationszwecke; Verpackungs-
hüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; gestaltete Video-
Leerhüllen; Kreidetafeln, Klebstoffe für Papier- und Schreibwa-
ren, Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller,
Schüleretuis (ausgenommen aus Leder), Bleistiftdosen, Blei-
stifthalter, Bleistiftverlängerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal-
- 6 -
und Modellierwaren und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel,
nämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand;
Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,
Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen
und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Spielkar-
ten, Drucklettern, Druckstöcken; Stempel und Stempelfarben,
Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pappe, Holz
und Textilstoffen, Dekorationen für Partyzwecke aus Papier,
alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich
bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Waren aus Leder
und Lederimitationen (soweit in Klasse
18 enthalten); aus
gewirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus
Leder oder Lederimitationen oder aus Kunststoffen bestehende
Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen,
Badetaschen, Strandtaschen, Beuteltaschen, Umhänge-
taschen, Tragetaschen, Handtaschen, Schultaschen, Schulran-
zen, Kindertaschen, Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer,
Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhta-
schen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damen-
täschchen, Schminktäschchen und andere, nicht an die aufzu-
nehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse; Kleinleder-
waren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüssel-
taschen und Schüleretuis; Gürtel; Umhängeriemen (Schulter-
riemen); Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regen-
schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, alle vorgenannten
Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother"; Möbel, einschließlich Möbel aus
Metall, Kunststoff, Glas und/oder Acrylglas sowie Ledermöbel,
ferner Möbelteile; Büro-, Studio-, Garten-, Camping- und Kin-
dermöbel; Spiegel, Rahmen; Bettwaren, nämlich Rahmen,
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Matratzen und Kissen sowie Polsterbetten; Waren aus Holz
oder Holzersatzstoffen, nämlich Platten (ausgenommen für
Bauzwecke), Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegen-
stände, Dübel, Kleiderbügel, Fässer, Hähne, Kästen, Kisten,
geschnitzt oder gedrehte Kunstgegenstände, Ziergegenstände,
Vorhangleisten; Waren aus Kunststoff, nämlich Bilderrahmen,
Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Behälter (ausgenom-
men für Haushalt und Küche), Flaschenkapseln und -stöpsel,
Kleiderbügel, Aufhängehaken, Gardinenstangen, -leisten, -glei-
ter, Nieten, Kisten, Stifte, Tanks, Verpackungsbehälter; Waren
aus Kork, Rohr, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum (soweit
in Klasse 20 enthalten); Rolladen und Jalousien für Möbel;
Leitern; Briefkästen (nicht aus Metall oder gemauert); auf-
blasbare Badeinseln und Luftmatratzen; Kissen (soweit in Klas-
se 20 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstlei-
stungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Web- und Wirkstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten);
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushalts-
wäsche, Bett- und Tischwäsche; Bett- und Tischdecken; textile
Lederimitationsstoffe; Webe-Etiketten für Bekleidungs- und
Textilprodukte (auch zum Aufbügeln), Stoffabzeichen, Tapeten
aus Textilstoffen; Bade- und Handtücher; Taschentücher aus
textilem Material; Taschen, Beutel, Rucksäcke, Packsäcke,
ungefüllte Necessaires aus Leder, Lederimitationen,
Kunststoffen und textilem Material, Etuis, Geldbeutel, Brief-
taschen und Schlüsseltaschen aus textilem Material, alle
vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich
bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Bekleidungs-
stücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Schnürsenkel; Gleit-
schützer für Schuhe, Stollen und Spikes; Kleidereinlagen, vor-
gefertigte Kleidertaschen; Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln;
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Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport-, Freizeit-, Trainings-,
Jogging-, Gymnastik-, Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in
Klasse 25 enthalten), Tennisschuhe; Sportschuhe für Roller-
skates-Complets, auch mit versteiften Sohlen; Gamaschen,
Ledergamaschen, Strumpfgamaschen, Wickelgamaschen,
Schuhgamaschen; Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots,
Fußballhosen und -trikots, Tennishemden und -shorts, Bade-
und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und -anzüge, auch
Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich ge-
wirkter und gestrickter), auch für Trimm-, Jogging- und Gym-
nastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T-Shirts, Sweatshirts,
Tennis- und Skibekleidungsstücke; Freizeitanzüge, Allwetteran-
züge, Strümpfe (Strumpfwaren), Fußballstutzen, Handschuhe,
einschließlich Lederhandschuhe, auch aus Kunstleder, Mützen,
Stirn- und Schweißbänder, Schals, Krawatten, Gürtel, Wind-
jacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken, Röcke, Hosen,
auch Jeanshosen, Pullover und mehrteilige Kombinationen von
Ober- und Unterbekleidungsstücken, Spielführerbinden; Mieder-
waren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, Bekleidungs-Erstaus-
stattungen für Babys, Spielanzüge, alle vorgenannten Waren
bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernseh-
show "Big Brother"; Buttons, alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother"; Spiele und Spielzeug (auch elektronische); Puzz-
les, Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke,
Hobby- und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial für
Spielzwecke, Spielfiguren aus Kunststoff, Holz, Gummi, Por-
zellan und anderen Materialien; Spielzeugautos und –last-
wagen, Spielzeughüte; elektronische Spielapparate mit und
ohne Videobildschirm und Computerspiele; elektronische Ta-
schenspiele; Entspannungsgeräte und -apparate, nämlich
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Schaukelgeräte, aufblasbare Schwimmbecken und Schwimm-
spielzeuge, Rutschbahnen, Spielsandkästen, Skateboards,
Surfbretter, Rollschuhe, Schlittschuhe; Plüsch- und Stoffpuppen
und -tiere sowie Figuren aus Webstoffen, Pelz und anderen
Materialien; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe, Puppen-
mützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Luftballons; Turn- und
Sportgeräte und –artikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Trimm-
geräte; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Skier, Skibindun-
gen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport-
und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Ten-
nisschläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff-
und Bleibänder für Tennisschläger, Tischtennis-, Federball-,
Squash-, Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und
Federbälle; Roll- und Schlittschuhe; Tischtennistische; Gym-
nastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und
Ballnetze, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";
Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wurstwaren, Fleisch- und Fisch-
extrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse, Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Obst- und Gemüse-
gallerten, angerichtete Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Gemüse- und
Obstsalate, Gelantine für Nahrungszwecke, Geliermittel zum
Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade, Konfitüren,
Eier, Milch, einschließlich Dick-, Sauer-, Butter- und Kon-
densmilch, Milchprodukte; nämlich Butter, Käse, Sahne, Jo-
ghurt, Quark, Kefir, Frischkäse, Crème Fraiche, Dessert aus
Joghurt, Quark und/oder Sahne, Milchmischgetränke mit über-
wiegendem Milchanteil (auch mit Fruchtzusätzen), Milchge-
tränke, auch mit Zusatz von Früchten; Trockenmilch für Nah-
rungszwecke, Speiseöle und Speisefette, Fleisch-, Fisch-,
Obst-, Gemüse- und Suppenkonserven, auch tiefgekühlt;
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Fertiggerichte als Konserven und als Tiefkühlkost, haupt-
sächlich bestehend aus Fleisch und/oder Fisch und/oder Ge-
müse und/oder zubereitetem Obst und/oder Teigwaren
und/oder Kartoffeln und/oder Reis, sauer konserviertes Obst
und Gemüse, Mayonaise, Remoulade, gekörnte Brühen, Sup-
pen, vegetarische Fertigkost aus Pflanzen, Gemüse und/oder
zubereitetem Obst, Kräutern, Nüssen und Getreide; Eiweiß-
konzentrate und -präparte als Zusatz zu Nahrungsmitteln oder
zu Zubereitung von Mahlzeiten; pflanzliches Eiweiß zur Her-
stellung von Nahrungsmitteln, ausgenommen Getränke, insbe-
sondere aus Sojabohnen hergestellt; Tofu; im wesentlichen aus
Gemüse, Obst, Getreide, Kräutern, Samen, Blütenpollen
und/oder Gewürzen hergestellte Brotaufstriche sowie Cremes
und Pasten; hauptsächlich aus Getreide oder zubereitetem Ge-
müse bestehende Mischung zur Herstellung von Bratlingen;
hauptsächlich aus Soja bestehender Würstchen, Frucht- und
Gemüsemus, Frucht- und Gemüsepasten einschließlich Nuß-
mus, Fruchtschnitten aus getrockneten Früchten, alle vorge-
nannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen
auf die Fernsehshow "Big Brother"; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker,
Traubenzucker für die Ernährung, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-Extrakte; Kakaopulver; Kaffee-,
Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke (einschließlich Instant-
getränke); Kaffee- oder Kakaopräparate für die Herstellung von
alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Milchmischge-
tränke mit Kakao oder Kaffeezusatz; Mehle; für die menschliche
Ernährung zubereitete Getreide, insbesondere Hafer- oder
andere Getreideflocken, auch gesüßt, gewürzt oder aromati-
siert; aus vorstehenden Getreideerzeugnissen hergestellte Na-
hrungszubereitungen, insbesondere Frühstücksnahrungsmittel
und Knabberartikel, auch in Mischung mit getrockneten
- 11 -
Früchten und Nüssen; Kartoffelmehl, Grieß, Teigwaren, Nu-
delfertiggerichte und -konserven; Brot, Biskuits, Kuchen und
andere Backwaren, insbesondere Salz-, Laugen- und Süß-
gebäck als Knabberartikel; Dauerbackwaren, insbesondere
Knäkkebrot, Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Kon-
ditorwaren, insbesondere Schokoladenwaren und Pralinen,
auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Ge-
tränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milch-
erzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis und Speise-
eispulver; Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und Kau-
gummis; Honig, Invertzuckerkrem, Fruchtsirup, Melassesirup;
streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich unter Verwendung
von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und Fetten; Hefe, Back-
pulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische
Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen
Salatsoßen), Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen;
Puddingdesserts; Aromastoffe für Nahrungsmittel (soweit in
Klasse 30 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstlei-
stungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Biere; Milchmischgetränke auf der Grundlage von
Milch und Fruchtsaft zu gleichen Teilen; Molkengetränke; Mi-
neralwässser und kohlensäurehaltige Wässer und andere al-
koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Ge-
tränken; Obst- und Gemüsesäfte als Getränke, isotonische
alkoholfreie Getränke, alle vorgenannten Waren bzw. Dienst-
leistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen
Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unter-
haltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Organisation
und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen
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sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs-
und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-
Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von
Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen, einschließlich ent-
sprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wett-
bewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sport-
bereich; Veranstaltung von Fernkursen; Produktion von Re-
produktion, Vorführung von Vermietung von Ton- und Bildauf-
nahmen auf Video- und/oder Audio-Kassetten, -Bändern und
-Platten, Vorführung und Vermietung von Video- und/oder
Audio-Kassetten, -bändern und -platten; Vermietung von
Fernsehempfangsgeräten; Theateraufführungen, Musikdarbie-
tungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeit-
schriften und anderen Druckerzeugnissen, auch solche für
Kinder und Jugendliche, alle vorgenannten Waren bzw. Dienst-
leistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Vergabe von Rechten an Filmen, Fernseh- und
Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen
für Rechnung Dritter; Vermittlung, Verleih (Vermietung) und
sonstige Verwertung von Rechten an Filmen; Fernseh- und
Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerb-
lichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und
Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising;
fernseh- und rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Pro-
grammen für die Datenverarbeitung, einschließlich Video- und
Computerspielen; Fotografieren, alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother";
- 13 -
2. der Wort-Bild Marke 300 28 670
siehe Abb. 1 am Ende
eingetragen am 28. Juni 2000 und nach Teillöschung des Warenverzeichnisses
noch bestimmt für:
"Seife; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Kerzen; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel, Scheren und Rasierapparate; Brillen, Sonnen-
brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Software, insbesondere
Computerspiele; bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbe-
sondere Videokassetten, Bildplatten, Compactdiscs, Mini-Discs,
Schallplatten, analoge und digitale Tonkassetten und Bänder; ko-
dierte Telefonkarten; Bildschirmschonerprogramme; jegliche Bild-,
Ton- und Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten;
Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte und
damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbeson-
dere kunstgewerbliche Gegenstände, Gürtelschnallen, Zierge-
genstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke) und Tafelauf-
sätze; Juwelierwaren, Schmuckwaren einschließlich Mode-
schmuck; Manschettenknöpfe, Broschen, Krawatten- und An-
stecknadeln, Schlüsselanhänger, Halsbandanhänger, Hals-, Arm-
und Fußkettchen, Amulette; Edelsteine; Uhren und Zeitmessin-
strumente; Musikinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbeson-
- 14 -
dere Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papierta-
schentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Verpa-
ckungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Dru-
ckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Maga-
zine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pres-
semappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), nicht
codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Einladungskarten, Postkar-
ten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte,
insbesondere Kugelschreiber, Füllfederhalter; Klebstoffe für Papier
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfs-
artikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen
Möbel), insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe,
Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunter-
lagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch
selbstklebende); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten, insbesondere Hüllen, Beutel, Taschen, Fo-
lien; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Waren aus Leder und
Lederimitationen und sonstigen Materialien, soweit in Klasse 18
enthalten, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsselta-
schen, Brillenetuis, Damen- und Herrenhandtaschen, Aktenta-
schen, Einkaufstaschen, Aktenmappen, Reisetaschen, Sportta-
schen, Schulranzen, Rucksäcke, Collegemappen, Beutel für Klein-
teile, Börsen, Brustbeutel, Kosmetiketuis, Kulturbeutel, Gürtel,
Hosenträger, Kulturtaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschir-
me, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sporttaschen, Schulran-
zen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosenträger; Möbel,
Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatz-
stoffen oder aus Kunststoffen; Dekorationsartikel (Innen-
- 15 -
ausstattung) aus nicht textilem Material; Dosen, Kästen und Kisten
aus Holz oder Kunststoff; Figuren (Statuetten) aus Holz, Wachs,
Gips oder aus Kunststoff; Kleiderbügel, Kleiderhaken und Kleider-
ständer (nicht aus Metall); Kunst- und Ziergegenstände aus Holz,
Holzersatzstoffen, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Schemel,
Schirmständer, Schmuckkästen, Vitrinen, Wachsfiguren, Wandde-
korationsartikel, Zeitungshalter und Zeitungsständer; Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von
Pinseln); Putzzeug, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit
Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut;
Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche;
Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Waren für
den Haushalt, nämlich Flaschenverschlüsse, Untersetzer, Tisch-
sets, Seifendosen und -schalen, Zahnputzbecher, Zahnbürsten-
köcher; Pappteller, Pappbecher; Webstoffe und Textilwaren, so-
weit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Gardinen, Rollos, Haus-
haltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bettdecken, Tischdecken,
auch aus Kunststoff; Kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen; Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Anstecker, Haken
und Ösen; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten,
Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus
textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Biere, Mineralwasser
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausge-
nommen Biere); Telekommunikation, nämlich Verbreitung, Vertei-
lung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommuni-
kations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabel-
gebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und
- 16 -
Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Medien-
diensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von
Nachrichten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, ins-
besondere Einzelreisen, Gruppenreisen, Vereinsreisen, Schüler-
reisen und Jugendreisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen;
Reisebegleitung; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsen-
dungen/-programmen; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduk-
tionen; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von
elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninforma-
tionen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Kon-
zert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltun-
gen von Sportwettbewerben; Entwickeln und Gestalten von
digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des
Betriebs von Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Be-
wirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpfle-
gung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren; Er-
stellung von Computerprogrammen und Grafiken; alle vorgenann-
ten Waren bzw. Dienstleistungen des kompletten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Gefahr von Verwechslungen wegen fehlender Warenähnlichkeit verneint und die
Widersprüche zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführun-
gen die Ähnlichkeit der Waren und damit Verwechslungsgefahr für gegeben.
- 17 -
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2003 aufzuhe-
ben und die Löschung der Marke 301 10 827 zu beschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält mit näheren Ausführungen den
Beschluß der Markenstelle für zutreffend. Sie hat hilfsweise eine Einschränkung
ihres Warenverzeichnisses angeboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug ge-
nommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache nicht begrün-
det. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Widersprüche sind deshalb von der Marken-
stelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-
selbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähn-
lichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken aus-
geglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP
2004, 1037, 1038 – EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB
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DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598
- Kleiner Feigling; WRP 2004, 763, 764 – d-c-fix/CD-FIX).
Die sich gegenüberstehenden Markenwörter sind zwar klanglich identisch. Die
Annahme einer Verwechslungsgefahr scheidet aber wegen fehlender Ähnlichkeit
zwischen sämtlichen Waren (Punkt 1) und Dienstleistungen (Punkt 2) der Wider-
spruchsmarken und den von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klassen
6 und 19 aus.
1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseiti-
gen Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zu-
einander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Ei-
genart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so
enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Mei-
nung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl EuGH
GRUR 1998, 922, 923 (Nr 23) -
Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508
- EVIAN/REVIAN; GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA; Ströbele/Hacker Mar-
kenG 7. Aufl § 9 Rdn 52f mwN).
Nach den genannten Grundsätzen haben die Waren keinerlei objektive Kriterien
gemeinsam, die beim Verkehr zu der Vorstellung führen können, die Waren
stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbun-
denen Unternehmen (vgl EuGH aaO S 924 Rdn 29 – Canon).
Nach Art, stofflicher Beschaffenheit, Herstellungsverfahren und Verwendungs-
zweck wie auch im Vertrieb oder Marktauftritt weisen die beiderseitigen Waren
ersichtlich keine entscheidenden Berührungspunkte auf. Demgemäß werden sie
auch in jeweils unterschiedlichen Produktionsstätten hergestellt. Die Behältnisse
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und Bauten der Waren der angegriffenen Marke stammen nach den Ermittlungen
des Senats von speziellen Behältnis- und Bautenherstellern. Demgegenüber wer-
den die Waren der Widerspruchsmarken nicht von solchen Unternehmen herge-
stellt, sondern stammen von Herstellern insoweit maßgeblicher Branchen wie
Chemie-/Kosmetikfirmen, Herstellern technischer Geräte, Möbelherstellern, Be-
kleidungs- oder Getränkeproduzenten usw. zumal die beiden Widerspruchswaren
und –dienstleistungen eingefügte Beschränkung auf die Fernsehshow "Big
Brother" bezogene Leistungen den insoweit in Betracht zu ziehenden Hersteller-
kreis nicht ganz unwesentlich reduziert. Der Senat konnte auch nicht feststellen,
dass es bei den Vertriebswegen und Verkaufsstätten der Waren relevante Über-
schneidungen gibt. Die Bauten und Container der angegriffenen Marke haben er-
sichtlich spezielle Vertriebsstätten und -wege, die keine Überschneidungen mit
den Vertriebsstätten der Produkte der Waren der Widerspruchsmarken aufweisen.
Der Senat hat nicht feststellen können, dass die in Betracht kommenden
Vertriebsstätten wie zum Beispiel Parfümerien, Juweliere, Software-, Musikinstru-
mente-, Bekleidungs- oder Getränkeverkäufer usw auch den Handel mit Contai-
nern und Bauten betreiben.
Soweit die Widersprechende meint, übereinstimmende Verwendungszwecke so-
wie sich ergänzende Produkte und damit Ähnlichkeit der Waren ließe sich daraus
herleiten, dass Waren der Widerspruchsmarken in Bauten der Waren der ange-
griffenen Marke zur Anwendung kommen könnten, wie etwa Seifen, Körperpfle-
gemittel, Rasierapparate, Möbel, Spiegel oder Teppiche, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Frage der Warenähnlichkeit beurteilt sich anhand objektiver, auf die
Ware selbst bezogener Kriterien (vgl BGH GRUR 1999, 496 – TIFFANY), die den
Gedanken an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahele-
gen; Gemeinsamkeiten in Bezug auf bestimmungsgemäße Funktion und Verwen-
dung sind aber nicht feststellbar. Körperpflegemittel dienen der Körperpflege; Ra-
sierapparate dienen zum Rasieren; Möbel sind Einrichtungsgegenstände, mit dem
ein Raum ausgestattet ist und die zB zum Sitzen, Liegen und zur Aufnahme von
Kleidung dienen. Demgegenüber ist ein Container ein der Beförderung dienender
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Großbehälter, eine Halle ein großes, meist aus einem Raum bestehendes Ge-
bäude, das als Arbeits- oder Unterbringungsraum dient; Gleiches gilt für begeh-
bare, transportable Bauten. Dementsprechend ist zum Beispiel Ähnlichkeit zwi-
schen Einrichtungsgegenständen wie Badezimmerschränken einerseits und Ma-
tratzen andererseits verneint worden, ebenso zwischen Regalen und Briefordnern
(vgl Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl Stichwort
"Möbel" S 212). Soweit - unter der Geltung des Warenzeichengesetzes - Gleich-
artigkeit zwischen Fertighäusern und Bauteilen wie Türen, Treppen und Fenstern
angenommen worden ist (vgl Stoppel aaO S 95), beruhte dies auf der Feststellung
gleicher Herstellungs- und Vertriebsstätten bei Fertighäusern und den der End-
montage eines Fertighauses dienenden Bauteilen (vgl 28 W (pat) 11/66). Auch der
Umstand, dass sich Waren in irgend einer Hinsicht ergänzen können, reicht zur
Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Er-
gänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder
doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird (vgl Strö-
bele/Hacker aaO § 9 Rdn 105 mwN). Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht der
Fall.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der von der Widersprechenden
angeführten Canon-Entscheidung (EuGH GRUR 1998, 922; BGH GRUR 1999,
731 – Canon II) herleiten. Es fehlt an einem vergleichbaren Warenbezug; die dort
sich im Wesentlichen gegenüberstehenden auf Videobandkassetten aufgezeich-
neten Filme einerseits und Fernsehaufnahme- und Fernsehwiedergabegeräte an-
dererseits sind den hier vorliegenden Waren nicht vergleichbar, denn sie sind im
Gebrauch nicht, wie in der Entscheidung zu Grunde gelegt, aufeinander bezogen
und ergänzen sich damit nicht. Auch fehlt es an gemeinsamer Präsentation und
gemeinsamem Verbrauch (vgl BGH aaO EVIAN/REVIAN).
Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise besteht im vorliegenden Fall für
die Annahme einer auch nur entfernten Ähnlichkeit im Randbereich auch bei
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diesen von der Widersprechenden speziell angeführten Waren damit keine Ver-
anlassung.
2. Auch die Annahme der Widersprechenden, aus den Dienstleistungen "Beher-
bergung; Verpflegung und Bewirtung von Gästen" und "Durchführung von Show-
veranstaltungen sowie von Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbe-
reich" lasse sich Ähnlichkeit mit den Waren der angegriffenen Marke herleiten, ist
auf der Grundlage der maßgeblichen Kriterien nicht begründet. Die Ähnlichkeit
zwischen Waren und Dienstleistungen ist von vornherein problematischer, weil
grundlegende Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen
Dienstleistung und der Herstellung bzw dem Vertrieb einer körperlichen Ware be-
stehen; gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit
aber nahelegen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126). Maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen
kann, die Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unter-
nehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig auch mit der
Herstellung oder dem Vertrieb der Waren befaßt, sei es, dass der Warenhersteller
oder –händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selb-
ständig betätigt; hierbei ist im Rahmen der Erwartungen des Verkehrs insbeson-
dere auch die Frage subjektiver Fehlvorstellungen einzubeziehen (vgl BGH GRUR
1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883, 884 f - PAPPAGALLO; GRUR
2002, 544 - BANK 24; BGH aaO 1999, 731, 733 – Canon II; GRUR 2001, 507
– EVIAN/REVIAN; GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; GRUR 1989, 347, 348
– MICROTRONIC; vgl auch Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126). Dies kann unter
Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse nicht unterstellt werden. Im vor-
liegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass von entsprechenden Dienstlei-
stungsunternehmen die Waren der angegriffenen Marke auch selbständig vertrie-
ben werden, noch ist umgekehrt feststellbar, dass ein Container- und Bautenher-
steller der Waren der angegriffenen Marke auch selbständig gegenüber Dritten
Leistungen wie "Beherbergung; Verpflegung und Bewirtung von Gästen" und
"Durchführung von Showveranstaltungen sowie von Veranstaltungen von Wett-
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bewerben im Unterhaltungsbereich" erbringt. Anhaltspunkte dafür, um beim Ver-
kehr in einem noch relevanten Umfang diesbezügliche Vorstellungen hervorzuru-
fen, fehlen damit. Auch für diesbezügliche Fehlvorstellungen der beteiligten Ver-
kehrskreise fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesonde kann auch weder für den Wa-
ren- noch für den Diensleistungsbereich nicht von im Inland bekannten Marken
ausgegangen werden, die Anlaß für Fehlvorstellungen geben könnten. Die bloße
Behauptung der Widersprechenden reicht ohne weitere Angaben und Belege
hierzu nicht aus. Sonstige Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen
könnten, sind auch nicht erkennbar. Soweit die Fernsehshow "Big Brother", die
hier unter die eingetragenen Dienstleistungen "Organisation und Durchführung
von Showveranstaltungen im Unterhaltungsbereich" fällt, zeitweise - wenn auch
schwankend - gute Einschaltquoten vorzuweisen hatte, besagt dies allein insoweit
nichts über die Bekanntheit einer Marke; denn die Quotenermittlung, die im Auf-
trag der Sender erfolgt, um Werbepreise für bestimmte Sendezeiten festzulegen,
bezieht sich nur auf 5000 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Haushalte und ist
zumeist auf die Gruppe der 14 bis 49-jährigen Fernsehzuschauer bezogen, nicht
aber auf den Bereich aller Verkehrsbeteiligten (vgl Wikipeda Internet Lexikon,
Stichwort "Einschaltqoute"); dabei ist bei dieser Showveranstaltung auch von Be-
deutung, dass sie dem Bereich zuzuordnen ist, den Soziologen und Medienwis-
senschaftler mit dem – von Sendern kritisierten - Begriff "Unterschichtenfernse-
hen" bezeichnet haben (vgl Die Zeit Nr 11/2005 – http://zeus.zeit.de/text/-
2005/11/Titel_2fUnterschicht_11), so dass auch von daher ohne objektive Statisti-
ken und demoskopische Befragungen bei allen beteiligten Verkehrskreisen nicht
auf eine besondere Bekanntheit geschlossen werden kann.
Soweit die Widersprechende unter Hinweis auf die veranstaltete Fernsehshow
"Big Brother" zur Begründung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit vor allem die
Möglichkeit lizenzvertraglicher Verbindungen anführt, die die Verkehrskreise zur
Annahme wirtschaftlich verbundener Unternehmen veranlasse, vermag auch dies
hier die Ähnlichkeit nicht zu begründen. Zwar gibt es unter dem Gesichtspunkt der
Verkaufsförderung zur Erhöhung von Verkaufsergebnissen rund um ein Haupt-
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produkt die Produktion und den Vertrieb von Ablegerprodukten; die Palette solcher
Produkte kann dabei auch weit reichen (vgl hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Mer-
chandising). Grundsätzlich bleibt aber durch die Erteilung von Vermarktungs-
rechten der Warenähnlichkeitsbereich unberührt (vgl hierzu auch BGH GRUR
2004, 594 - Ferrari-Pferd). Dieser ist vielmehr nach den genannten allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen. Wie dem normal informierten und angemessen auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, von dem nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen ist (vgl EuGH GRUR
Int 2005, 44ff, 45 Rn 24 – SAT. 1; EuGH GRUR Int 2004, 322ff Rn30 – El
Castillo), allgemein bekannt ist, werden solche Lizenzprodukte aber von den je-
weils in Frage kommenden Unternehmen der zugehörigen Branchen hergestellt.
Der mit derartigen Vertriebskonzepten häufig konfrontierte Verkehr wird deshalb
nicht davon ausgehen, die Waren der angegriffenen Marke stammten aus dem
Unternehmen der Widersprechenden oder würden unter ihrer Verantwortung
hergestellt. Anhaltspunkte, um beim Verkehr in einem relevanten Umfang die Vor-
stellung hervorzurufen, ein auf die Veranstaltung von Unterhaltungsshows ge-
richtetes Unternehmen bringe Produkte des Warenverzeichnisses der angegriffe-
nen Marke als selbständige Handelsware in den Verkehr oder ein Container- und
Bautenhersteller betätige sich unter der Warenmarke als Dienstleister mit der
Veranstaltung von Unterhaltungsshows, sind damit nicht vorhanden. Es ist noch
nicht einmal eine Übung dahin behauptet oder gar feststellbar, dass Dienstleister
aus dem Bereich Show oder Unterhaltung Lizenzen bezüglich Waren der ange-
griffenen Marke vergeben. Der Container- und Bautenhandel scheint vielmehr für
maßgebliche lizenzvertragliche Verbindungen nicht von Interesse zu sein.
Soweit die Widersprechende wohl meint, dass die Ähnlichkeit zwischen den Wa-
ren und Dienstleistungen sich daraus ergäbe, dass die Show "Big Brother" in
Containern veranstaltet werde, vermag dies die Ähnlichkeit schon deshalb nicht zu
begründen, weil sich dies nicht aus dem Warenverzeichnis ergibt. Aus nicht be-
stehenden Schutzrechten kann nichts für die Warenähnlichkeit hergeleitet werden
(vgl BGH aaO – Ferrari-Pferd). Abgesehen davon würde auch dies aber eine Ähn-
- 24 -
lichkeit nicht begründen können, weil auch dadurch nicht der Eindruck entstehen
kann, Waren und Dienstleistungen würden von denselben Unternehmen in eigen-
ständiger wirtschaftlicher Betätigung hergestellt und erbracht.
Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr in dem Sinn, daß die Marken ge-
danklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Es liegen – wie schon oben
ausgeführt - keine Umstände vor, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftli-
chen oder organisatorischen Verpflechtungen nahelegen (Ströbele/Hacker aaO
§ 9 Rdn 459 mwN).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-
laß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1